Ich beziehe 345Euro von ALG2 und habe nun evtl. eine Stelle auf Minijobbasis in Aussicht. Nun meine Frage:
Wieviel darf ich dazu verdienen ohne das es berechnet wird?
			
			
									
									
						Wieviel darf ich zu ALG2 dazu verdienen?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
100 Euro ist der pauschale Freibetrag.
			
			
									
									Sachbearbeiter ALG II ( U25 )
Eine Gewährleistung für die Korrektheit der Angaben wird nicht übernommen. Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
						Eine Gewährleistung für die Korrektheit der Angaben wird nicht übernommen. Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
ich ergänze nur mal ein bisseeellll
Wird Erwerbseinkommen erzielt, wird anstelle der abziehbaren Beiträge für Versicherungen (Ziff. 3) und Altersvorsorge (Ziff. 4) sowie für Werbungskosten (Ziff. 5) ein pauschaler Grundfreibetrag von 100 € abgezogen. Übersteigt das Erwerbseinkommen 400 € können anstatt dieser Pauschale auch die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus bleibt der Erwerbstätigen-Freibetrag nach § 30 SGB II anrechnungsfrei. Dieser beträgt:
20% des Bruttoeinkommens zwischen 100,01 € und 800,00 € und
10% des Bruttoeinkommens zwischen 800,01 € und 1.200,00 bzw. 1.500,00 €
Einkommensanteile über 1.200 € werden in voller Höhe angerechnet. Leben Kinder mit im Haushalt, gilt dies erst für Einkommensanteile über 1.500 €. Das heißt: Bei 400 € Zusatzverdienst bleiben 160 € (100 € Grundfreibetrag + 20% von 300 € Erwerbstätigenfreibetrag)anrechnungsfrei, bei 600 € Zusatzverdienst sind es 200 Euro (100 € + 20% von 500 €). Die dafür aufgewendete Arbeitszeit spielt keine Rolle, da ALG II auch aufstockend bei einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit (z.B. Frisörin, Floristin) bezogen werden kann. Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen erhält man beim Einkommensrechner, den die Bundesregierung auf den Informationsseiten anbietet.
Ab Jahresmitte 2007 ist eine erneute Gesetzesänderung zur Anrechnung von (Neben-) Einkommen zu erwarten, die Einkommen ab 401 € (oberhalb Minijob) deutlich bevorzugt, während Einkommen darunter verstärkt angerechnet werden sollen. Damit soll einem dauerhaften ergänzenden Bezug von ALG2 entgegen gewirkt werden.
			
			
									
									Wird Erwerbseinkommen erzielt, wird anstelle der abziehbaren Beiträge für Versicherungen (Ziff. 3) und Altersvorsorge (Ziff. 4) sowie für Werbungskosten (Ziff. 5) ein pauschaler Grundfreibetrag von 100 € abgezogen. Übersteigt das Erwerbseinkommen 400 € können anstatt dieser Pauschale auch die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus bleibt der Erwerbstätigen-Freibetrag nach § 30 SGB II anrechnungsfrei. Dieser beträgt:
20% des Bruttoeinkommens zwischen 100,01 € und 800,00 € und
10% des Bruttoeinkommens zwischen 800,01 € und 1.200,00 bzw. 1.500,00 €
Einkommensanteile über 1.200 € werden in voller Höhe angerechnet. Leben Kinder mit im Haushalt, gilt dies erst für Einkommensanteile über 1.500 €. Das heißt: Bei 400 € Zusatzverdienst bleiben 160 € (100 € Grundfreibetrag + 20% von 300 € Erwerbstätigenfreibetrag)anrechnungsfrei, bei 600 € Zusatzverdienst sind es 200 Euro (100 € + 20% von 500 €). Die dafür aufgewendete Arbeitszeit spielt keine Rolle, da ALG II auch aufstockend bei einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit (z.B. Frisörin, Floristin) bezogen werden kann. Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen erhält man beim Einkommensrechner, den die Bundesregierung auf den Informationsseiten anbietet.
Ab Jahresmitte 2007 ist eine erneute Gesetzesänderung zur Anrechnung von (Neben-) Einkommen zu erwarten, die Einkommen ab 401 € (oberhalb Minijob) deutlich bevorzugt, während Einkommen darunter verstärkt angerechnet werden sollen. Damit soll einem dauerhaften ergänzenden Bezug von ALG2 entgegen gewirkt werden.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.   Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
 Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
						 Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
 Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.