was ist bei renovieren
Verfasst: 11.01.2007 01:40
Hi leute wir wohnen über 8 jahren in unserer 3 zimmer wonhung es müsste mal tapeziert werden.Meine Frage sollen wir das auch noch von unseren 622Euro die wir kriegen bezahlen?Danke 

Fragen und Diskussionen rund um Bürgergeld ehemals Hartz 4
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Quelle: SozialgerichtsbarkeitKosten für Schönheitsrenovierungen sind im angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20).
Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (Rothkegel in Gagel, SGB III zu § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK SGB II, § 22 Rn 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1992, 5 C 26/88 a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt).
Die sach- und fristgerechte Durchführung von Schönheitsreparaturen, wozu auch die Auszugsrenovierung rechnet, wird mietvertraglich geschuldet. Hierfür entstehende Aufwendungen rechnen zu den Kosten der Unterkunft. Der Gewährung einer einmaligen Beihilfe steht auch nicht entgegen, dass der nach § 20 SGB II gewährte Regelsatz in geringem Umfang Kosten für Reparaturen enthält. Die insoweit enthaltenen Posten im Regelsatz sind nämlich bei weitem nicht ausreichend, um die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen – selbst bei Eigenvornahme – zu finanzieren (vgl. hierzu eingehend Berlit in NDV 2006, 5,12, 15, a. A. Wieland in Estelmann, Hrsg., SGB II, § 22 Rn 53).
Quelle: SozialgerichtsbarkeitMietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind nach zutreffendem Verständnis darüber hinaus als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II ebenfalls als einmalige Beihilfe zu übernehmen (vgl. hierzu BVerwGE 90, 160, 161)