Hallo an alle,
eine bekannte von mir (19 Jahre ) wohnt seit einem Jahr mit ihrem Freund zusammen, dieser arbeitet und sie bezieht Hartz4.
Richtig zusammen sind sie seit zwei Jahren.
Nun habe ich mal gehört das man eine bestimmte zeit zusammen sein muss um als eheähnliche gemeinschaft in einer bedarfsgemeinschaft gerechnet zu werden.
vielleicht könnt ihr ja weiter helfen.
Ab wann gilt die Eheähnliche Gemeinschaft auch als Bedarfsge
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Nein, da gibt es keine Regelung dafür. Nur Einzelfallentscheidungen von unterschiedlichen Gerichte. Und die Beweise für oder gegen eine eheähnliche Gemeinschaft liegen doch auch bei jedem Fall unterschiedlich. Wenn dein Freund / Freundin denkt das ist nicht so, das Amt aber schon, dann müßt ihr in Widerspruch gehen und auch mit einer einstweiligen Anordnung beim Gericht vor gehen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

In Deutschland lebten im Jahre 2005 2,5 Mio. Paare in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften, d.h. mehr als 10% aller Paare. 1996 waren es erst 1,8 Mio. Paare. Jedes fünfte Paar trennt sich bereits nach zwei Jahren. Nach sechs Jahren besteht die Hälfte der „eheähnlichen” Gemeinschaften nicht mehr. Etwa die Hälfte der „eheähnlichen” Gemeinschaften mündet in eine Ehe. (nach Sartorius 2005, 323, 326)
Sozialhilfe
„Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 36 gilt entsprechend.” (§ 20 SGB XII)
GSi
„Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach diesem Buch übersteigen, sind … zu berücksichtigen. § 36 Abs. 1 (?Haushaltsgemeinschaft) ist nicht anzuwenden.” (§ 43 Abs. 1 SGB XII)
Alg II
„Zur Bedarfsgemeinschaft gehören … eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.” (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II neu)
Das gesamte Einkommen und Vermögen eheähnlicher und jetzt auch (4.1) lebenspartnerschaftsähnlicher PartnerInnen wird wie bei Ehegatten auf den Bedarf des Partners (und im SGB II auch seiner Kinder) angerechnet.
Die neue Formulierung erlaubt aber auch, enge Freunde heranzuziehen, die in einer Wohngemeinschaft leben. „Darauf, ob zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen, kommt es nicht an.” (BMAS 09.05.2006 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 16/1328, 5) Der klare Verweis auf ehe- oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften als Grundlage der Annahme einer Einstehensgemeinschaft (wie im SGB XII) ist deshalb aus dem SGB II entfernt worden. Ein geschickter Schachzug.
Im Antrag sollen Sie ankreuzen, ob Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben oder nicht, ohne dass erläutert wird, was das ist. Lassen Sie sich nicht von der Behörde reinlegen! Was Sie unter eheähnlicher Gemeinschaft verstehen und was die herrschende Rechtsauffassung ist, kann völlig verschieden sein.
„Soweit sich der Antragsteller selbst als in eheähnlicher Gemeinschaft lebend ansieht, hat dies isoliert betrachtet, kaum Bedeutung, da zu dieser Feststellung eine juristische Wertung unter Beachtung der Rechtsprechung erforderlich ist, die juristischen Laien regelmäßig nicht abverlangt werden kann.” (LSG NRW 21.12.2005 - L 19 B 81/05 AS ER; ebenso 17.02.2006 - L 19 B 85/05 AS ER)
Deswegen hält das SG Düsseldorf den Antragsvordruck für „völlig ungeeignet”. (23.08.2006 - 35 AS 190/06 ER) Kreuzen Sie also mit nein an, wenn Ihr Partner Sie nicht voll mit seinem Einkommen und Vermögen unterhalten will.
Falls Sie die Ausfüllhinweise der BA in die Hand bekommen, werden Sie ebenfalls in die Falle gelockt. „Zwischen den Partnern muss eine so enge Bindung bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft).” (Ausfüllhinweise der BA zum Antragsvordruck Arbeitslosengeld II vom 16.09.2004, 5) Es geht aber letztlich im rechtlichen Sinne nicht darum, anzukreuzen, dass man sich gern hat, um die Auskunft darüber, ob der Partner sein gesamtes Einkommen und Vermögen vorrangig für Sie einsetzen will und einsetzt, bevor er seine eigenen Verpflichtungen erfüllt.
Wenn Sie im Formular angekreuzt haben, dass Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, ohne dass Sie das im oben genannten Sinne sind, können Sie das Kreuzchen jederzeit wieder zurückziehen.
1.1 Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
1.11 Erste Voraussetzung (in der Regel): Wohngemeinschaft
Im Gegensatz zur Ehe setzt eine „eheähnliche Gemeinschaft” „grundsätzlich” eine Wohngemeinschaft voraus. (LSG Berlin-Brandenburg 21.06.2006 - L 29 B 314/06 AS ER) Wenn Sie getrennte Wohnungen haben, spricht das trotz einer Liebesbeziehung gegen eine eheähnliche Gemeinschaft. (OVG Sachsen 29.06.2000, FEVS 52, 223) Wenn Sie Besuche von einem Mann haben, wenn jemand bei Ihnen übernachtet, wenn Sie ein Doppelbett haben, in dem jemand schlafen könnte, womöglich eins mit einer Kuhle, wenn Zeichen früherer Anwesenheiten eines nicht gleichgeschlechtlichen Wesens aufgespürt werden (Männerhemd oder Männerzahnbürste), wenn Sie mit jemanden in Urlaub fahren, wenn Sie eine Wochenendbeziehung pflegen (SG Berlin 13.06.2005 - S 37 AS 3125/05 ER), liegt noch keine eheähnliche Gemeinschaft vor. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt auch dann nicht vor, wenn Sie ein gemeinsames Kind mit einer Person haben, die getrennt von ihnen lebt und das Kind und damit auch Sie nur besucht. (OLG Köln 19.10.2001 - 25 WF 185/01) Allerdings kann eine eheähnliche Gemeinschaft auch bei getrennten Wohnungen (z.B. innerhalb eines Hauses) bestehen, wenn man gemeinsam den Haushalt führt und gemeinsam wirtschaftet. (OLG Koblenz 29.03.2004 - 13 UF 567/03) Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt eine Haushaltsgemeinschaft voraus.
