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Weiterbildung

Verfasst: 27.02.2007 18:39
von HBabe
Hallo zusammen,

habe eine Frage bzgl. Weiterbildung. Ich bin mittlerweile schon über 2 Jahre arbeitslos und 48 Jahre alt. Schreibe in der Woche alles an, was in meinen beruflichen Bereich gehört. Bin im kfm. Bereich zuhause, habe aber einen Beruf erlernt, den es heute nicht mehr gibt. Die Ausbildung beinhaltete alles, was ein Bürokaufmann/frau auch gelernt hat. Habe mich weitergebildet in Richtung Informatikkaufmann (v. Arbeitsamt), musste aber die Massnahme wg. Krankheit kurz nach der bestandenen Zwischenprüfung abbrechen. Beherrsche die Office Programme und kann mich im englischen verständigen. Vergangenes Frühjahr bat ich dringend um eine Weiterbildungsmassnahme, mit der ich mein Englisch verbessern hätte können. Da heute ausschliesslich "sehr gutes Englisch in Wort und Schrift" gefordert wird, habe ich keine Chance. Meine Beraterin teilte mir mit, dass ich bei der VHS anfragen könne und dies evtl. von der ARGE übernommen wird. Das tat ich, schickte ihr die Unterlagen zu und musste erfahren, dass ich den Kurs von 70 Euro nicht genehmigt bekomme, da ich kein WIEDEREINSTEIGER bin. Verstehe ich nicht. Ist die ARGE nicht darauf bedacht oder sollte sie nicht darauf bedacht sein, dass ich wieder in Arbeit gehe? Man argumentierte dann noch, dass ich kein Bürokaufmann/frau sei und somit keine Chance habe. Aus Erfahrung weiss ich, dass ein Word/Excel-Kurs, den man mir genehmigt hatte, mit 12 oder 13 Leuten besetzt werden sollte. Da nur 9 Teilnehmer angemeldet waren, "durfte" ich mitmachen. Letztendlich hatte man 3 Personen in den falschen Kurs gesteckt und zwei waren Arbeitslose, die eine 6-wöchige Massnahme gemacht hatten und anschliessend in einen 1,50 Job hätten gehen müssen. Da nichts frei war, durften sie an dem Kurs mitmachen und pro Stunde 1,50 verdienen. Ich verstehe die Welt nicht mehr. Wir waren nur 6 Personen in diesem Kurs, der 2 Wochen lang lief. Ich fühle mich definitiv diskriminiert. Wer weiss, ob ich ein Recht auf Weiterbildung habe? Wenn ja, was muss ich tun? Bin für jede Antwort dankbar. LG

Verfasst: 27.02.2007 22:37
von Gast
Bei normalen FbW Maßnahmen kommt es darauf an, was das entsprechende Amt in der Bildungszielplanung drin hat. Diese ist zumeist auf den örtlichen Arbeitsmarkt fixiert. Fehlen CNC Fräser im nächsten größeren Metallbetrieb, dann wird man halt CNC Fräsen in der Bildungszielplanung haben. Fehlen Kellner, dann hat man eben solche Fortbildungen drin usw... Für den käufmännischen Bereich wird kaum ein Amt etwas in der Bildungszielplanung haben, denn -sorry- arbeitslose Bürokaufleute und Co. gibt es leider wie Sand am Meer. Man wird also eher eine offene Stelle mit einem arbeitslo und frisch ausgelernten Büroazubi besetzen als eine Weiterbildung bezahlen...

Eine Chance besteht daher m. E. n. nur, wenn eine definitive Einstellungszusage vorläge, also ein Arbeitgeber bescheinigt, dass Herr H. Babe eingestellt wird, wenn er die und die Fortbildung hat.

Turtle

Verfasst: 28.02.2007 02:40
von Gast
Beispiel Bildungsgutschein, hier das Sozialgericht Lüneburg,
lediglich zur Vertiefung des Verständnisses der Problemlage.

