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Leistungsänderung bei Schüleraustausch ?

Verfasst: 07.02.2007 20:11
von anaja
Hallo :lol:
Frage an alle Fachmänner und Fachfrauen oder die es (wie ich) werden wollen.
Habe im Forum gesucht und noch nichts zu diesem Thema gefunden.
Nebenbei bin ich sehr begeistert vom Forum!
Also nun zu mir.
Ich bin Hartz 4 Empfängerin (alleinerziehend) und lebe mit meinem 15 jährigen Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft. Mein Sohn möchte im August als Austauschschüler für 10 Monate in die USA. Ich hoffe das ich bis dahin einen Job habe, aber was habe ich zu erwarten wenn nicht???
Welche Leistungen würden wegfallen oder gekürzt werden?
Die Regelleistung für meinen Sohn?
Was wäre mit Unterhalt und Kindergeld?
Ich müßte meinem Sohn mindestens 200 Euro monatlich überweisen.
Würde mir bzw. meinem Sohn die ARGE Steine in den Weg legen???
Bin für jedes Wissen, jeden Gedanken oder Tipp dankbar!!![/quote]

Verfasst: 07.02.2007 23:50
von Gast
Das ist wieder mal im Gesetz nicht expliziet geregelt.
Das Leben läuft halt oft anders, als es der Gesetzgeber kennt....
Pappnasen die....

Ich würde mich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Verfasst: 08.02.2007 01:07
von Melinde
Hallo anaja
Kindergeld läuft bei Auslandsaufenthalt des Kindes weiter:
Kindergeld: Auch während längerer Auslandsaufenthalte
Der Kindergeld Anspruchsberechtigte bleibt ja im Inland und da besteht Anspruch.
Aber was die von der ARGE entscheiden?????
Zumindest ist mal davon auszugehen das das Kind während dem Auslandsaufenthalt nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist.
Und was die Wissensdatenbank dazu hergibt, da kannst Du mal zum ersten groben Überblick bei Suchbegriff Auslandsaufenthalt eingeben, nämlich hier:
WDB Fachinformationen
Wie das mit Unterhalt ist weiss ich nicht, das müsste meiner Ansicht nach aber weiterlaufen.
Am besten weiss das aber, wie Ralf schon sagte :) , ein Anwalt.
Gruss

Verfasst: 08.02.2007 08:55
von blade80
schwierig, hatte ich auch noch nicht,

würde einfachmal sagen, dass der Sohn fuer diesen Zeitraum kein Mitglied der BG ist, das Kindergeld läuft weiter an dich und wird angerechnet ( s. o. ), der Unterhalt, wurde dieser offiziell tituliert ? Kenn mich im Unterhaltsrecht in diesem Umfang leider nicht aus, daher kann ich nich sagen ob die Zahlungen durch den Kindesvater eingestellt werden können fuer diesen Zeitraum, aber die UH Pflicht bleibt m.E. so oder so bestehen.

Kompliziert wirds, dass ja dann evtl. deine Wohnung fuer diesen Zeitraum zu teuer wird, da musst du drauf pochen dass dein Sohn ja wieder kommt und die Miete wieder angemessen wird ( gibt SB´s die dann blöd machen ).