hallo,
wenn ich mit meinem freund zusammen ziehe ist es dann sofort eine eheähnliche gemeinschaft, oder erst nach 3 jahren?
wäre schön wenn mir jmd das beantworten könnte.
danke
gruß
eheähnliche gemeinschaft
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
eheähnliche Gemeinschaft
Hallo Susanne
Es gibt keine Wartezeit bei eheähnlichen Gemeinschaften.
Das gilt ab dem Tag, an dem Ihr zusammen lebt.
Gruß Melinde
Es gibt keine Wartezeit bei eheähnlichen Gemeinschaften.
Das gilt ab dem Tag, an dem Ihr zusammen lebt.
Gruß Melinde
hi,
ich hab das hier gefunden:
Sozialgerichte aus drei Bundesländern haben mit Hinweis auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtssprechung die bisherige und durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angeordnete Praxis der Handahabung des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft für rechtswidrig erklärt. Die Gerichte haben die jeweiligen Behörden zur Nachzahlung der rechtwidrige vorenthaltenen ALG-II-Leistungen verpflichtet. Das Problem in der Praxis liegt darin, dass sich die Behörden an der bis zum 31.12.2004 rigiden Praxis der Sozialhilfebehörden und der alten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte orientiert haben.
Leider haben die Verwaltungsgerichte teilweise nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes beachtet. Betroffene konnten sich nicht wehren, da sie die Kosten für einen Anwalt vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht aufbringen konnten.
Die bisherige behördliche Praxis ist, dass sofort wenn eine Mann und eine Frau in einer Wohnung wohnen eine eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitiger Unterhaltspflicht angenommen wird. Unter Hinweis darauf behandeln die Behörden eine Wohngemeinschaft zwischen Mann und Frau als Bedarfsgemeinschaft, mit der Folge das Einkommen des anderen anderen angerechnet wird und deshalb keine Leistungen (ALG II oder Sozialhilfe) gewährt werden.
Die Sozialgerichte haben in ihren Entscheidungen an die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (zuletzt: 2. Sept. 2004 , Az.: 1 BvR 1862/04) angeknüpft, in der es heißt:
Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt erst dann vor, wenn das partnerschaftliche Verhältnis auf Dauer angelegt ist und weit über ein einfaches gemeinsames Haushalten und Wirtschaften hinausgeht. Keinesfalls sei eine sexuelle Beziehung ausschlaggebend für eine eheähnliche Gemeinschaft. Diese könne frühestens nach 3 Jahren des Zusammenlebens angenommen und keinesfalls durch Hausbesuche festgestellt werden. (Vgl.Sozialgericht Düsseldorf, 22.04.2005 Az.: S 35 AS 119/05 ER
http://www.baczko.de/Z/a/cr/bczk/conten ... x_ger.html
ich hab das hier gefunden:
Sozialgerichte aus drei Bundesländern haben mit Hinweis auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtssprechung die bisherige und durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angeordnete Praxis der Handahabung des Begriffes der eheähnlichen Gemeinschaft für rechtswidrig erklärt. Die Gerichte haben die jeweiligen Behörden zur Nachzahlung der rechtwidrige vorenthaltenen ALG-II-Leistungen verpflichtet. Das Problem in der Praxis liegt darin, dass sich die Behörden an der bis zum 31.12.2004 rigiden Praxis der Sozialhilfebehörden und der alten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte orientiert haben.
Leider haben die Verwaltungsgerichte teilweise nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes beachtet. Betroffene konnten sich nicht wehren, da sie die Kosten für einen Anwalt vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht aufbringen konnten.
Die bisherige behördliche Praxis ist, dass sofort wenn eine Mann und eine Frau in einer Wohnung wohnen eine eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitiger Unterhaltspflicht angenommen wird. Unter Hinweis darauf behandeln die Behörden eine Wohngemeinschaft zwischen Mann und Frau als Bedarfsgemeinschaft, mit der Folge das Einkommen des anderen anderen angerechnet wird und deshalb keine Leistungen (ALG II oder Sozialhilfe) gewährt werden.
Die Sozialgerichte haben in ihren Entscheidungen an die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (zuletzt: 2. Sept. 2004 , Az.: 1 BvR 1862/04) angeknüpft, in der es heißt:
Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt erst dann vor, wenn das partnerschaftliche Verhältnis auf Dauer angelegt ist und weit über ein einfaches gemeinsames Haushalten und Wirtschaften hinausgeht. Keinesfalls sei eine sexuelle Beziehung ausschlaggebend für eine eheähnliche Gemeinschaft. Diese könne frühestens nach 3 Jahren des Zusammenlebens angenommen und keinesfalls durch Hausbesuche festgestellt werden. (Vgl.Sozialgericht Düsseldorf, 22.04.2005 Az.: S 35 AS 119/05 ER
http://www.baczko.de/Z/a/cr/bczk/conten ... x_ger.html