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Integrationsmaßnahme statt Urlaub?

Verfasst: 01.03.2007 14:23
von JaneDoe
Hallo alle zusammen,

ich bin seit Februar Hartz IV Empfängerin und habe nun gleich das erste Problem. Heute erreicht mich ein Brief, in dem steht, ich müsse demnächst an einer Integrationsmaßnahme teilnehmen. Die Infoveranstaltung dazu findet nächste Woche statt.

Nun habe ich allerdings schon einen Urlaub gebucht und frage mich: was, wenn diese Maßnahme in die Urlaubszeit fällt?

Es ist nicht so, dass ich diese Maßnahme nicht machen will, im Gegenteil, sie interessiert mich sogar sehr, nur kann man den Urlaub nicht mehr ohne Kosten stornieren.

Ist es möglich, für die Zeit Urlaub zu beantragen? Ich weiß, dass mir ein Urlaub zusteht, aber kann ich die Zeit bestimmen? Oder kann das Amt mir sagen, dass ich an dieser Maßnahme teilnehmen muss?

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Ich bin schon kurz vor'm Verzweifeln, denn ich habe meine letzten Kröten für diesen Urlaub zusammengekratzt.

Vielen Dank schonmal!

Verfasst: 01.03.2007 14:38
von maria1106
Hallo!
Es stehen dir 21 Tage Ortsabwesendheit zu, du solltest das mit dem Urlaub schnellstmöglich bei der ARGE vorbringen! Hättest du vielleicht schon bei der Antragstellung tun sollen! :wink:

Das mit den 21 Tagen weis ich aus eigener Erfahrung.
:D
Aber hier werden bestimmt noch fachlichere Auskünfte zu deinem Thema kommen!

Ich wünsche dir dass du deinen Urlaub ohne Probleme bekommst ! :wink:

LG
Silvia

Verfasst: 01.03.2007 15:35
von JaneDoe
Hallo Silvia,

danke für die schnelle Antwort und die guten Wünsche! :D

Bei der Antragstellung wußte ich noch gar nicht, dass ich in Urlaub fahre. Das hat sich erst letzte Woche ergeben. War ein super Angebot!

Ich hab nur Angst, dass wenn ich meinen Urlaubswunsch jetzt bei der Arge vorbringe, sie nein sagen. Ich könnte mich natürlich auch krank melden, aber wenn die dann schon wissen, dass ich in Urlaub will, wäre das wohl nicht so günstig. Ich will eigentlich auch nicht schummeln, aber meinen Urlaub möchte ich eben auch nicht absagen. Das letzte Mal ist schon soooo lange her! :wink:

Verfasst: 01.03.2007 15:58
von Nadine Sch.
Hallo,
wir hatten das gleiche Problem...oder fast so ähnlich.
Ich habe damals bevor ich den Urlaub gebucht habe, gefragt, ob ich mit "meiner" Bedarfsgemeinschaft um eine bestimmte Zeit in Urlaub fahren dürfe. Man hat es mir bejaht...habe aber keine schriftliche Bestätigung bekommen. Urlaub gebucht, dann kommt der Knaller^^
Ich muss dazu sagen mein Freund war U25 ich Ü25 und bei 2 verschiedenen Sachbearbeitern. Meine Sachbearbeiterin hat vergessen diesen Urlaub einzutragen.
Nun gut...mein Freund hatte einen Monat vor Urlaubsantritt einen Termin bei seiner Sachbearbeiterin. Die sagte er müsse sofort eine Maßnahme beginnen, die 12 Wochen dauert...hmm..er darauf hin gefragt, was denn nun mit dem Urlaub sei...Sie: Es ist keiner beantragt, er müsse die Maßnahme machen und ICH solle alleine fahren -.-

Das Ende vom Lied: Kein Urlaub...Geld flöten gegangen von der Reise...

Naja, wenn Du was bei der Arge machst IMMER SCHRIFTLICH!!!^^

LG Nadine

Verfasst: 01.03.2007 17:01
von Gast
Ähm, die Formulierung "Es stehen Dir zu...", ähm.... so ist das nicht ganz richtig. Es können 21 Tage Ortsabwesenheit genehmigt werden. Aber eben "können". Das heißt, der pAP (persönliche Ansprechpartner = Vermittler oder Fallmanager) hat ein gebundenes Ermessen. Spricht etwas gegen die OAW, wie eben eine Maßnahme, ein offenes Stellenangebot etc..., dann kann es durchaus sein, dass der OAW nicht zugestimmt wird. Aber liegt nichts vor, dann darf er auch nicht einfach so aus einer Laune heraus die OAW ablehnen, dazu braucht er schon einen Grund.... Ist fast so ähnlich wie bei einem Arbeitsverhältnis. Da läuft man ja auch Gefahr, auf seinen Kosten sitzenzubleiben, wenn man schon gebucht hat ohne sich den Urlaub vom Chef bestätigen zu lassen...

