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wird die kaution beim erstauszug übernommen?!

Verfasst: 09.02.2007 21:54
von adeline87
hallo, ich ziehe zum ersten mal in meine eigene wohnung.
Wie ist das mit der Kaution?! Wird die übernommen?Muss ich da einen Antrag stellen oder wovon hängt das ab?

Und der Umzug?Kann man da auch einen gesonderten Antrag stellen?

Lieben Gruß

Verfasst: 10.02.2007 01:07
von blade80
Wurde der Umzug durch die ARGe genehmigt ? Hast du Kaution mitbeantragt?

Verfasst: 10.02.2007 11:30
von adeline87
ja mein arbeitsvermittler und die sachbearbeitung haben ihr OK gegeben.
ich wusste nicht das man kaution mitbeantragen muss.kann ich das jetzt noch machen?!

Lieben Gruß

Verfasst: 10.02.2007 12:11
von blade80
Klar mach das einfach.

Hast du das OK auch schriftlich ?

Verfasst: 10.02.2007 13:18
von adeline87
schriftlich habe ich es bisher noch nicht. aber ich muss nächste woche sowieso nochmal zum amt wegen der kaution.
soll ich da meine sachbearbeiterin fragen oder wie?!

Verfasst: 10.02.2007 15:29
von blade80
Jop, wäre ratsam *g

Verfasst: 10.02.2007 15:30
von adeline87
ich mache sowieso nichts bevor ich da nichts schriftlich habe :-) bin ja nicht blöd.nachher steh ich dann da.

Verfasst: 10.02.2007 15:31
von DjTermi
genau so iss es !

Verfasst: 10.02.2007 17:28
von adeline87
und wie sieht das mit dem umzug aus? wann wird ein umzug übernommen?!

Verfasst: 10.02.2007 17:43
von DjTermi
Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Wohnkosten die Richtwerte überschreiten, wird der Hilfebedürftige aufgefordert, diese Kosten z.B. durch Untervermietung oder durch Umzug innerhalb von 6 Monaten zu reduzieren. In besonderen Fällen kann diese Frist auch auf bis zu 12 Monate erweitert werden. Einer Aufforderung zum Wohnungswechsel muss eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Zeitraum von in der Regel 2 Jahren vorangehen. Auch die Möglichkeit der Zuzahlung (Selbstbeteiligung beim unangemessen hohen Teil der Mietzinsen) durch den Hilfeempfangenden wird eingeräumt.

Maßnahmen zur Senkung der Wohnkosten werden in der Regel nicht verlangt werden können bei schwerer Krankheit oder Behinderung des Hilfebedürftigen, einmaligen oder kurzfristigen Hilfen, alleinerziehenden mit 2 oder mehr Kindern oder wenn dadurch Wohnungslosigkeit droht

Verfasst: 10.02.2007 17:43
von blade80
edit.

Verfasst: 10.02.2007 18:23
von DjTermi
wer ist edit ?

Verfasst: 10.02.2007 18:25
von blade80
hab den beitrag editiert nach dem ich deinen gesehen hatte. Habs nur falsch verstanden ;)

Verfasst: 10.02.2007 18:48
von DjTermi
Das weiss ich doch, habe es auch aus Spaß nur geschrieben ! ;)

Verfasst: 10.02.2007 18:54
von adeline87
den beitrag von djtermi konnte ich nicht ganz so nachvollziehen...