1.12 Zweite Voraussetzung: Haushaltsgemeinschaft
Eine Ehe kann bestehen, ohne dass gemeinsam gewirtschaftet wird, eine eheähnliche Gemeinschaft nicht. Ohne Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft kein eheähnliches Verhältnis. (LSG Hessen 24.07.2006 - L7 86/06 ER) Ein reines Untermietverhältnis schließt eine Haushaltsgemeinschaft (BA 9.10) und damit eine eheähnliche Gemeinschaft aus. (LSG Ba-Wü 05.12.2005 - L 8 AS 3441/05 ER-B)
„Ein 'Wirtschaften aus einem Topf', wie dies für eine Haushaltsgemeinschaft kennzeichnend ist, (kann) nicht angenommen werden …, wenn einer dem anderen Mietzins zahlen muss. Stellt ein Leistungsträger nach dem SGB II die Wirksamkeit eines (Unter-)Mietvertrages nicht in Frage, sondern gewährt er den Mietzins als Kosten der Unterkunft, kann er das Zusammenleben zweier Personen auch nicht als Haushaltsgemeinschaft werten.” (LSG Ba-Wü s.o., info also 2/2006, 89) „Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird.„ (BA 9.10)
Indiz für eine Wirtschaftsgemeinschaft kann die gemeinsame Verfügung über ein einziges Konto sein bzw. eine gegenseitige Kontovollmacht oder die Befugnis, über Einkommen und Vermögen des Partners tatsächlich verfügen zu können. (vgl. auch § 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II neu) Die gemeinsame Verfügung über ein Auto wird als Indiz für Eheähnliches angenommen. (LSG Berlin-Brandenburg 02.03.2006 - L 14 B 18/06 AS ER) Auch der gemeinsame Kauf einer Immobilie kann ein Indiz sein für gemeinsames Wirtschaften oder mehrere gemeinsame Wohnungswechsel. (LSG Niedersachsen-Bremen 30.05.2005 - L 8 AS 95/05 ER)
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft alleine begründen aber immer noch keine eheähnliche Gemeinschaft, sondern nur eine ?Haushaltsgemeinschaft. Hier kann nur vermutet werden, dass Ihr Partner Sie unterstützt, allerdings nur bei Bezug von Sozialhilfe (§ 36 SGB XII). Bei Bezug von GSi ist ausdrücklich bestimmt, dass nichts vermutet werden darf. (§ 43 Abs. 1 SGB XII)
Das SGB II kennt eine solche Vermutung nur bei Verwandten oder Verschwägerten. (§ 9 Abs. 5 SGB II) Also dürfte bei einer Haushaltsgemeinschaft von Partnern eigentlich gar nicht vermutet werden, dass Zahlungen fließen. Und doch wird die Haushaltsgemeinschaft zwar einerseits vorausgesetzt, andererseits aber der dafür zuständige Paragraf auf wundersame Weise einfach übersprungen.
1.13 Dritte Voraussetzung: Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
Eine eheähnliche Gemeinschaft kann nicht bestehen, wenn ein Partner noch anderweitig verheiratet ist, wenn also noch eine andere „Einstehensgemeinschaft” besteht. (SG Düsseldorf 30.09.2005 - S 35 AS 146/05)
Gemeinsam wohnen und wirtschaften, ist keine ausreichende Bedingung für eine eheähnliche Gemeinschaft. (LSG Ba-Wü 31.01.2006 - L 7 AS 108/06 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen 26.06.2006 .- L9 AS 292/06 ER) Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nur vor, „wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft).” (BVerfG 17.11.1992, IDAS 3/93, I 3.4)
Wenn eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht existiert, sind Mann und Frau auch dann keine eheähnliche Gemeinschaft, wenn sie gemeinsam wohnen und wirtschaften. (OVG NI 26.01.1998, FEVS 1998, 545 f.; OVG Saarlouis 03.04.1998, FEVS 1998, 557 f.) Es kommt also nicht in erster Linie darauf an, ob man unter einem einzigen Wohnsitz angemeldet ist (BVerfG 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04), einen gemeinsamen Eintrag im Telefonbuch hat, einen gemeinsamen Mietvertrag hat (LSG Sachsen-Anhalt 06.04.2006 - L 2 B 14/06 AS ER), ob man gemeinsam kocht und isst (LSG Niedersachsen-Bremen 09.03.2006 - L 9 AS 86/06; LSG Hessen 16.03.2006 - L 7 AS 23/06 ER), oder die Wäsche gemeinsam wäscht (LSG Hessen 16.03.2006 - L 7 AS 23/06 ER), ob der Kühlschrank getrennte Fächer hat, die Badeutensilien getrennt aufbewahrt werden oder die Wohnung gemeinschaftlich genutzt wird.
