Was nun mit dem Haus
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Was nun mit dem Haus
Hallo Ich wohne bei einer alten frau zur Miete in Ihrem Haus un bekomme Hartz 4 Sie will mir das Haus vererben wenn sie nicht mehr ist . dann wird ihre wohnung frei un ich bin hausbesitzer wenn ich danach jemand zur miete in der wohnung der alten frau unterbringe was is dann ? muss ich das haus verkaufen oder darf ich von den mieteinamen leben und bekomm nur einen teil vom harz 4 ?
Im Falle des Todes der Dame würde das Haus zum Vermögen hinzugerechnet.
Vor den ALG-II-Scheck hat der Staat die Vermögensprüfung gestellt. Vermögen, das über bestimmten Freibeträgen liegt, muss zunächst aufgebraucht werden. Die Grenzen liegen ab Juli 2006 bei nur noch 150 Euro für jedes Lebensjahr, maximal 9.750 Euro. Für einen 40-Jährigen bleiben so 6.000 Euro unangetastet. Vor dem 1. Januar 1948 Geborene genießen pro Lebensjahr Freibeträge von 520 Euro, maximal 33.800 Euro. Bislang gab es Freibeträge von 200 Euro pro Jahr, maximal jedoch 13.000 Euro je Antragsteller (Ehepaare: 26.000 Euro).
Als Vermögen der Kinder gelten nicht nur Sparbücher, sondern zum Beispiel auch Bausparverträge. Der Staat will mit dieser Regelung verhindern, dass von Hartz IV bedrohte Eltern ihre Vermögenswerte vor Antragstellung auf ihre Kinder übertragen, um sie nicht verwerten zu müssen.
Zum Vermögen zählen nicht nur Bargeld, Sparbücher, Tagesgeldkonten, Lebensversicherungen, Grundstücke, Wertpapiere und dergleichen, sondern auch nicht selbst genutzte Immobilien, wertvoller Schmuck und anderes mehr. Ein Auto darf behalten werden, wenn es „angemessen“ ist. Zweitfahrzeuge und Luxusfahrzeuge sind generell nicht angemessen. Ist auch der Partner auf ALG II angewiesen, darf auch der ein Auto behalten. Grundsätzlich gilt: Vor dem Bezug von ALG II muss Vermögen erst veräußert und der Erlös verbraucht werden.
Bestimmte Einnahmen werden bei der Antragsprüfung nicht zum Einkommen gezählt, so etwa bestimmte steuerfreie Einnahmen einer Pflegeperson, die Eigenheimzulage, soweit sie der Immobilienfinanzierung dient, zweckbestimmte Einnahmen von Soldaten (z.B. Leistungszuschlag, Auslandsverwendungszuschlag Überbrückungsbeihilfen) und Kindergeld für volljährige Kinder, die außer Haus leben und Kindergeld erhalten. Unterhaltszahlungen - zum Beispiel von geschiedenen Partnern - werden hingegen voll auf das ALG II angerechnet.
Wer ein Haus gebaut oder eine Wohnung gekauft hat, daher Schulden hat und auf ALG II angewiesen ist, kann seine Immobilie behalten, solange sie als „angemessen“ gilt. Der Steuerzahler kommt dann für Hypotheken-Schuldzinsen, Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben, Wohngebäudeversicherung und Erbbauzins auf. Hinzu kommen die Nebenkosten wie Müllgebühr, Schornsteinfegergebühr, Straßenreinigung, Abwasser. Auch Heizkosten werden übernommen. Indes zahlt das Amt nicht die Tilgungsraten, da diese der Vermögensbildung dienen.
Vor den ALG-II-Scheck hat der Staat die Vermögensprüfung gestellt. Vermögen, das über bestimmten Freibeträgen liegt, muss zunächst aufgebraucht werden. Die Grenzen liegen ab Juli 2006 bei nur noch 150 Euro für jedes Lebensjahr, maximal 9.750 Euro. Für einen 40-Jährigen bleiben so 6.000 Euro unangetastet. Vor dem 1. Januar 1948 Geborene genießen pro Lebensjahr Freibeträge von 520 Euro, maximal 33.800 Euro. Bislang gab es Freibeträge von 200 Euro pro Jahr, maximal jedoch 13.000 Euro je Antragsteller (Ehepaare: 26.000 Euro).
