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Kürzung der Regelleistung ?!?!?!

Verfasst: 26.02.2007 13:31
von eratical
Hallo zusammen,

hoffe das mir hier jemand helfen kann ein paar Fragen zu klären.

Es geht um meine Freundin welche mit mir zusammen in Münster wohnt.
Sie ist 24 Jahre (Ich 23 InfoStudent) und bekommt 150€ Arbeitslosengeld II.
Geld für Miete usw.. hat man uns verweigert weil sie noch nicht 25 ist (rechtens?).

Als erste Frage : Ist das normal so ? 150 Euro ? Habe was von 345 Euro gelesen. Sie bekommt auch 150 Euro Kindergeld welches vermutlich angerechnet wird.

Nun ist folgende Situation entstanden :
Sie sollte sich für eine Stelle in der Bibliothek bewerben. Als sie dort angerufen hat teilte eine Dame ihr mit, dass sie dort nur Langzeitarbeitslose suchen.
Alles klar meine Freundin hat das so in das Antwortschreiben fürs Amt hingeschrieben und hat darauf hin nun einen Brief bekommen in welchem ihr mitgeteilt wird, dass ihr die Regelleistung gekürzt wird.

Frage : Wenn sie 150Euro bekommt, wieviel wird denn da gekürzt ?
Frage : Sollen wir direkt zum Anwalt gehen oder reicht ein Widerspruch ?

Ich meine es geht doch nicht an, dass ihr was gekürzt wird nur weil die Dame aus der Bibliothek auf Anfrage des Arbeitsamtes verleugnet hat, dass sie nach Dauer der Erwerbsuntätigkeit gefragt hat...
Also bei sowas kommt mir einfach nur die Wut hoch...

Was kann man machen ?

Verfasst: 26.02.2007 14:31
von Melinde
Hallo eratical
Ist die Freundin ohne Zustimmung des Amtes aus dem Elternhaus ausgezogen?
Wenn ja dann gilt bei den Kosten der Unterkunft:
§ 22 SGB II :
„(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.“

Das mit den 345 € Regelbedarf gilt für allein lebende, mit Partner in der BG sind es nur 311 €. Kindergeld wird als Einkommen angerechnet und dann kommt der Betrag etwa zusammen.

Wegen dem blöden Verhalten dieser Bibliothek würde ich empfehlen denen noch mal einen Brief zu schicken in dem auf die telefonische Bewerbung vom……. verwiesen wird mit der Bitte um Antwort. Einfach mal so tun als hätte es diese Auskunft wegen „dass sie dort nur Langzeitarbeitslose suchen“ (Alg2 Bezug=Langzeitarbeitslosigkeit) am Telefon nicht gegeben, mündliches ist nie belegbar. Sicher wird dann eine schriftliche Antwort kommen und ihre Bewerbung ist nachgewiesen und das mit der Aussage der Dame hat sich erledigt. Günstig ist wenn Du einen Einzelnachweis der Gespräche von deinem Telefon hast, dann wäre bei Bedarf der getätigte Anruf zur Bibliothek nachweisbar.
Auch bei Bewerbungen in Zukunft immer schriftlich anfragen, nie nur per Telefon.
Dann ist nix mit Kürzung wegen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht, das wird sicher als Grund für die Kürzung angegeben worden sein vermute ich mal.
Also zuständigen beim Amt anrufen und die Angelegenheit klarstellen wie es abgelaufen ist, stößt man auf taube Ohren Widerspruch einlegen.
Bei unter 25 jährigen können für drei Monate 100% gekürzt werden.
Gruss

Verfasst: 26.02.2007 14:43
von Gast
Das mit den 345 € Regelbedarf gilt für allein lebende, mit Partner in der BG sind es nur 311 €.
Wenn sie ohne Genehmigung bei den Eltern ausgezogen ist, dann ist der Regelsatz gar nur 276 Euro (§ 20, Abs. 2a SGB II)!

Für die Sanktion wäre es wichtig, dass man wüsste, wie die Bibliothek den Sachverhalt gegenüber der Vermittlerin geschildert hat. Hat diese denn keine persönliche Anhörung gemacht vor Verhängung der Sanktion? Das ist eigentlich unüblich... Ich würde daher zum Widerspruch raten.

