Hallo,
ich Hartz 4 Empfänger
meine Frau Arbeiterin.
Mein Sohn Arbeiter
wollen uns zusammen eine Eigentumswohnung kaufen.
1. Darf man das ?
2. was muss man beachten ?
3. Was könnte Arge dageegn haben ?
Eigenkapital 20% währen vorhanden
Verdinst zum zahlen des Kredites währen auch da.
Da das Arbeitsamt mir jetzt ja auch Geld zum leben gibt das sich bei der Imobilien ja im gleichen Rahmen bewegt und Hartz4 ja auch nicht fragt ob ich jetzt meine 4 Zimmerwohnung zahlen kann dürfte der Arge das ja egal sein wenn ich auf eine günstigere oder gleiche bezahlung habe.
ok, jetzt bin ich gespannt auf fragen und aantworten. DAnke
Harz 4 und Eigentumswohnung kaufen ??
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Harz 4 und Eigentumswohnung kaufen ??
mfg
Alaska
Alaska
Hallo und Willkommen
20 % der Summer die ein Eigenheim kosten soll ist bestimmt mehr als die Summe die man behalten darf.
Da auch schnell die Frage an die die es wissen.
Wie hoch war nochmal der Betrag den man behalten darf?
Grüße Flunk
Da stellt sich nun die Frage woher das Eigenkapital ist und ob es nicht vielleicht beim Antrag verschwiegen wurde.Eigenkapital 20% währen vorhanden
20 % der Summer die ein Eigenheim kosten soll ist bestimmt mehr als die Summe die man behalten darf.
Da auch schnell die Frage an die die es wissen.
Wie hoch war nochmal der Betrag den man behalten darf?
Grüße Flunk
Selbstbehalt
Vermögen (Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1, 1a, 4 SGB II)
Bei der Vermögensberechnung sind gemäß § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 1a SGB II für Erwachsene und Kinder 4100 EUR als nicht zweckgebundenes geldliches Vermögen und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II 750 EUR als zweckgebundenes geldliches Vermögen als Freibetrag vom Geldvermögen abzuziehen.
Dabei sind vom gesamten Geldvermögen zuerst die zweckgebundenen Freibeträge, also die 750 EUR für notwendige Anschaffungen (z.B. neue Waschmaschine) und die Freibeträge für die Altersvorsorge (§ 12 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3 SGB II), abzuziehen, dann erst der nicht zweckbestimmte Grundfreibetrag von 4100 EUR.
Geldvermögen, welches darüber liegt, ist grundsätzlich verwertbar.
Umgekehrt, ist also weniger Geldvermögen als 4100 EUR vorhanden, besteht aber Bedarf an einer notwendigen Anschaffung (z.B. neue Waschmaschine), kann nicht argumentiert werden, das vorhandene Geldvermögen sei komplett als Schonvermögen frei. Vielmehr muß dieses Geldvermögen erst bis zu einer Höhe von 750 EUR (hier: für eine Waschmaschine) eingesetzt werden. Das Geldvermögen darf dann allerdings bis zu einer Höhe von 4850 (=4100 + 750) EUR wieder „aufgefüllt“ werden, ohne daß der „Auffüllbetrag“ als verwertbares Vermögen eingesetzt werden muß. Theoretisch soll diese „Auffüllung“ aus dem Betrag geleistet werden, um den der SGB II-Eckregelsatz über dem vormaligen BSHG-Eckregelsatz liegt.
Bei der Vermögensberechnung sind gemäß § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 1a SGB II für Erwachsene und Kinder 4100 EUR als nicht zweckgebundenes geldliches Vermögen und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II 750 EUR als zweckgebundenes geldliches Vermögen als Freibetrag vom Geldvermögen abzuziehen.
Dabei sind vom gesamten Geldvermögen zuerst die zweckgebundenen Freibeträge, also die 750 EUR für notwendige Anschaffungen (z.B. neue Waschmaschine) und die Freibeträge für die Altersvorsorge (§ 12 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3 SGB II), abzuziehen, dann erst der nicht zweckbestimmte Grundfreibetrag von 4100 EUR.
Geldvermögen, welches darüber liegt, ist grundsätzlich verwertbar.
Umgekehrt, ist also weniger Geldvermögen als 4100 EUR vorhanden, besteht aber Bedarf an einer notwendigen Anschaffung (z.B. neue Waschmaschine), kann nicht argumentiert werden, das vorhandene Geldvermögen sei komplett als Schonvermögen frei. Vielmehr muß dieses Geldvermögen erst bis zu einer Höhe von 750 EUR (hier: für eine Waschmaschine) eingesetzt werden. Das Geldvermögen darf dann allerdings bis zu einer Höhe von 4850 (=4100 + 750) EUR wieder „aufgefüllt“ werden, ohne daß der „Auffüllbetrag“ als verwertbares Vermögen eingesetzt werden muß. Theoretisch soll diese „Auffüllung“ aus dem Betrag geleistet werden, um den der SGB II-Eckregelsatz über dem vormaligen BSHG-Eckregelsatz liegt.