By Turtle

Verfasst: 04.03.2007 23:00
von JaneDoe
Hallo Leute,

das sind ja nicht gerade aufmunternde Antworten. Dann werde ich mir wohl was einfallen lassen müssen. :wink:

Ich werd erstmal zu der Info Veranstaltung gehen und hören, ob die Termine sich überhaupt überschneiden. Wenn ja, werde ich mal vorsichtig anfragen, ob da irgendwas zu machen ist.

Für die Zukunft weiß ich jedenfalls Bescheid! Ich werde mir immer erst den Urlaub bestätigen lassen (natürlich schriftlich!).

Vielen Dank für eure Antworten! :D

Verfasst: 04.03.2007 23:45
von DjTermi
Bestätigen lassen kannst Dir den " Urlaub " aber nur 1 Woche vorher !!

Verfasst: 05.03.2007 00:30
von Gast
DjTermi hat geschrieben:Bestätigen lassen kannst Dir den " Urlaub " aber nur 1 Woche vorher !!
In welchem Paragraphen welchen Gesetzes kann ich dies nachlesen?

Verfasst: 05.03.2007 00:57
von DjTermi
Wenn das so siehtst AlG-II-Empfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Urlaub ( ortsabwesenheit ), da sie der Arbeitsvermittlung grundsätzlich zur Verfügung stehen müssen. Der Vermittler kann einen Urlaubswunsch aber bewilligen.

Verfasst: 05.03.2007 03:38
von Gast
Du hast meine Frage nicht beantwortet.

In der

Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung − EAO −) Vom 23. Oktober 1997 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1997 S. 1685, ber. S. 1100) geändert durch 1. Änderungsanordnung zur EAO vom 16. November 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. 12. 2001 S. 1476), in Kraft ab 1. 1. 2002

finde ich darüber nichts...

Denn in § 7 Berechtigte SGB II steht unter (4a):
Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.

Verfasst: 05.03.2007 11:18
von DjTermi
Merkblatt 1 seite 17 2,5

13.2 Pflicht zur persönlichen Meldung


Da stehts genau was bei OAW gemacht werden muss..
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... tslose.pdf

http://www.arbeitsagentur.de/RD-RPS/Pir ... 9-2006.pdf

Verfasst: 05.03.2007 11:51
von maria1106
Fehlen nur noch die Fußschellen zur Bestimmung des Aufenthaltes um Flucht zu verhindern....
Sorry war unpassend :D

LG
Silvia

Verfasst: 05.03.2007 11:59
von DjTermi
In anderen länder gibts garnichts nicht mal 1 Tag oder erst garkeine unterstüzung zum Leben, da können wir froh sein das wir ein rechtsstart haben, :lol:

Verfasst: 05.03.2007 12:10
von maria1106
tschuldigung....

Verfasst: 05.03.2007 12:20
von DjTermi
Du das war nicht Böse gemeint, ;)

Verfasst: 05.03.2007 15:38
von Gast
Ich muss ganz ehrlich sagen: die Diskussionen kenn ich ja nun aus den verschiedensten Foren. Wer beklagt sich denn darüber, dass ein Arbeitnehmer auch nicht einfach mal so von der Arbeit fernbleiben kann? Dass er auch erstmal seinen Urlaub genehmigt bekommen muss und ggf. auf einem bereits gebuchten Urlaub sitzenbleibt, wenn er das ohne Zustimmung des Arbeitgebers gemacht hat? Was bitteschön ist an einem Arbeitnehmer anders, dass sich hier niemand darüber aufregt, dass er Urlaub beantragen muss?

Turtle

Verfasst: 05.03.2007 16:22
von schleopold
Beim Eingliederungsvertrag muß man doch den Vertrag mit den Urlaubs und Abwesenheitstagen unterschreiben.
Da steht, wenn ich mich nicht irre. Urlaub muß schriftlich beantragt werden und man bekommt einen schriftlichen Bescheid. 3 Wochen bezahlt. Insgesammt 6 Wochen davon aber 3 Wochen unbezahlt.
Zudem gibt es anscheinend eine Hotline, wenn man die Stadt kurzfristig verläßt, bei der man sich abmelden muß. Hab mich noch nie abgemeldet, weil ich mir die Nummer gar-nicht aufgeschrieben hab.

