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Kontoauszüge der letzten 6 Monate vorlegen???

Verfasst: 18.01.2007 07:59
von digit7
Bei der Antragstellung verlangen sie von mir die Kontoauszüge unseres Girokontos der letzten 6 Monate, wohl um zu sehen, ob man nicht vorher noch heimlich sein "Vermögen" umgeschichtet oder abgehoben hat. (schön wenn es so wäre.... :cry:)

:?: Meine Frage: dürfen die das so verlangen? Ich dachte immer das so eine Kontoeinsicht durch das Amt nur bei gewissen "Verdachtsmomenten" erlaubt ist.
Schließlich muß ich so ja auch Bankdaten von Dritten veröffentlichen, die mir mal was überwiesen haben oder wo ich mal was bezahlt habe?
Kann ich diese Namen oder den Verwendungszweck auf den Belegen für das Amt auch einschwärzen? Schließlich interessieren die sich doch nur für die Summen - oder? :?:

Was meint ihr, wie sollte ich das am besten machen?
Vielen Dank für jeden guten Rat und vielen Dank.

Verfasst: 18.01.2007 11:04
von DjTermi
Wer Antrag auf ALG 2 stellt, ist nicht verpflichtet, lückenlose Kontoauszüge für einen bestimmten Zeitraum vorzulegen. Verlangt werden kann allenfalls der Kontoauszug vom Tag der Antragstellung. Schwäzen kannst Du ALLES, was nicht mit der abgefragten Position (z.B. Mietzahlung) zu tun hat. Die Behörde kann erst dann verstärkt Beweisen anfordern, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass Du Deine Miete nicht bezahlst, denn für diesen Fall ist im SGB II geregelt, dass die Miete direkt an den Vermieter bezahlt wird.

Danke....

Verfasst: 19.01.2007 08:06
von digit7
...für die schnelle Antwort, DjTermi!

Wenn das wirklich so ist, dann verstehe ich nicht, warum die mich mit meinem ganzen Unterlagen und mit der Begründung wieder losgeschickt haben, das sie den Antrag erst bearbeiten konnen, wenn die Belege vorliegen? So wie du es schreibst scheint das doch ganz klar geregelt zu sein - oder ist das vielleicht doch eine Ermessensfrage des Sachbearbeiters?

Verfasst: 19.01.2007 09:38
von Melinde
Hallo digit7
Gib Deinen Antrag trotzdem ab. Will man ihn nicht annehmen bleibt nur das Genze per Einschreiben mit Rückschein per Post. Kostet zwar etwas mehr als ein einfacher Brief aber der Eingang ist sichergestellt und nachweisbar. Mir kommt es so vor als wolle man hier den Leistungsbeginn zu Deinen Lasten verzögern. Antragseingang bedeutet nämlich Beginn des Leistungsanspruchs.

In den Fachinformationen steht dazu folgendes:

Anliegen: Datenschutz - Erhebung von Angaben nach § 51b Abs 2 SGB II i.V.m. § 67a SGB X (Vorlage von Kontoauszügen) Teilweise wurden in der Vergangenheit von den kommunalen Trägern im Rahmen der Antragsannahme vom Kunden Kontoauszüge der letzten drei Monate angefordert.
1. Ist es innerhalb der Datenerhebung nach § 51 b Abs. 2 SGB II i.V.m. §§ 67a ff. SGB X datenschutzrechtlich zulässig bzw. für welchen Nachweiszeitraum ist es zulässig, im Rahmen der Antragsannahme Alg II Kontoauszüge vom Kunden zu fordern ?
2. Wenn ja, ist der Kunde berechtigt, nicht relevante Daten zu schwärzen ?
Antwort: 1. Eine Datenerhebung nach § 51 b Abs. 2 SGB II i.V.m. §§ 67a ff. SGB X ist zulässig. Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedient sich der Leistungsträger dabei der Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des zu klärenden Sachverhaltes für erforderlich hält. Die Mitwirkungspflichten des Antragstellers ergeben sich aus § 60 SGB I. Er hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Dazu gehören zum Nachweis von Einkommen und Vermögen insbesondere auch Kontoauszüge. Die Antragsteller auf Alg II dürfen dabei nicht ohne begründeten Verdacht auf unrichtige Angaben aufgefordert werden, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Eine pauschale Anforderung von Kontoauszügen der letzten drei Monate, ohne begründeten Verdacht, würde die Betroffenen unter unzulässigen "Generalverdacht" stellen. Die Anforderung des letzten Kontoauszuges als Beweismittel für die Vermögenssituation ist nachvollziehbar und zulässig. Änderungen bis zur Bescheiderteilung und danach hat der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten unverzüglich mitzuteilen.
2. Eine Schwärzung von Angaben auf dem Kontoauszug ist zulässig, wenn der Gesamtsinn der Angaben nicht entstellt wird.
Hinweise: Ticket-Nr. BY-0173-111104-S

Quelle: http://wdbfi.sgb-2.de/

Dort bei Suchwort einfach mal Kontoauszüge eingeben.
Eure ARGE hat doch sicher Internet im Computer?
Gruss

Vielen #Dank

Verfasst: 19.01.2007 16:55
von digit7
Danke für diese ausführliche Antwort. Ich werde mich also nicht abwimmeln lassen. Mal sehen was dabei herauskommt.

Danke an Euch und an das Forum für eure Hilfe! :P

Verfasst: 19.01.2007 17:20
von DjTermi
immer wieder gern :!: :!:

Verfasst: 20.01.2007 08:31
von Gast
von mir wollense die letzten 3 monate immer haben