Auszug: Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 116/05 23.11.2006
1. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) i. V. m. § 77 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung – (SGB III) können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, 2. vor Beginn der Teilnahme einer Beratung durch den Leistungsträger erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Streitig ist vorliegend allein die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit (1. Alternative des § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III).
Dabei kommt es darauf an, ob gerade die von der Klägerin gewünschte Weiterbildung notwendig im Sinne der genannten Vorschrift ist, also ohne die Teilnahme an der gewünschten Maßnahme eine berufliche Eingliederung - voraussichtlich – nicht möglich ist. Ausgangspunkt der hierfür notwendigen Prognoseentscheidung ist zunächst die Frage, ob ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit beständen, wobei konkret auf die Qualifikation der Klägerin, die Gefragtheit ihres Berufs und die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl. BSG, SozR 4100 § 44 Nr. 46). Ferner ist zu prüfen, ob sich prognostisch die Eingliederungschancen nach Abschluss der begehrten Maßnahme erheblich verbessern (vgl. BSG, SozR 4-4300 § 77 Nr. 1).
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

Weiterhin kommt es auf die "korrekte" Ermessensausübung der Arge an.

Dies "abschließend" zu prüfen, wäre eine Rechtsberatung, die uns hier untersagt ist.

Weiterbildung

Verfasst: 28.02.2007 13:54
von HBabe
Hallo Ralf HAgelstein,

wie kann ich Deine Aussage:

Weiterhin kommt es auf die "korrekte" Ermessensausübung der Arge an.

Dies "abschließend" zu prüfen, wäre eine Rechtsberatung, die uns hier untersagt ist.

verstehen? Wenn ich die Stellenanzeigen in meinem Umkreis lese, dann steht dieser berühmte Satz immer dabei, dass man "sehr gutes Englisch in Wort und Schrift" beherrschen sollte. Da ich dies nicht beherrsche und es schon mehrmals der Dame in ARGE mitgeteilt habe, liegt bei mir doch genau dieser Defizit vor oder. Ich brauche eine Weiterbildung in Englisch, sonst habe ich gleich null Chancen. Wenn ich dann höre, dass gesagt wird: "naja, da gibt es ja noch das 50 Plus Projekt, aber bis dahin haben wir sie unter", zieht sich mir alles zusammen. Man unternimmt rein garnichts, um mich bei meiner Arbeitssuche zu unterstützen. Alle 2 Monate erhalte ich ein Angebot. Das letzte, das kam, war mit dem vor 3 Monaten identisch und fiel nicht in meinen Qualifikationsbereich. SKL-Lose verkaufen. Habe ich noch nie gemacht, werde ich auch nie machen können, da ich kein Verkaufstyp bin. Ich würde am Telefon keinen Ton herausbekommen, da mir in diesem Augenblick meine Schilddrüse den HAls zuschnüren würde. Genau das habe ich meiner Beraterin schon bei unserem Kennenlerngespräch mitgeteilt. Wenn ich derartiges ausüben könnte, dann wäre ich mit Sicherheit nicht arbeitslos. Doch jetzt noch einmal: Bei mir ist doch der Bedarf an einer Weiterbildung in Englisch definitiv gegeben oder. Ich habe keine Chance mehr, da ich ja auch schon 48 bin. Was kann ich denn machen, um mich zu qualifizieren, wenn der Geldbeutel nicht mitspielt. Bitte um Antwort. Dank und LG HBabe

Verfasst: 28.02.2007 15:27
von Gast
Du hast natürlich die Möglichkeit genauso wie die Betreffende in dem von Ralf Hagelstein zitierten Urteil in Widerspruch gegen die Ablehnung der Aushändigung eines Bildungsgutscheines für die von dir gewünschte Maßnahme zu gehen... Eine konkret andere Möglichkeit sehe ich nicht.

By Turtle