Verfasst: 05.03.2007 16:26
von Gast
DjTermi hat geschrieben:Merkblatt 1 seite 17 2,5
13.2 Pflicht zur persönlichen Meldung
Da stehts genau was bei OAW gemacht werden muss..
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... tslose.pdf
http://www.arbeitsagentur.de/RD-RPS/Pir ... 9-2006.pdf
Da steht doch nur, das man sich möglichst eine Woche vor einem Umzug melden soll, ist ja logisch, sonst können die einen ja nicht erreichen.

Verfasst: 05.03.2007 16:28
von Gast
schleopold hat geschrieben:Beim Eingliederungsvertrag muß man doch den Vertrag mit den Urlaubs und Abwesenheitstagen unterschreiben.
:shock:

Soetwas hat in einer Eingliederungsvereinbarung nichts zu suchen, da es doch bereits gesetzlich geregelt ist.

Verfasst: 05.03.2007 16:30
von Gast
Turtle1972 hat geschrieben:Ich muss ganz ehrlich sagen: die Diskussionen kenn ich ja nun aus den verschiedensten Foren.
Lies bitte nocheinmal die Forenregeln, der Betreiber dieses Forums wünscht keine politischen Diskussionen. Deine Meinung hilft der Fragestellerin auf der Suche nach einem Ausweg nicht wirklich weiter.

Verfasst: 05.03.2007 16:32
von Gast
Politische Diskussion? Hä? Man wird doch wohl noch Erfahrungen einbringen dürfen?! Was ist so schlimm an der Bemerkung, dass man solcher Art Diskussionen schon kennt??? Hast du irgendein Problem mit mir, dann benenne das konkret, aber doch bitte nicht so hintenrum.

Im übrigen ist die OAW als unlöschbarer Baustein tatsächlich in der EV drin.

Turtle

Verfasst: 05.03.2007 16:37
von schleopold
Also, ich mußte am Mittwoch letzte Woche einen extra Zettel unterschreiben, der Urlaubs,- Krankheits
und Abwesenheitstage regelt. Bei nicht Einhaltung Kürzung um 30%.

Ist das nicht einheitlich geregelt? :roll:

Verfasst: 05.03.2007 16:40
von Gast
Doch ist es. Einmal im Gesetz nach § 7, Abs. 4a SGB II. Danach hast du bei ungenehmigter OAW GAR KEINEN ALG 2 Anspruch. Man würde das bereits gezahlte Geld wieder zurückfordern. Wenn du zusätlich noch eine EV mit dem Passus zur OAW unterschrieben hast, kann man dich dann sogar noch extra wegen Verletzung der Pflichten der EV sanktionieren. 30% bei über 25jährigen, 100% bei unter 25jährigen.

By Turtle

Verfasst: 05.03.2007 16:43
von schleopold
Danke, dachte schon, wir sind hier total verblödet :lol: und es gibt nur extra Regelungen

Verfasst: 05.03.2007 17:02
von Gast
Turtle, Du tust immer so als ob das Gesetz für Dich wie eine Bibel ist.
Ist es aber nicht. Auch mit dem unglücklichen Konstrukt der EGV sind die Sozialgerichte beschäftigt.
Alle bisher veröffentlichten Entscheidungen/Beschlüsse der Sozialgerichte gehen von deutlichen verfassungsrechtlichen Bedenken aus.

Reihenweise werden EGV von den Gerichten einkassiert.

Wenn also bundesweit einheitliche Bausteine verwendet werden, sind die Tage dieser Vorgehensweise der Argen/Optionskommunen hoffentlich gezählt.

Für 2 Bundesländer liegen bereits Aussagen der LSG vor:

Landessozialgericht Baden-Württemberg

Hessisches Landessozialgericht

Auch interssant: Sozialgericht Duisburg

Muß aber jedes selbst entscheiden, wie er mit seiner EGV umgeht.
Bis zu einem Bundesgerichtlichen Beschluss wird noch einiges Wasser die Elbe herunterfliessen...

Verfasst: 05.03.2007 17:07
von Gast
Und was hat das jetzt mit der OAW zu tun?

Eine EV soll abgeschlossen werden. Steht so im Gesetz. Die Vorlage der BA wurde inzwischen x-mal angepasst, verändert usw... Sie wird so verwendet, wie sie gerade aktuell eingestellt ist. Jeder Vermittler wird die von der BA eingestellte Version verwenden.

Ob der Gesetzgeber mit dem Element "EV" Scheiße gebaut hat (was er hat) mag meine private Meinung sein. Die hat aber nunmal auf Arbeit nicht viel zu suchen. Und in Foren zu dem Thema EV auch nicht. Private Meinungen helfen nähmlich im Normalfall reichlich wenig.

Turtle