„Dass gemeinsam gekocht, geputzt und eingekauft wird, hält der Senat bei freundschaftlichen Beziehungen ebenso für üblich, wie die ermittelte Tatsache, dass offenbar auch Wäsche von beiden in gemeinsamen Waschgängen gereinigt wird.” (LSG Hessen 16.03.2006 - L 7 AS 23/06)
Allein aus einem solchen freundschaftlichen Zusammenleben ergibt sich noch nicht die Vermutung, dass Unterhalt in vollem Umfang wie in einer Ehe geleistet wird.
Andererseits können eheähnliche Partner ebenso wie Ehe- oder Lebenspartner in einer (noch) gemeinsamen Wohnung dauerhaft getrennt leben, wenn sie ihre Beziehung aufgelöst haben und jemand nicht auszieht, weil noch keine andere bezahlbare Wohnung zu finden ist. Die „Trennung von Tisch und Bett” ist auch innerhalb einer Wohnung möglich. (BGH 24.10.2001 - XII ZR 284/99)
„Dem hilfebedürftigen Partner muss es … zumindest für eine Übergangszeit, in der er eine neue Wohnung sucht, möglich sein, in der bisherigen gemeinsamen Wohnung zu verbleiben, ohne dass er dadurch seinen Hilfeanspruch verliert.” (OVG Lüneburg 20.03.2006 - S1 B 89/06)
Dann kann man keine Einstandsgemeinschaft mehr erwarten.
Wie kann man nun feststellen, ob ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden kann? Nach dem Buchstaben des Gesetzes der Großen Koalition löst jedes der folgenden Kriterien für sich genommen die Vermutung aus, dass eine Bedarfsgemeinschaft existiert, dass also die Zusammenlebenden voll füreinander und für die Kinder des Partners aufkommen.
1.131 „enge Bindungen”
Vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1992 wurde die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft als ausschlaggebend für eine ehe(ähnliche) Gemeinschaft angesehen. Auf innere Bindungen kam es nicht an. Diese Auffassung ist jetzt verfassungswidrig (Leitsatz Nr. 3 des Urteils des BVerfG). Nicht wenige Ermittler, Medien, Behörden und Minister riechen das Eheähnliche dennoch schon, wenn sie Spuren eines andersgeschlechtlichen Wesens entdecken: Warum stehen in der Wohnung eines Junggesellen Damenschuhe am Bett? Warum hängen Frauen -und Herrenwäsche gemeinsam auf der Leine? Warum kocht eine alleinstehende Frau acht Liter Linsensuppe? Die FAZ, die Zeitung der klugen Köpfe, findet das höchst verdächtig. (FAZ 07.06.2003, 9) Andere schließen aus der Existenz eines Doppelbetts oder aus einem in Unterhose angetroffenen Mann auf eine faktische Ehe.
Das ehemalige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter W. Clement, dem heutigen Aufsichtsrat eines Reinigungskonzerns, einer Leiharbeitsfirma usw., hielt all das für Beweise für eine eheähnliche Gemeinschaft und bezeichnete Alg II-Bezug als „Sozialmissbrauch”, wenn vermutlich sexuelle Beziehungen und eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehen. (Vorrang der Anständigen - Gegen Missbrauch, „Abzocke” und Selbstbedienung im Sozialstaat, August 2005) Ein paar Richter des LSG NRW hielten im selben Geist eine eheähnliche Gemeinschaft für gegeben, weil ein Mann in Unterhose in der Wohnung einer Frau angetroffen wurde. (12.05.2005 - L 9 B 12/05 AS ER)
Demgegenüber gilt, dass es verfassungsrechtlich unzulässig ist, Nachforschungen über das Intimleben von Partner anzustellen. (BVerfG ebda.; BVerwG 07.04.1995 - 5B 36.94; Münder LPK SGB XII 2005, § 20 Rz. 22) Außerdem verstößt das gegen den Datenschutz. Falls intime Beziehungen dennoch bekannt geworden sind, können sie allerdings ein Anhaltspunkt für innere Bindungen sein.
1.132 „langjähriges Zusammenleben”
Das Bundesverfassungsgericht wertet „langjähriges Zusammenleben” (ebda.) als Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Vor die eheähnliche Gemeinschaft ist gewissermaßen eine Probezeit geschaltet. Das Zusammenleben muss „auf Dauer angelegt” (ebda.) sein. Der Partner muss (wie in einer Ehe) ein Lebensgefährte und nicht nur ein Monats-, Wochen-, oder Nachtgefährte bzw. ein Einjahresgefährte sein.
Aufgrund der Weisungen des damaligen SPD-Arbeitsministers Clement haben zahlreiche Behörden diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht anerkannt, obwohl sie laut Grundgesetz Gesetzescharakter haben. Es störte auch nicht, dass das BVerfG diese Position mit seinem Beschluss vom 2.9.2004 vier Monate vor Hartz IV-Beginn noch einmal bekräftigt hatte. Dem Staat finanzielle Vorteile zu verschaffen, war Regierung und Behörden wichtiger. Sie haben deswegen immer wieder schon beim Einzug eines Partners oder nach wenigen Monaten des Zusammenlebens eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt.
Nach fast zwei Jahren Abzocke hat sich die Bundesregierung dazu durchgerungen, dem einen kleinen Riegel vorzuschieben. Sie schreibt gesetzlich fest, dass erst nach einem Jahr des Zusammenlebens „ein wechselseitiger Wille” vermutet werden darf, füreinander einzustehen. (§ 7 Abs. 3a Nr.1 SGB neu)
Seit wann aber ist ein einjähriges Zusammenleben das „langjährige Zusammenleben”, wie es das Bundesverfassungsgericht fordert? „Langjährig” bedeutet nach Adam Riese immer mehrere Jahre.
