Antrag ALG2

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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sofastruppi
Beiträge: 1
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Antrag ALG2

Beitrag von sofastruppi »

Hallo,
ich habe gleich mehrere Fragen.
Meine Freundin will sich von Ihrem Mann trennen und hat eine 16-jährige Tochter.
Wir sind dabei den Antrag auszufüllen.
Was ist mit gemeinsam geführten Sparbüchern?

Bausparverträge, die auf beide laufen, wo Sie aber ohne die Unterschrift Ihres Mannes keinen Zugang hat.

Sparbücher der Großeltern für das Kind.

Lebensversicherung

Bitte um Nachricht!
Vielen Dank!
sofastruppi
enibas
Beiträge: 151
Registriert: 28.12.2006 13:39

Beitrag von enibas »

es erscheint mir logisch, dass alle drei punkte bei der arge angegeben werden müssen. vielleicht weiss hier aber jemand genaueres darüber.
Gast

Beitrag von Gast »

Bei einer Scheidung benötigt zumindest eine Partei einen Anwalt.
Zugewinngemeinschaft - ein Buch mit sieben Siegeln

Den Güterstand der Zugewinngemeinschaft kennzeichnen zwei Wesensmerkmale:

* Das jeweilige Vermögen der Ehegatten bleibt getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig.
* Bei Beendigung des Güterstands, also im Falle der Scheidung oder des Todes eines Ehegatten findet ein Vermögensausgleich statt.
Quelle: abc-recht

Was da wie zu regeln ist, kann kein SB beurteilen, noch die Betroffene selbst. Für "Bedürftige" gibt es "Prozesskostenhilfe". Also, auf zum Anwalt!
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo sofastruppi
Zumindest die Sparbücher der Kinder sind kein verfügbares Vermögen und müssen nicht angegeben werden wenn:
die Großeltern diese Sparbücher in ihrer Verwahrung haben und nicht an die Enkel bzw. deren Eltern übergeben haben.
Bei den anderen Fragen weiss ich nicht genau bescheid.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Besserwisser
Beiträge: 6
Registriert: 09.03.2007 16:19

Beitrag von Besserwisser »

Hallo erstmal .
Melinde hat geschrieben:Hallo sofastruppi
Zumindest die Sparbücher der Kinder sind kein verfügbares Vermögen und müssen nicht angegeben werden wenn:
die Großeltern diese Sparbücher in ihrer Verwahrung haben und nicht an die Enkel bzw. deren Eltern übergeben haben.
Bei den anderen Fragen weiss ich nicht genau bescheid.
Gruss

Wo ist das gesetzlich geregelt ?
Ich benötige einen § bzw. einen Gesetzestext in dem das steht.
Die Frage die sich mir stellt ist :
Muss ich die Sparbücher meiner Schwiegereltern ( für meine Kinder ) im Antrag angeben ? Ja oder Nein und wo steht das ?

D A N K E !!!
Euer Besserwisser
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DjTermi
Moderator
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Beitrag von DjTermi »

@Melinde
Zumindest die Sparbücher der Kinder sind kein verfügbares Vermögen und müssen nicht angegeben werden wenn

Vermögen: neuer Grundfreibetrag 150 € je Lebensjahr (mindestens 3100 €, maximal 9750 €), für minderjährige Kinder neuer Grundfreibetrag 3100 €; für geldwerte Ansprüche 250 € je Lebensjahr, maximal 16250 €[/
Im Blatt Anspruch wird der Bedarf unverheirateter minderjähriger Kinder vorweg um deren Einkommen/Vermögen gemindert, um festzustellen, ob das Kind Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 4). In einem zweiten Schritt wird aus dem errechneten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft für jede Person der individuelle prozentuale Bedarfsanteil am verbleibenden Gesamtbedarf berechnet. Dann wird das Gesamteinkommen nach dem Verhältnis des eigenen Bedarfs am Gesamtbedarf (in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 3) auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.
* Bei der Vergleichsberechnung für den Kinderzuschlag kann nun ein fiktiver Wohngeldanspruch der Bedarfsgemeinschaft eingegeben werden, um festzustellen, ob die Familie mit Erwerbseinkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld das Existenzminimum der Kinder decken kann (nur dann steht ihnen der Kinderzuschlag zu).
* Der befristete Zuschlag nach Bezug von Alg (§ 24) sowie die Zuschüsse für freiw. Sozialversicherungsbeiträge (§ 26) zählen nun nicht mehr zum Bedarf dazu, sondern werden erst nach Berechnung des Anspruchs berechnet.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Besserwisser
Beiträge: 6
Registriert: 09.03.2007 16:19

Beitrag von Besserwisser »

Stimmt alles wie dies hier :

zusätzliche Freibeträge:

ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt. Gilt auch für klassische Lebensversicherungen, sofern ein Auszahlungsverzicht vor dem 60. Lebensjahr (Hartz-Klausel) vereinbart wurde.

Aber das ist zwar alles ganz Toll, aber ich benötigen einen § in dem dies verankert ist.
Und wie war es im Jahr 2005 und wo stand es damals ?
Danke
Besserwisser
Beiträge: 6
Registriert: 09.03.2007 16:19

Beitrag von Besserwisser »

ich habs gefunden :

SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Kapitel 2
Anspruchsvoraussetzungen

§ 12

Zu berücksichtigendes Vermögen



(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.



(2) Vom Vermögen sind abzusetzen

1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9 750 Euro nicht übersteigen,

1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,

2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,

3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16 250 Euro nicht übersteigt.

4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

BESSERWISSER
hanes24
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Beitrag von hanes24 »

Hallo,

ich weiß nicht wie alt der Beitrag ist, aber von 1970 bestimmt nicht.Ich war in ähnlicher Situation und habe es ohne viel Aufwand mit einem einfachen Scheidungsformular hinbekommen.Die Fragen sind super erklärt und einfach gestellt.Der Anwalt füllt den Rest(Unterhalt,Zugewin ...) aus.Die Scheidung habe ich online durchgezogen mit dem Formular von www.ehe-scheidung-online.com War alles super einfach und at mich nichts gekostet - da unter 700 Euro Einkommen.

Tschau
8)
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

1970 nicht... aber von Verfasst am: 09.03.2007 18:25
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
hanes24
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Beitrag von hanes24 »

Verfasst am: 01.01.1970 00:00 Titel: Antrag ALG2 wie auch immer, bei mir steht als Datum 1970 ??? :-) Oder spinnt mein Explorer ?
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Hallo hanes24,
Verfasst am: 01.01.1970 00:00 Titel: Antrag ALG2 wie auch immer, bei mir steht als Datum 1970 ??? Smile Oder spinnt mein Explorer ?
Nein der Surfer Spinnt,dasrichtige Datum erfährt nur der welcher bei "Antworten Scrollt und sich das Datum dann ansieht!:'
Nachricht
hanes24
BeitragVerfasst am: 09.03.2010 19:30 Titel:
Verfasst am: 01.01.1970 00:00 Titel: Antrag ALG2 wie auch immer, bei mir steht als Datum 1970 ??? Smile Oder spinnt mein Explorer ?
Das ist der Unterschied! ;) :lol: :lol: :lol:

Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

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ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Nichts von beiden, wir haben die Funktion einfach inaktiv gesetzt.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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