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Rückzahlung Zusatzeinkommen

Verfasst: 19.01.2007 10:27
von Sternschnuppe
:?:
Ich habe folgende Frage an Euch.
Mein Bruder ist Hartz4 Empfänger, seine Frau arbeitet und hat im Dezember 250 € Weihnachtsgeld erhalten. Das wurde ordnungsgemäß gemeldet.
Jetzt kam die Mitteilung der AA, das sie 350 € aufgrund der NZ zurück-
zahlen müssen.
Kann das sein, das man mehr zurückzahlen muss, als man erhalten hat.
Wüßte gern mal Eure Meinung.
LG
Sternschnuppe

Verfasst: 19.01.2007 10:49
von Melinde
Hallo Sternschnuppe
Mit den einmaligen Einkommen (z.B. Weihnachtsgeld) verhält es sich so:

Anliegen: Wie lange werden einmalige Einnahmen als Einkommen angerechnet?
Wie wird Bedarfszeit definiert?

Antwort: Bei einmaligen Einnahmen sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht zu erbringen, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt.
Beispiel:

BG mit 2 Personen (Hilfebedürftiger/Bevollmächtigter) mit einem monatlichen Bedarf von 872 € (RL: 2 x 311 € und 250 € KdU) Am 24.04.05 bekommt das Ehepaar eine Steuerrückerstattung in Höhe von 2000 €.

Tägl. Bedarf: 872 € : 30 = 29,07 €,

tägl. Aufwendungen für KV/PV = 18,80 € (Berechnung für 2005)

tägl. Absetzbeträge § 11 Abs. 2 = 1,00 €

Tägl. Gesamtbedarf 48,87 €

2000 € : 48,87 € = 40,92 Tage

Für die Zeit vom 01.04. - 10.05.05 kann der Lebensunterhalt durch die Steuernachzahlung bestritten werden und es besteht somit kein Anspruch auf Alg II.

Die einmalige Einnahme wird nicht nur im Zuflussmonat als Einkommen berücksichtigt, sondern auch darüber hinaus. Die im Beispiel genannte Steuerrückerstattung wäre nur Vermögen, wenn sie vor der Bedarfszeit, d.h. vor dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, zugeflossen ist.

"Bedarfszeit" meint im Unterschied zu Bedarfszeitraum nicht den Kalendermonat als Berechnungsgröße, sondern die gesamte Zeit, für die ein Bedarf festzusetzen ist, in der Regel also auf jeden Fall die Zeit, für die Alg II/ Sozg bewilligt wird.

Hinweise: Grundsätzlich sind einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft jährlich 50 Euro nicht übersteigen (z.B. Erträge, Zinsen, die nur einmal fällig werden und die Bagatellgrenze nicht überschreiten) nicht zu berücksichtigen!
beachte: seit dem 01.10.05 ist das Freibetragsneuregelungsgesetz in Kraft, vgl. insb. § 2 Abs. 3 und § 6 AlgII-V (neuer Fassung); siehe auch aktuelle Hinweise zu § 11

Ersteller: S 11 - BHM


Quelle: http://wdbfi.sgb-2.de/
Als Suchbegriff einmalige Einnahmen eingeben
Das Weihnachtsgeld wird analog einer Steuerrückerstattung gehandhabt.
Frag mal nach wie die auf diesen Rückzahlungsmodus in dieser Höhe kommen. Oder ist das im Bescheid näher erläutert?
Gruss