Der Bundesgerichtshof urteilte demzufolge, dass man frühestens nach 2-3 Jahren beurteilen könne, ob Partner nur probeweise zusammenleben oder eine verfestigte Gemeinschaft bilden. (BGH 12.03.1997, NJW 1997, 1851)
Das Bundessozialgericht hat eine dreijährige Dauer der Beziehung als Voraussetzung gefordert (BSG 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R) Da eine Ehe erst dann unwiderlegbar gescheitert ist, wenn die Ehegatten drei Jahre getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB), ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass eheähnliche Verhältnisse in der Regel erst nach einem Zusammenleben von drei Jahren angenommen werden können. Diese Grenze ist nach Auffassung des BSG keine absolute zeitliche Mindestgrenze. (u.a. BSG 17.10.2002 B 7 AL 96/00)
„Bei einem Zusammenleben von kürzerer Dauer als drei Jahren (können) andere Umstände von gleichem Gewicht an die Stelle der bisherigen Dauer der Beziehung treten …” (BSG 17.10.2002 B 7 AL 72/00)
Das kann die gemeinsame Erziehung eines Kindes sein bzw. ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Vermögensdispositionen usw.. Das LSG Hessen erklärte, die Rechtsprechung des BSG bedeute, dass „für den Regelfall eine Dreijahresfrist zur Annahme der Tatbestandsmerkmale der Einstehensgemeinschaft zugrunde zu legen ist.” (Urteil vom 13.12.2005 - L 7 AS 71/05 ER) Die Dreijahresfrist ist also die Regel, die Unterschreitung die Ausnahme. (so auch LSG NRW 17.02.2006 - L 19 B 85/05 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg 16.06.2006 - L 14 B 1138/05 AS ER) Die Bundesregierung aber erklärt nun ab 1.8.2006 die Einjahresfrist zur Regel, obwohl sie nach Auffassung des Verfassungsgericht allenfalls eine Ausnahme sein kann, wenn eben besondere „Hinweistatsachen” vorliegen. (s.o.)
Richtig ist zwar, dass eine Dauer von unter einem Jahr in der Regel eine eheähnliche Gemeinschaft ausschließt. Falsch wird es aber, wenn ab da schon eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt wird. Denn das Kriterium „ein Jahr” soll ja jetzt als einziges Kriterium schon völlig ausreichen, um die Einstandsgemeinschaft zu unterstellen, ohne das weitere „Hinweistatsachen” berücksichtigt werden müssten.
Die Bundesregierung erkennt trotz des üblichen Marketings für ihren „Gammel”paragrafen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die anderen höchstrichterlichen Urteile nicht an. Ihre finanzielle Sonderinteressen haben Vorrang.
1.133 Kinder im Haushalt
Ein gemeinsames Kind (BVerwG 20.01.1977, FEVS 25, 278) wird als Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft genommen, aber ebenso „die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt.” (BVerfG siehe oben) Also auch die Versorgung von Kindern des Partners, die nicht die eigenen sind. Wenn jemand mit einer alleinerziehenden Frau zusammenzieht, ist er kraft des Kindes schneller zwangsverheiratet, als wenn zwei kinderlose Menschen zusammenziehen. Soll das abschrecken, Beziehungen zu alleinerziehenden Frauen und Männern einzugehen? Denn der volle Unterhalt für das Kind der Partnerin hat in dieser Konstruktion Vorrang für den nicht titulierten Unterhaltszahlungen an das eigene Kind, mit dem man nicht zusammenlebt.
„Ein wechselseitiger Wille, … füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner … 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, … ” (§ 7 Abs. 3a SGB II neu)
Umgekehrt spricht es gegen eine eheähnliche Gemeinschaft, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind und auch kein Partner ein Kind aus einer anderen Beziehung hat. Aber das Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind kann nicht ausreichen. Hinzukommen müsste, dass sich der Partner so an der Erziehung und Finanzierung des Kindes beteiligt, als ob es sein eigenes Kind wäre.
1.134 Gemeinsames Verfügen über Einkommen und Vermögen
Das BVerfG nannte als Voraussetzung für eine eheähnliche Gemeinschaft auch die „Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen”.
Wenn ein solches Verfügen (Kontovollmacht usw.) nicht gegeben ist, spricht das gegen eine eheähnliche Gemeinschaft, da sich der Partner nicht einfach das vom anderen nehmen kann, was er zum Leben braucht. Wenn regelmäßige Zahlungen für die anteilige Miete und sonstige Aufwendungen auf dem Konto des Mitbewohners eingehen, spricht das gegen eine Einstandsgemeinschaft. (LSG Ba-Wü 12.01.2006 - L 7 SO 5532/05 ER-B)
1.14 Vierte und wichtigste Voraussetzung:
Freiwillige Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhalts vorrangig vor den eigenen Bedürfnissen des eheähnlichen Partners
„Die Bundesregierung geht von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft aus.” Behauptet sie. (BMAS am 9.05.2006 in der Antwort auf eine Kleine Anfrage BT-Drs. 16/1328)
In wenigstens einer Hinsicht stimmt das sogar, denn das Gericht hat erklärt, das sich eine eheähnliche Gemeinschaft „in der Verwaltungspraxis nur anhand von Indizien feststellen” lasse. (BVerfG 17.11.1992 s.o.) Diese Indizien werden als „Hinweistatsachen” bezeichnet. Gemeint sind die unter 1.131 ff. genannten „Hinweistatsachen”, die (mit Ausnahme des „langjährigen Zusammenlebens”) in das SGB II aufgenommen wurden.
