was ist bei renovieren

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
hoffimann
Beiträge: 23
Registriert: 04.09.2006 10:20
Wohnort: kassel

was ist bei renovieren

Beitrag von hoffimann »

Hi leute wir wohnen über 8 jahren in unserer 3 zimmer wonhung es müsste mal tapeziert werden.Meine Frage sollen wir das auch noch von unseren 622Euro die wir kriegen bezahlen?Danke :roll:
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Personen, die zwar grundsätzlich als erwerbsfähig gelten, aber wegen schwerer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind, eine unabweisbar notwendige Renovierung in Eigenleistung durchzuführen, und darüber hinaus weder nachbarschaftliche Hilfe noch Hilfe durch Familienangehörige in Anspruch nehmen können, können die Kosten für eine Fachfirma im Rahmen der Kosten für die Wohnung gemäß § 22 Abs. 1 SGBII als Beihilfe übernommen werden. Für den Fall, dass eine Fachfirma die Renovierung durchführen muss, sind unter Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse der Renovierungsnotwendigkeiten entsprechende Kostenvoranschläge einzuholen (mind. 3), bei denen dem günstigsten Angebot bei gleichem Leistungsumfang der Vorzug zu geben ist. Dieser Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Arge zu stellen und ein rechtsmittelfähiger Bescheid gemäß § 33/35 SGBX ist zu erstellen. Welche Kosten für die Renovierung / Schönheitsreparatur übernommen werden können muss bei der ARGE angefragt werden.

Soltte keine Behinderung vor liegen müssen die Kosten selbst getragen werden.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Gast

Beitrag von Gast »

Anders das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen:
L 9 AS 409/06 ER
11.09.2006
Kosten für Schönheitsrenovierungen sind im angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20).
Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (Rothkegel in Gagel, SGB III zu § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK SGB II, § 22 Rn 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1992, 5 C 26/88 a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt).
Die sach- und fristgerechte Durchführung von Schönheitsreparaturen, wozu auch die Auszugsrenovierung rechnet, wird mietvertraglich geschuldet. Hierfür entstehende Aufwendungen rechnen zu den Kosten der Unterkunft. Der Gewährung einer einmaligen Beihilfe steht auch nicht entgegen, dass der nach § 20 SGB II gewährte Regelsatz in geringem Umfang Kosten für Reparaturen enthält. Die insoweit enthaltenen Posten im Regelsatz sind nämlich bei weitem nicht ausreichend, um die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen – selbst bei Eigenvornahme – zu finanzieren (vgl. hierzu eingehend Berlit in NDV 2006, 5,12, 15, a. A. Wieland in Estelmann, Hrsg., SGB II, § 22 Rn 53).
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

Vgl. Sozialgericht Berlin
S 63 AS 1311/05
02.08.2005
Mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind nach zutreffendem Verständnis darüber hinaus als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II ebenfalls als einmalige Beihilfe zu übernehmen (vgl. hierzu BVerwGE 90, 160, 161)
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit
Antworten