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U25: Ausziehn, WG, H.4, Wohngeld... Fragen!!!

Verfasst: 25.01.2007 01:06
von Mausi1987
Hi !

Ich hätte da mal ein paar Fragen.
Also ich bin unter 25 (19)und möchte eine Ausbildung als Tierpflegerin beginnen.
Für diese Ausbildung sollte man aber vorher Praktika machen. Da aber die Praktika nicht bezahlt werden hab ich nun folgendes Problem.

Ich bin von zu Hause ausgezogen weil ich mit meinen Eltern nicht mehr klarkomme was auch bedeutet, dass ich von ihnen keine finanzielle Hilfe bekomme (mein Vater ist auch arbeitslos bekommt kein H4 und meine Mutter verdient wenig).
Ich war schon beim Amt und die meinten, ich bekomme den höchstsatz von 345€ minus das Kindergeld (ungefähr 150€), sagen wir also 200€.
Da ich aber unter 25 bin, sind meine Eltern verpflichtet für meine Miete aufzukommen.
Jetzt hab ich das hier im Netz gefunden:
http://www.hartz-iv-anspruch.de/Hartz-I ... nhaus.html
weiss jemand wo ich das gelten machen kann?
Wie hoch meine Chance ist Wohngeld zu bekommen?
Oder ob ich noch andere Möglichkeiten hab?
Nebenher arbeiten geht auch nicht, bzw nur wenig, und regulär darf ich ja nur 100€ dazuverdienen. Also hab ich 300€ zur verfügung... wie komm ich jetzt zu meiner Miete???

Und das nächste:
Ich möchte mit meinem Bruder zusammenziehen und mit nochjemandem.
Also eine WG gründen.
Dazu hab ich das gefunden:
http://www.hartz-iv-anspruch.de/Hartz-I ... chaft.html
Bedeutet das dann, das die 2 zu meiner Bedarfgemeinschft gehören?
Was kann das für Probleme geben?

Könnt ihr mir vllt helfen und auch noch ein paar Internetseiten geben wo man insgesammt noch Infos bekommt?
Irgendwie find ich keine gescheiten...

Verfasst: 25.01.2007 08:30
von blade80
Servus,

Eine vorherige Kostenzusage ist nur für den Fall entbehrlich, dass Ihnen die Einholung aus einem wichtigen Grund Ihnen nicht zumutbar war.

Du schreibst:

( ..ch bin von zu Hause ausgezogen weil ich mit meinen Eltern nicht mehr klarkomme )..



§ 22 a SGB II

2a) 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

M. E. liegt keiner der Gründe bei dir vor, weil ( um es mal hart zu sagen ) Streit mit den Eltern alltägl. ist und dies allein noch kein Grund ist auszuziehen. Sofern deiner Meinung nach doch 1 der o. a. Gründe vorliegen musst DU dies der ARGE beweisen.

Mit dem Bruder wirst du keine BG bilden. Mit der 3ten Person musst du ggf. nachweisen dass es sich um KEINE eheähnliche Gemeinschaft handelt im Sinne des SGB II . Hier liegt die BEweislast ebenfalls bei dir.

Mfg

Verfasst: 25.01.2007 13:40
von Mausi1987
es liegt eher fall 1 und 2 vor.
Aber die Frage ist auch, wie genau Beweise ich das?
Psychatrisches Gutachten ???
Wie Beweise ich, dass ich in meiner Umgebung keine Chance auf ne Ausbildung als Zoo-Tierpfleger hab, weil der einzigste Zoo 120km weit weg ist (da hätte ich auch Umziehen müssen).

Wie stelle ich die Beweise???