eheähnliche gemeinschaft

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
susanne

eheähnliche gemeinschaft

Beitrag von susanne »

hallo,
wenn ich mit meinem freund zusammen ziehe ist es dann sofort eine eheähnliche gemeinschaft, oder erst nach 3 jahren?
wäre schön wenn mir jmd das beantworten könnte.
danke
gruß
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

eheähnliche Gemeinschaft

Beitrag von Melinde »

Hallo Susanne
Es gibt keine Wartezeit bei eheähnlichen Gemeinschaften.
Das gilt ab dem Tag, an dem Ihr zusammen lebt.
Gruß Melinde
susanne

Beitrag von susanne »

hi,
ich hab das hier gefunden:

Sozialgerichte aus drei Bundesländern haben mit Hinweis auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtssprechung die bisherige und durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angeordnete Praxis der Handahabung des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft für rechtswidrig erklärt. Die Gerichte haben die jeweiligen Behörden zur Nachzahlung der rechtwidrige vorenthaltenen ALG-II-Leistungen verpflichtet. Das Problem in der Praxis liegt darin, dass sich die Behörden an der bis zum 31.12.2004 rigiden Praxis der Sozialhilfebehörden und der alten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte orientiert haben.

Leider haben die Verwaltungsgerichte teilweise nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes beachtet. Betroffene konnten sich nicht wehren, da sie die Kosten für einen Anwalt vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht aufbringen konnten.

Die bisherige behördliche Praxis ist, dass sofort wenn eine Mann und eine Frau in einer Wohnung wohnen eine eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitiger Unterhaltspflicht angenommen wird. Unter Hinweis darauf behandeln die Behörden eine Wohngemeinschaft zwischen Mann und Frau als Bedarfsgemeinschaft, mit der Folge das Einkommen des anderen anderen angerechnet wird und deshalb keine Leistungen (ALG II oder Sozialhilfe) gewährt werden.

Die Sozialgerichte haben in ihren Entscheidungen an die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (zuletzt: 2. Sept. 2004 , Az.: 1 BvR 1862/04) angeknüpft, in der es heißt:

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt erst dann vor, wenn das partnerschaftliche Verhältnis auf Dauer angelegt ist und weit über ein einfaches gemeinsames Haushalten und Wirtschaften hinausgeht. Keinesfalls sei eine sexuelle Beziehung ausschlaggebend für eine eheähnliche Gemeinschaft. Diese könne frühestens nach 3 Jahren des Zusammenlebens angenommen und keinesfalls durch Hausbesuche festgestellt werden. (Vgl.Sozialgericht Düsseldorf, 22.04.2005 Az.: S 35 AS 119/05 ER

http://www.baczko.de/Z/a/cr/bczk/conten ... x_ger.html
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