Stromabschlagzahlungen zusätzlich zur KDU ???

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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kleene36
Beiträge: 66
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Stromabschlagzahlungen zusätzlich zur KDU ???

Beitrag von kleene36 »

Hallo ihr Lieben :)

wie so oft surfe ich in verschiedenen Foren und anderen hilfreichen Seiten in Sache ALG II rum.
Vor einigen Tagen las ich dieses (kopiere mal den Text ein, weil ich nicht weiß, ob ich das mit der " URL " richtig gemacht habe :-) )

Stromabschlagszahlungen über 20,74 Euro sind KdU!

Nachdem der Gesetzgeber im Fortentwicklungsgesetz zum 1. August 2006 die Kosten für Strom als Bestandteil des Eckregelsatzes reglementiert hat, hat nun das SG Frankfurt am Main mit dem Urteil “S 58 AS 518/05″ vom 29.12.2006 für neuen Zündstoff in der Frage von Stromkosten und den resultierenden Stromnachzahlungen über die bisher geleisteten Stromabschlagszahlungen von 20,74 Euro gegeben.

Das Gericht urteilte, dass in der monatlichen Regelleistung von 345,– Euro die Stromkosten bis zur Höhe von 20,74 Euro enthalten sind.

Der diesen Betrag übersteigende Stromabschlag - ist als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu gewähren.

Die Begründung des Gerichtes lautet:

Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung ist ersichtlich, dass für die Höhe der Regelleistung die Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Regelsätze einschließlich der Regelsatzverordnung (RSV) maßgeblich sind. Diese wurden vom Verordnungsgeber – der Verordnungsbegründung zufolge – auf der Grundlage der Verbrauchsangaben der untersten 20 v. H. nach der ihren Nettoeinkommen geschichtete Haushalte der zum 1.Juli 2003 hochgerechneten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 des Statistischen Bundesamts unter Mitwirkung von Sachverständigen ermittelt.
Die Verordnungsbegründung lässt eine exakte Bezifferung der Beträge, die jeweils einzelnen Bedarfen zuzuordnen sind, nicht zu. Dort wird lediglich angegeben, welcher Prozentsatz des so genannten Eckregelsatz auf welche Ausgabenabteilung nach der EVS entfällt. Für die Abteilung 04 “Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe”, der der verfahrensgegenständlichen Warmwasser- und Energiebedarf zuzuordnen ist, wird ein Satz von 8% (dies entspricht 27,60 Euro) angegeben.
Darin sind allerdings neben den laut Verordnungsgeber lediglich “weitgehend” – und eben nicht in vollem Umfang – zu berücksichtigenden Stromkosten gemäß EVS auch die “voll” anzuerkennenden Positionen für Reparaturen und Instandhaltung der Wohnung enthalten. Nach der Veröffentlichung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes sowie nach Roth/Thome, Leitfaden Sozialhilfe schließlich können die Stromkosten – und damit die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten – aus der fortgeschriebenen EVS 1998 mit 20,74 Euro ( die Reparaturen mit 3,50 Euro und die Instandhaltung mit 1,69 Euro) berechnet werden.

Es ist mithin davon auszugehen, dass von den Stromkosten des Klägers dieser Betrag von 20,74 € bereits in der Regelleistung umfasst ist. Der darüber hinausgehende Anteil ist von der Beklagten zu übernehmen.
Eine Berufung war nicht zugelassen, da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Demnach müssen auch Stromnachzahlungen, die sich aufgrund dieser Eckregelsatzregelung ergeben, entgegen der jetzigen Bearbeitungsweise der ALG-Leistungen nicht als Darlehen abzudecken, sondern unter Kosten der Unterkunft, die in angemessener Höhe vom Amt übernommen werden müssen, abgegolten werden !

Hier zum Urteil : Sozialticker-Forum

Der Sozialticker ist der Meinung, dass Leistungsempfänger, deren Stromabschläge 20,74 Euro überschreiten, umgehend einen Überprüfungsantrag stellen sollten und sich mit Hilfe dieser Entscheidung Klarheit verschaffen sollten.

Einen entsprechenden Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ( Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ) finden Sie auf den Seiten des Sozialtickers.

http://www.sozialticker.com/stromabschl ... 70111.html

So nun meine Frage, habe ich es richtig verstanden, das 20,74 Euro monatlich schon in der Regeleistung enthalten sind und das war darüber hinaus geht, ansich von der Arge getragen werden müßte? Ich zahle zb. monatllich 47,00 Euro Strom. Ich verstehe das so, das die restlichen 26,26 Euro von der Arge übernommen würden, also zuzüglich der KDU ?. Oder habe ich das nur falsch verstanden :?:

Ich fände es super lieb, wenn mir jemand Behilflich sein könnte.

Vielen Dank, schreibt die Kleene
Wenn ihr denkt es geht nicht mehr,kommt von irgendwo ein Lichtlein her!
Gast

Beitrag von Gast »

Du hast das genau richtig verstanden.
Aber nicht vergessen, dies ist eine Einzelfallentscheidung.
buxi
Beiträge: 487
Registriert: 28.04.2006 17:31

Beitrag von buxi »

Super, vielen Dank für diese Mitteileung. Ich möchte es auf Grund dieses Urteils gerne probieren bei meiner zuständigen Arge einen Antrag auf Stomkostenteilübernahme zu stellen. Kann mir jemand sagen wie lange man rückwirkend eventuell Anspruch haben könnte? Dankeschön
Gast

Beitrag von Gast »

SGB X
§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) 1Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) 1Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. 2Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) 1Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 2Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. 3Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Quelle: Gesetze im Internet
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