Das BVerfG widerspricht sich aber letztlich selbst, denn es stellt auch fest, dass entscheidend für die eheähnliche Gemeinschaft nicht Indizien sind, nach denen eine Unterstützung erwartet werden kann, sondern ob diese Unterstützung tatsächlich erfolgt.
„Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor (!!) sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar.” (BVerfG s.o.)
Hier geht es nicht um Indizien, sondern um reale Zahlungen, die ausschließlich vom Willen der Beteiligten abhängen.
Die Einstandsgemeinschaft ist aufgelöst (oder besteht nicht), wenn ein Partner sein Einkommen und Vermögen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwendet. (BVerfG s.o.)
Letztlich entscheidend ist also nicht die innere Bindung, die zu der Annahme bzw. der Erwartung führt, dass der eine den anderen voll unterstützt. (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II) Letztlich ist die reale Unterstüzung entscheidend. Die Bundesregierung dagegen beschränkt sich auf Erwartungen und fördert die Tendenz der Behörden, Unterstützung einfach zu unterstellen, ob sie real existiert oder nicht. Das senkt die Ausgaben. Das LSG Berlin-Brandenburg unterstützt das, wenn es sagt: „Maßgeblich ist allein, ob sie (die Partner) in Verhältnissen leben, welche eine solche Unterstützung erwarten lassen.” (02.03.2006 - L 14 B 18/06 AS ER)
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jedoch liegt letztlich keine „eheähnliche”, d.h. mit einer Ehe vergleichbare Gemeinschaft vor, wenn jemand sein Einkommen und Vermögen zunächst für seine Bedürfnisse verwendet, bevor er seinen Partner unterstützt.
„Die tatsächliche Leistungserbringung ist unabdingbares Element, denn nur sie kann die Verpflichtung, die sich bei einer Ehe aus § 1360 ergibt ersetzen.” (SG Düsseldorf 19.05.2005 - S 35 AS 112/05 ER)
Das muss auch nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG (NJW 1995, 2802) und des BSG (17.10.2002 - B 7 AL 96/00) nachgewiesen sein. § 1360 heißt: „Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.” Die eheähnliche Gemeinschaft kann also nur dann gegeben sein, wenn die Unterhaltspflicht auch durch freiwillige tatsächliche Leistungen ersetzt wird. Andernfalls wäre das Ganze nicht eheähnlich. Deshalb „können Leistungen nur dann entfallen, wenn sie durch andere Leistungenin gleicher Höhe tatsächlich ersetzt werden.” (SG Düsseldorf 07.06.2005 S 35 AS 112/05 ER) Im Rahmen der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten kann erzwungen werden, dass die „eigenen Bedürfnisse” des einen Ehegatten hinter denen des anderen zurückstehen müssen. Das ist bei einer ehe „ähnlichen” Gemeinschaft nicht der Fall. Letztere ist eben doch keine Ehe mit gesetzlichen Ehepflichten, bei der aufgrund rechtlicher Verpflichtungen erwartet werden kann, dass jemand Unterhalt zahlt. Das gilt jedenfalls solange, als es keinen Unterhaltsanspruch eines Partners gegen den anderen gibt. Wenn nicht die tatsächlichen Zahlungen entscheidend sind, sondern vermutete oder erwartete Zahlungen, kann der nicht unterstützte Partner keinen Unterhalt vom anderen einklagen, wie es in einer Ehe möglich ist. Der Gesetzgeber kann aber jemanden nicht auf das Einkommen eines anderen verweisen, wenn dieser nicht zahlt und wenn auf dessen Leistungen kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht.
„Eine 'eheähnliche Gemeinschaft' kann daher nur angenommen werden, wenn die Partner ausdrücklich bestätigen (finanziell) — auch in Zukunft — füreinander einstehen zu wollen, denn nur so ist das Kriterium der „Eheähnlichkeit”, das in Anlehnung an § 1360 BGB ein gegenseitiges 'Unterhalten' fordert, erfüllt.” (SG Düsseldorf 18.05.2005 - S 23 AS 175/05 ER)
Wenn ein Partner also „zunächst”
* an Kinder aus erster Ehe Unterhalt zahlt,
* Raten für Schulden abzahlt, die z.B. für ein Auto oder für was auch immer gemacht wurden,
* seine Eltern oder Geschwister finanziell unterstützt,
* alleine in Urlaub fährt,
* oder sonstwie Geld für seine eigenen Bedürfnisse verwendet, bevor er den „gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellt”, (BVerfG, s.o.)
oder wenn er
* sein Ferienhaus oder
* sein über den Vermögensfreigrenzen liegendes Auto nicht verkaufen will oder
* sein die Freibeträge übersteigendes Sparvermögen nicht einsetzen will,
* bzw. die freiwillige Weiterversicherung des Partners in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht bezahlen will, um vorrangig seinen Partner zu unterstützen,
stellt er seine Bedürfnisse nicht hinter die des Partners zurück, liegt folglich keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und damit auch keine eheähnliche Gemeinschaft vor.