Turtle

Verfasst: 26.02.2007 15:05
von Melinde
ups, richtig der verringert sich ja auf 80%. Hast recht Volljährige im Leistungsbezug leben seit Februar letzten Jahres unter "besonderen Bedingungen"

Verfasst: 26.02.2007 15:06
von eratical
Hallo erst einmal danke für die Antworten.

Kurz und knapp hat es sich so zugetragen :

Auf dem Arbeitsamt hat die Sachbearbeiterin meiner Freundin die Stelle ausgedruckt.
Meine Freundin hat angerufen.. Die Dame am Telefon fragte : "Wie lange sind sie denn schon arbeitslos?".
Meine Freundin : "Seit 2 Monaten".
Die Dame : "Tut mir leid wir suchen nur Leute die schon länger arbeitslos sind".
Ca. 1.5Monate später kam ein Brief wo drin stand, dass meine Freundin sich bei der Stelle nicht gemeldet hätte.
Ein Anruf beim Arbeitsamt ergab, dass meine Freundin schriftlich niederlegen soll was passiert ist.
Gesagt getan und nun kam ein neuer Brief :

Sie erhalten für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 keine Regelleistung.

Begründung : Meine Freundin hätte sich nicht auf die Stelle gemeldet. Und die Dame aus der Bibliothek sagte sie habe niemals und würde niemals nachfragen wie lange jemand arbeitslos ist.

Verfasst: 26.02.2007 15:10
von eratical
Noch eine Frage :

Sie ist gerade von einer Zeitarbeitsagentur nach hause gekommen. Sie hat die Möglichkeit eine Stelle für 700€ in einer knapp 50 km entfernten Stadt zu bekommen.
Dann hat sich die Sache mit der Regelleistung ja schon fast geklärt da sie dann ja kein Arbeitslosengeld II mehr bekommt.

Meine Frage : Besteht die Möglichkeit Fahrkosten erstatten zu lassen ?

Verfasst: 26.02.2007 15:13
von Melinde
Hallo eratical
Na super, gratuliere wenn das mit der Stelle klappt.
Such gleich was wegen Fahrtkosten und so raus, melde mich dann nochmal.
Gruss bis dann

Verfasst: 26.02.2007 15:17
von Gast
Fahrkostenbeihilfe: § 16, Abs. 1 SGB II i. V. m. § 53 ff SGB III. Den Antrag muss sie aber VOR Beginn des Arbeitsverhältnisses stellen!

By Turtle

Verfasst: 26.02.2007 16:09
von Melinde
Hallo eratical
Hab kein runterladbares Antragsformular gefunden, selbst die Seite vom Arbeitsamt hat derzeit eine Störung. :cry:
Leistung ist eine KANN Sache, ruf einfach an dann kriegst Du das passende Formular zugeschickt.
(ist keine schriftliche Anforderung nötig für das Formular, :wink:) denn:

".... (2) Als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fern-
mündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen be-
gehrt werden. Ein formloser Antrag ist unverzüglich auf dem vor-
geschriebenen Formblatt nachzuholen....."
aus: Geschäftsanweisungen MOBI
Gruss

Verfasst: 26.02.2007 16:12
von Gast
Ein formloser Antrag ist unverzüglich auf dem vor-
geschriebenen Formblatt nachzuholen....."
Päh, ich hab das auch schon aufgrund des formlosen Antrages bewilligen lassen. Wieso nochmal Papier verschwenden? Bei der BA und deren Anweisungen kann man manchmal nur mit dem Kopf schütteln...

Wo wir dann wieder beim "SB kanns einfach oder schwer machen" sind :wink: :wink: :wink:

By Turtle

Verfasst: 26.02.2007 16:13
von DjTermi
Das Formular findet man daher schlecht, da es gedacht ist das man dies Persönlich/ Fernmüntlich beantragen soll, da ab Beantragung zählt ;)

Verfasst: 26.02.2007 17:27
von eratical
Na supi, sieht doch gut aus. Ich danke euch allen für eure Mühen. Da sie morgen bei der Agentur anrufen soll um bescheidt zu geben ob sie die Stelle nimmt fahren wir morgen früh zuerst zum Amt und beantragen Fahrkostenbeihilfe :)


Also nochmal Danke an alle