Seite 1 von 1
Bildungsmaßnahme
Verfasst: 22.02.2007 10:23
von chris 65
Hallo , war selbst. , kein Anspruch auf alg1 , kann aus gesundheitlichen
Gründen meinen Beruf nicht mehr ausüben. Bekomme ich eine Weiterbildung , die ich mir aussuche, finanziert ? Habe kein weiteres Einkommen bzw. Vermögen ! Gruss
Verfasst: 22.02.2007 10:40
von DjTermi
Schwer, muss Du mit dein SB sprechen ..
Verfasst: 22.02.2007 11:16
von chris 65
Habe aber keinen SB , weil ich ja noch keinen Antrag gestellt habe !
Verfasst: 22.02.2007 11:21
von DjTermi
Dann solltest Du dich mal schnell Arbeitssuchend melden !!
Verfasst: 22.02.2007 11:56
von chris 65
Ja muss ich wohl , kriege noch ein paar Tage Krankentagegeld und habe dann keine Einkünfte mehr... Es wird Zeit... Danke
Verfasst: 22.02.2007 12:00
von DjTermi
Gerne, und wenn weiter was unklar ist: Wir sind da

Verfasst: 22.02.2007 13:46
von chris 65
Ok , danke
Verfasst: 23.02.2007 00:37
von DjTermi
Auch mal für andere vielleicht wichtig & Intressant..
Eine Weiterbildungsförderung ist auch im Rahmen des SGB II nur möglich, wenn bei nicht verkürzbaren Bildungsmaßnahmen neben den Lehrgangskosten auch die Finanzierung des Unterhalts für das letzte Drittel der Maßnahme gesichert ist und zwar durch Dritte und nicht etwa wiederum durch den SGB II-Leistungsträger (abgesehen von ggf. erforderlichen Aufstockungen, die trotz einer angemessenen Ausbildungsvergütung erforderlich sein können).
Nach § 77 Abs.1 Nr. 3 SGB III kann eine Weiterbildung von den Agenturen oder ARGEn nur dann gefördert werden, wenn die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen (zertifiziert) ist. Unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme zugelassen werden kann, ist in § 85 SGB III geregelt und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahme mit Förderteilnehmer aus dem SGB II oder SGB III-Bereich belegt werden (sollen).
Nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III ist eine Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln bei nicht verkürzbaren Maßnahmen nicht ausgeschlossen (und damit die vom Träger angebotene Bildungsmaßnahme überhaupt zulassungsfähig), wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist. Der Begriff "Maßnahme" bezieht sich hierbei auf die zuzulassende bzw. angebotene Bildungsmaßnahme als Ganzes. Die Voraussetzungen nach § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III sind daher nur erfüllt, wenn die Finanzierung bei allen (potentiellen) Förderteilnehmern der Maßnahme gesichert ist (was beispielsweise auch die vom Gesetzgeber nicht gewollte Eigenfinanzierung eines einzelnen Teilnehmers ausschließt).
Da die Förderung des Teilnehmers auch in den Fällen der "Nichtverkürzbarkeit" auf 2/3 der Maßnahmedauer beschränkt ist, muss die Finanzierungssicherung nicht nur die Lehrgangskosten sondern auch eine angemessene Ausbildungsvergütung für das dritte Drittel vorsehen. Die Weiterzahlung des Alg II auch im letzten Drittel der Bildungsmaßnahme wäre letztlich auch eine Fortsetzung der (Voll-) Finanzierung durch den SGB-Leistungsträger über die 2/3 Maßnahmedauer hinaus, die mit Ablauf der Übergangsregelung nach § 434d SGB III zum 31.12.2005 nicht mehr möglich ist.
Eine § 85 gemäße Finanzierungssicherung konnte z.B. in der Altenpflegeumschulung sichergestellt werden, indem der Ausbildungsträger im dritten Jahr eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlt und die Länder die Finanzierung der Schulkosten sicherstellen.
Sollte im letzten Drittel, trotz einer ausreichenden Förderung durch Lehrgangskosten und Ausbildungsvergütung, individuell Hilfebedürftigkeit entstehen oder fortbestehen, ist natürlich die aufstockende Gewährung von Alg II möglich