Wenn Schuldentilgung vorrangig vor der Unterstützung für den Partner ist, kann keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen. Das hindert das LSG Sachsen nicht daran, auch unter diesen Umständen eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen, die dann wiederum dazu führt, dass Schuldentilgung wie in einer Ehe nicht vom Einkommen abgesetzt werden kann. (14.04.2005 - L 3 B 30/05 AS ER) Was tut man nicht alles, um die Kosten der hohen Arbeitslosigkeit im Osten auf die Schultern von Partnern abzuwälzen. Anderer Ansicht war der VGH Hessen. (05.03.1993, info also 1993, 210)
Eine eheähnliche Gemeinschaft zeichnet sich aber im Kern dadurch aus, dass das gesamte Einkommen und Vermögen auf freiwilliger Basis vorrangig für den Partner eingesetzt wird. Eine „Beziehung (ist) wirklich eheähnlich, (wenn) die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung … durch die Bereitschaft zur Unterhaltsleistung ersetzt wird”. (Winkler 2005, 254) Das wäre dann auch der Beweis dafür, dass eine der Ehe ähnliche Beziehung tatsächlich existiert. Das Bundessozialgericht stellt deswegen darauf ab, dass „eine Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten - auch im Sinne gegenseitiger Unterhaltsleistung - füreinander einzustehen.” (BSG 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R)
Deshalb sagt das Bundesverfassungsgericht: „Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und ein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen einsetzen. Wenn sich ein Partner entsprechend verhält, besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder jedenfalls nicht mehr.” (BVerfG 17.11.1992, IDAS 3/93 I 3.4.)
Das ist eine unmissverständlich klare Aussage. Eine Aussage, die von den an Zwangsverheiratung interessierten Kreisen mit Absicht übersehen wird. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht diesen korrekten Standpunkt in einem neueren Urteil bekräftigt. Eine eheähnliche Gemeinschaft „ist allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, … die sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.” (BVerfG 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04) Die inneren Bindungen reichen nicht. Sie müssen ein (tatsächliches) Einstehen der Partner begründen, d.h. das „Einstehen” in Form von realen Zahlungen. Einstehen füreinander begründen, heißt es, und nicht „die Erwartung des Einstehens füreinander begründen”.
Auch wenn es den finanziellen Interessen von Regierung, Bundestag und Behörden nicht entspricht, bedeutet das im Klartext,
„dass die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft von vornherein ausgeschlossen ist, wenn der vermögende Partner erklärt, den Hilfeempfänger nicht zu unterstützen und nicht unterstützen zu wollen.” (VGH München 01.07.1998, FEVS 1999, 110)
So fasste der Bayerische VGH die heutige Auffassung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts richtig zusammen.
Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt also nur dann vor, wenn jemand erklärt, dass er sein gesamtes Einkommen und Vermögen (nicht nur einen Teil) für seine Partnerin/seinen Partner einsetzen will und das auch tut.
Das jedoch wird von Bundesregierung, Bundestag und den Arbeitslosenbehörden missachtet. Es ist verfassungswidrig, wenn Behörden davon ausgehen, dass eigene Verpflichtungen (wie z.B. Unterhalt an ein Kind aus einer anderen Beziehung, Schulden usw.) bedeutungslos sind und die Bedürfnisse eines Partners (und seines Kindes) immer Vorrang haben, wenn man nur ein Jahr zusammenlebt. Das ist vieltausendfacher Leistungsbetrug. Der heutige Konzernaufsichtsrat Clement (SPD) hat uns als Autoren Beihilfe zum Betrug vorgeworfen, weil wir das Urteil des BVerfG im Leitfaden dargestellt haben. (Unsere Antwort darauf) Wer betrügt hier eigentlich wen?
1.15 Umkehr der Beweislast
Grundsätzlich gilt: „Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.” (§ 20 Abs. 1 SGB X) „Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.” (§ 20 Abs. 3 SGB X)
Daraus folgt, dass die Behörde die Beweislast dafür hat, ob jemand tatsächlich sein Einkommen und Vermögen vorrangig für den Partner ausgibt oder nicht. So auch das BVerwG. (24.06.1999 - 5 B 114/98)
In der Praxis wurde allerdings oft dagegen, indem Behörden bei bloßen Zweifeln oder nur aufgrund des Zusammenlebens jegliche Zahlung versagt haben und somit Ihnen faktisch die Beweislast aufgebürdet haben. Das war ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht.
SPD und CDU haben nun ab 1.8.2006 auch per „Fortentwicklungsgesetz” entgegen § 20 SGB X die Umkehr der Beweislast beschlossen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen, und füreinander einzustehen, wird vermutet, „wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.” (§ 7 Abs. 3a SGB II neu) Wenn die Vermutung greift, müssen jetzt Sie beweisen, dass die Unterstellung nicht stimmt. In der Begründung zum Entwurf von CDU/SPD zum „Fortentwicklungsgesetz” heißt es:
„Die Vermutung kann vom Betroffenen widerlegt werden. Ausreichend ist nicht die Behauptung, dass der Vermutenstatbestand nicht erfüllt sei; erforderlich ist, dass der Betroffene darlegt und nachweist, dass alle Kriterien des § 7 Abs. 3a nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird.” (BT - Drs. 16/1410, 19)
Alle Kriterien nicht zu erfüllen, ist unmöglich, wenn Betroffene länger als ein Jahr zusammenleben. Dann ist ein Kriterium nicht erfüllt und man wird nach diesem einen Jahr aufgrund dieses einen Umstands von den Standesbeamten des Arbeitslosenamtes gegen seinen Willen verheiratet. Die Vermutung, nach einem Jahr faktisch eine Ehe eingegangen zu sein, soll allein durch die Erklärung, das nicht zu wollen, nicht entkräftet werden können, sondern letztlich nur „durch andere Umstände”. Hierin besteht die Umkehr der Beweislast. Ihnen wird ein „innerer Wille” angedichtet, der durch diesen äußeren Umstand bewiesen ist, auch wenn Ihnen der „äußere Wille” fehlt.