Als Vermögen der Kinder gelten nicht nur Sparbücher, sondern zum Beispiel auch Bausparverträge. Der Staat will mit dieser Regelung verhindern, dass von Hartz IV bedrohte Eltern ihre Vermögenswerte vor Antragstellung auf ihre Kinder übertragen, um sie nicht verwerten zu müssen.
Zum Vermögen zählen nicht nur Bargeld, Sparbücher, Tagesgeldkonten, Lebensversicherungen, Grundstücke, Wertpapiere und dergleichen, sondern auch nicht selbst genutzte Immobilien, wertvoller Schmuck und anderes mehr. Ein Auto darf behalten werden, wenn es „angemessen“ ist. Zweitfahrzeuge und Luxusfahrzeuge sind generell nicht angemessen. Ist auch der Partner auf ALG II angewiesen, darf auch der ein Auto behalten. Grundsätzlich gilt: Vor dem Bezug von ALG II muss Vermögen erst veräußert und der Erlös verbraucht werden.
Bestimmte Einnahmen werden bei der Antragsprüfung nicht zum Einkommen gezählt, so etwa bestimmte steuerfreie Einnahmen einer Pflegeperson, die Eigenheimzulage, soweit sie der Immobilienfinanzierung dient, zweckbestimmte Einnahmen von Soldaten (z.B. Leistungszuschlag, Auslandsverwendungszuschlag Überbrückungsbeihilfen) und Kindergeld für volljährige Kinder, die außer Haus leben und Kindergeld erhalten. Unterhaltszahlungen - zum Beispiel von geschiedenen Partnern - werden hingegen voll auf das ALG II angerechnet.
Wer ein Haus gebaut oder eine Wohnung gekauft hat, daher Schulden hat und auf ALG II angewiesen ist, kann seine Immobilie behalten, solange sie als „angemessen“ gilt. Der Steuerzahler kommt dann für Hypotheken-Schuldzinsen, Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben, Wohngebäudeversicherung und Erbbauzins auf. Hinzu kommen die Nebenkosten wie Müllgebühr, Schornsteinfegergebühr, Straßenreinigung, Abwasser. Auch Heizkosten werden übernommen. Indes zahlt das Amt nicht die Tilgungsraten, da diese der Vermögensbildung dienen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Klar, veränderungsmitteilung ausfüllen !!!
Habe sie Dir mal auf meine Hp geladen Veraenderungsmitteilung
Kannst direkt drin schreiben und dann ausdrucken
Habe sie Dir mal auf meine Hp geladen Veraenderungsmitteilung
Kannst direkt drin schreiben und dann ausdrucken
Zuletzt geändert von DjTermi am 08.01.2007 17:50, insgesamt 1-mal geändert.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
@ enibas , da hast Du recht aber ich dachte das würde Sie wissen
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
hmm ok . noch ne Frage was heist wenn ich ein haus habe "selbstgenutztes Haus" wie viel quatratmeter dar ich besitzen ? meine wohnung hat 70 m2 un es existiert noch eine wohnung in diesen haus aber die nutze ich ja nicht also bringt mir nichts werden die m2 auch dazugerechnet oder gelten nur die die ich bewohne ? die 2te wohnung hat ungefähr 45 m2. wie denkt ihr über die sachlage muss ich das haus verkaufen muss ich vermieten un die miete wird an meinen hartz 4 angerechnet ? eigendlich ist es ja billig fürs amt wenns sie mir nicht die wohnkosten zahlen müssten sonder nur das reine hartz 4 ?
Ein selbstgenutztes Haus oder eine Eigentumswohnung bis etwa 130 m² gelten als angemessen. Grundstücke dürfen in der Stadt in der Regel bis ca. 500 m² und auf dem Land bis ca. 800 m² groß sein. Bezahlt ein Hilfebedürftiger für Schuldzinsen, so werden diese neben der Grundsteuer, öffentlichen Abgaben und Nebenkosten in angemessenem Umfang übernommen
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Immer wieder gerne
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.