In unsere Bedarfsgemeinschaft leben 3 Personen. Wovon 2 Personen über kein Vermögen verfügen. Eine Person aber über etwas mehr als die 150€ pro Lebensjahr. Wird das Vermögen für alle zusammen berechnet?
Also z.B.: Person 1 darf 4600€ besitzen, Person 2 2500€ und Person 3 5400€.
Macht zusammen 12500€. Wenn also Person 3 7000€ besitzt und die anderen beiden dafür garnichts, wird dann die Differenz über dem Vermögensfreibetrag von Person 3 von 1600€ angerechnet?
Vermögensanrechnung
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo jochen
Soweit ich weiss wird das gesamte Vermögen bei Partnern (Ehepaar, eheähnlich oder eingetragene Lebenspartnerschaft) zusammengerechnet und dann pro Kopf aufgeteilt.
Gruss
Soweit ich weiss wird das gesamte Vermögen bei Partnern (Ehepaar, eheähnlich oder eingetragene Lebenspartnerschaft) zusammengerechnet und dann pro Kopf aufgeteilt.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hallo jochen
In den Durchführungshinweisen der BA zum SGB II steht zum § 12 SGB II / Zu berücksichtigendes Vermögen:
…..“2 Freibeträge
(1) Die Freibeträge sind mit Ausnahme des Grundfreibetrages nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 zweckgebunden (s. Rz 12.11 Abs. 2).
(2) Innerhalb der Freibetragsarten nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 3 wird
der jeweilige Freibetrag, der dem Hilfebedürftigen und dessen Part-
ner eingeräumt wird, addiert und dem vorhandenen Vermö-
gen/Vermögenswert gegenüber gestellt, unabhängig davon, wer
von den beiden Inhaber dieses Vermögens/Vermögenswertes ist.
Freibeträge, die einem Kind eingeräumt werden, sind jedoch aus-
schließlich dessen eigenem Vermögen zuzuordnen.
Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Eltern auf
das Vermögen der Kinder bzw. nicht ausgeschöpfter Freibeträge
von Kindern auf das Vermögen der Eltern ist nicht möglich.
(3) Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2
Nr. 4 wird nicht dem Inhaber des Vermögens zugeordnet. Die Frei-
beträge werden für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft addiert
und den vorhandenen Vermögenswerten gegenübergestellt; soweit
Kinder ihren Vermögensfreibetrag nicht ausschöpfen, können ihre
Freibeträge nach Nr. 4 demzufolge den Eltern zugerechnet werden
und umgekehrt. „
Quelle: http://www.my-sozialberatung.de/files/H ... -29-12.pdf
Diese Durchführungshinweise sind zwar kein Gesetz aber als interne Dienstanweisungen der vorgesetzten Behörde für die Mitarbeiter bindend, d.h. sie müssen nach diesen Anweisungen handeln und nicht nach Gutdünken, Tagesform oder Sympathie.
Ob es da Unterschiede bei Optionskommunen gibt weiss ich allerdings nicht.
Gruss
In den Durchführungshinweisen der BA zum SGB II steht zum § 12 SGB II / Zu berücksichtigendes Vermögen:
…..“2 Freibeträge
(1) Die Freibeträge sind mit Ausnahme des Grundfreibetrages nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 zweckgebunden (s. Rz 12.11 Abs. 2).
(2) Innerhalb der Freibetragsarten nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 3 wird
der jeweilige Freibetrag, der dem Hilfebedürftigen und dessen Part-
ner eingeräumt wird, addiert und dem vorhandenen Vermö-
gen/Vermögenswert gegenüber gestellt, unabhängig davon, wer
von den beiden Inhaber dieses Vermögens/Vermögenswertes ist.
Freibeträge, die einem Kind eingeräumt werden, sind jedoch aus-
schließlich dessen eigenem Vermögen zuzuordnen.
Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Eltern auf
das Vermögen der Kinder bzw. nicht ausgeschöpfter Freibeträge
von Kindern auf das Vermögen der Eltern ist nicht möglich.
(3) Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2
Nr. 4 wird nicht dem Inhaber des Vermögens zugeordnet. Die Frei-
beträge werden für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft addiert
und den vorhandenen Vermögenswerten gegenübergestellt; soweit
Kinder ihren Vermögensfreibetrag nicht ausschöpfen, können ihre
Freibeträge nach Nr. 4 demzufolge den Eltern zugerechnet werden
und umgekehrt. „
Quelle: http://www.my-sozialberatung.de/files/H ... -29-12.pdf
Diese Durchführungshinweise sind zwar kein Gesetz aber als interne Dienstanweisungen der vorgesetzten Behörde für die Mitarbeiter bindend, d.h. sie müssen nach diesen Anweisungen handeln und nicht nach Gutdünken, Tagesform oder Sympathie.
Ob es da Unterschiede bei Optionskommunen gibt weiss ich allerdings nicht.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.