1. Die Leistung komplett einzustellen, wenn nur der „Wille” angenommen wird, „Verantwortung füreinander” zu tragen, greift einem nackten Mann in die Tasche, wenn keine Leistungsfähigkeit existiert. „Existenzsichernde Leistungen (dürfen) nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden”. (BVerfG 12.05.2005, info also 2005, 168) Für eine Vermutung muss, wie bei Ehegatten auch, wenigstens Leistungsfähigkeit gegeben sein. Ansonsten kann die Unterhaltspflicht gar nicht durch freiwillige reale Zahlungen ersetzt werden, selbst wenn man es wollte. Die bloße Existenz einer Ehe führt ja bei Bedürftigkeit eines Ehegatten auch nicht zum Leistungsausschluss.
2. Wenn der zum Unterhaltspflichtigen ernannte Partner nachweist, dass er nicht leistungsfähig ist, kann rechtlich gesehen auch keine eheähnliche Gemeinschaft bestehen, weil diese eben das „Einstehen” und damit die Fähigkeit zum Einstehen voraussetzt. (siehe 1.14) Das muss man anhand seines Einkommens und Vermögens aufzeigen. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit können im Gegensatz zur Ehe z.B. Schuldverpflichtungen, die vorher eingegangen wurden, vom Einkommen abgezogen werden, um die Vermutung zu widerlegen. (HessLSG 27.07.2005 - L7 AS 18/05 ER) Schon allein deshalb besteht keine eheähnliche Gemeinschaft mehr, weil diese ja erst dann vorliegt, wenn man eigene Bedürfnisse eben nicht vorrangig befriedigt. (1.15) Wenn keine eheähnliche Gemeinschaft existiert, besteht auch keine Bedarfsgemeinschaft und jeder hat Anspruch auf den Regelsatz von 345 €. Die Leistungsfähigkeit beginnt entgegen der Meinung von SPD/CDU ferner nicht oberhalb des Alg II-Bedarfs (Bedarfsgemeinschaft), sondern allenfalls oberhalb der Pfändungsfreigrenze. (LSG Niedersachsen-Bremen 05.10.2005 - L8 AS 48/05 ER; SG Berlin 26.08.2005 - S 37 AS 3019/05; Geiger 2006, 60; Pfändung) Dann aber wäre diese „Gemeinschaft” keine Bedarfsgemeinschaft mehr, wie SPD/CDU behaupten, und damit auch keine der Ehe vergleichbare Gemeinschaft.
3. Wenn ein Partner ein bereinigtes Einkommen und Vermögen oberhalb der Pfändungsfreigrenze (nach Meinung der Bundesregierung: oberhalb des Alg II-Bedarfs) hat, müsste er nach einem Jahr des Zusammenlebens nachweisen, dass er mit dem übersteigenden Einkommen nicht voll für den Partner aufkommt.
Wie aber kann man beweisen, dass man etwas nicht tut?
Wie kann auf der anderen Seite ein Partner nachweisen, dass er nichts bekommt?
„Sie können … die Vermutung dadurch entkräften, dass sie … darlegen und gegebenenfalls beweisen, warum kein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.” (BMAS vom 09.06.2006 a.a.O) Es geht nicht um die Weigerung, Verantwortung zu tragen, sondern um den Willen zu Zahlungen, die den Pflichten in einer Ehe vergleichbar sind.
Dass Sie diesen Willen nicht haben, könnten sie z.B. dadurch nachweisen,
* dass Sie Ihr Einkommen und Vermögen vorrangig für eigene Bedürfnisse verwenden (1.14),
* dass Sie Ihr Vermögen nicht zum Unterhalt Ihrer Partner verwenden,
* dass der Partner nicht „befugt ist”, über Ihr Einkommen und Vermögen zu verfügen, (§ 7 Abs. 3a Nr. 4 SGB II)
* dass Sie keine Schulden des Partners übernommen haben,
* dass Sie keine gemeinsamen langfristigen Vermögensdispositionen getroffen haben (LSG NRW 17.02.2006 - L 19 B 85/05 AS ER) usw.
* oder dass Sie nur einen von Ihnen selbst bestimmten Betrag zur Unterstützung zahlen.
Wenn Sie sich z.B. zu einer monatlichen Überweisung von 50 € entschließen, wäre damit der Nachweis erbracht, dass Sie nicht voll für Ihren nicht unterhaltsberechtigten Partner aufkommen. Damit wären sie keine eheähnliche Gemeinschaft
Alle Nachweis, dass Sie zuerst Ihre eigenen Bedürfnisse befriedigen und nicht die Ihrer Partnerin, reicht aus, um zu beweisen, dass Sie nicht voll zum Unterhalt aufkommen.
Sie können auch einen Vertrag mit Ihrem Partner schließen, in dem Sie alle wirtschaftlichen Vorträge sauber regeln und nachweisen, dass jeder für sich selbst aufkommt.
Sie können zusätzlich auch erklären, dass Sie den Willen für die Partnerin (und deren Kinder) voll einzustehen, nicht haben.
Dann ist nach wie vor die Behörde in der Pflicht, den Nachweis zu führen, dass das nicht stimmt. In einem Urteil nach Inkrafttreten des „Fortentwicklungs”gesetzes erklärte das LSG Niedersachsen-Bremen für den Fall, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Einstandsgemeinschaft vorliegen. „Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Leistungsträger für den Nachweis der Voraussetzungen der Vermutungsregel als anspruchsvernichtende Tatsachen beweispflichtig beziehungsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Glaubhaftmachung verpflichtet sind.” (Urteil vom 03.08.2006 - L 9 A AS 349/06) Genauso eine Entscheidung des SG Freiburg, die sich schon auf die neue Rechtslage bezieht. „Die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft wird vielmehr erst dann gerechtfertigt sein, wenn seit länger als einem Jahr eine Haushalts- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Eben davon vermochte sich das Gericht … nicht zu überzeugen mit der Folge, dass auch nach der erwarteten gesetzlichen Neuregelung die Beweislast im vorliegenden Fall bei der Antragsgegnerin (der Behörde) verbleibt.” (Urteil von 21.07.2006 - S 9 AS 3120/06 ER)
Die Beweislast kann also letztlich nicht umgekehrt werden. Wenn keine ausreichenden Indizien vorliegen, bleibt die Behörde beweispflichtig.
Eine Beweislastumkehr ist nach Meinung des Richters am BSG, Ulrich Wenner, auch gar nicht möglich. „Weil zwei Personen im Rechtssinn nicht beweisen können, dass sie einander nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft verbunden sind, kann ihnen auch keine entsprechende Beweislast auferlegt werden.” (Ulrich Wenner, Soziale Sicherheit 5/2006) Wenn eine Behörde oder ein Gericht „nicht mit notwendiger Gewissheit” (LSG Niedersachsen-Bremen 26.06.2006 - L 9 AS 292/06 ER) feststellen kann, dass eine freiwillige volle Unterhaltsverpflichtung tatsächlich existiert, kann keine Einstandsgemeinschaft unterstellt werden. (Wenner, Soziale Sicherheit 2006, 146)
Andererseits ist die Definition der eheähnlichen Gemeinschaft durch das SG Freiburg „eheähnliche Gemeinschaft = länger als ein Jahr bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft” falsch, denn die volle Unterhaltszahlung mit Einkommen und Vermögen geht weit über ein gemeinsames Wirtschaften hinaus. (1.12 und 1.13)
1.16 Was tun, wenn das Amt die Zahlung streicht, weil Sie länger als ein Jahr zusammenleben?
Wenn Ihr Freund gegen seinen und Ihren Willen mit Ihnen zwangsverheiratet wird, müssten Sie erklären, dass er die ihm unterstellten Pflichten nicht anerkennt und Sie keine Zahlungen oder keine ausreichenden Zahlungen von ihm bekommen. Wenn Sie über kein oder kein ausreichendes Einkommen verfügen, muss die Behörde grundsätzlich Leistungen erbringen.
Wenn Sie Schonvermögen haben oder kurzfristig auf Darlehensbasis von Dritten Geld geliehen bekommen, brauchen Sie Ihre Bedürftigkeit dem Amt nicht durch Ihr Verhungern nachweisen. Wenn sich die Behörde dennoch weigert zu zahlen, müssten Sie eine Einstweilige Anordnung vor Gericht stellen, also ein Eilverfahren einleiten. Die Bedingungen dafür sind umso eher gegeben, je mehr Sie darauf verweisen können, die die Darlehen von Dritten nicht ewig gezahlt werden und/oder Ihr „Vermögen” versiegt.
Selbst wenn Ihr Freund Ihnen im Rahmen der Nothilfe anstelle des Amts einen Vorschuss zahlt bzw. Ihre Mietzahlungen stundet, ist damit noch nicht der Beweis erbracht, dass jetzt die Einstandsgemeinschaft besteht. „Die Intention, bedarfsdeckende Leistungen … nur vorschußweise im Wege der 'Nothilfe' anstelle des Sozialhilfeträgers zu erbringen, in unvereinbar mit der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft.” (BVerwG 17.05.1995. NJW 1995, 2803 in Bezug auf Sozialhilfe; SG Freiburg 21.07.2006 - S 9 AS 3120/06 ER in Bezug auf Alg II) Ansonsten könnte die Behörde eine eheähnliche Gemeinschaft erzwingen, indem sie einfach zumindest bei allen nicht-gleichgeschlechtlich Zusammenlebenden nach einem Jahr die Leistungen einstellt und dadurch den Partner zwingt, z.B. die Mietzahlungen zu stunden oder Zuwendungen zu geben.
Um das Nichtbestehen einer Einstandsgemeinschaft zu beweisen, können Sie auch zum Amtsgericht gehen und Ihren Freund oder Ihren Mitbewohner auf Unterhalt verklagen. Das Amtsgericht wird die Klage ablehnen, weil es diese Unterhaltspflicht nicht gibt. Den Ablehnungsbeschluss können Sie dann bei der ARGE einreichen und diese auffordern zu zahlen, weil Sie Ihren Freund nicht zum Unterhalt zwingen können.
Sie können auch Ihren Freund schriftlich auffordern, Ihnen sofort den von der Behörde unterstellten Unterhalt zu zahlen. Da geltend gemachte Unterhaltsansprüche auf die Behörde übergehen (§ 33 Abs. 1 SGB II Unterhalt), können Sie die Behörde auffordern, den von der Behörde unterstellten Unterhaltsanspruch gegen Ihren Freund durchzusetzen. Wenn die Behörde erklärt, sie könne das nicht durchsetzen, erklären Sie, dass Sie das auch nicht durchsetzen können und folglich Anspruch auf Alg II haben.
Wenn eine Behörde offensichtlich nur den Auszug des Partners als Beweis dafür akzeptiert, dass keine faktische Ehe existiert, können Sie damit drohen, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. Die Behörde müsste dann zumindest zeitweise die volle Miete zahlen, müsste für die Umzugskosten aufkommen, weil die Wohnung jetzt zu groß ist. Sie hätte dann das Zusammenleben erfolgreich verhindert und würde auf den höheren Kosten sitzen bleiben.
Sie können der Behörde diese möglichen Folgen ihres Handels deutlich vor Augen führen.
@patty1501
Was Du da in 1000000 sätzen schreibst bzw Kopierst habe ich in 3 Sätzen nichts anderes gesagt *fg
Was Du da in 1000000 sätzen schreibst bzw Kopierst habe ich in 3 Sätzen nichts anderes gesagt *fg
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
