Kündigung wegen Kinderbetreuung?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Kündigung wegen Kinderbetreuung?
Hallo,
habe volgendes Problem:
Ich möchte mich von meiner Freundin trennen(eheähnliche Gem.),und ich weiß nicht wirklich wie ich es anstellen soll.
Wir haben zusammen ein Kind(3J) für dessen Betreuung normalerweise ich zuständig bin, da meine (Noch-)Freundin Vollzeit arbeitet und ich die letzten 3Jahre arbeitslos bzw. in Elternzeit war.
Darf sie Ihren Arbeitsplatz kündigen um das Kind betreuen zu können?
Sie hat hier keinerlei Verwanten oder Freunde die ihr bei der Betreuung unter die Arme greifen könnten.. Geschweige denn eine Tagesmutter, da die schweineteuer sind..
Vieleicht sollte ich noch erwähnen das sie teilweise 12-13Stunden pro Tag arbeitet und immer ne 6Tage Woche hat.
Wollte nur nicht Schuld sein wenn ihr eine Sperre droht.
Ich kann mich leider auch nicht um den kleinen kümmern da ich in eine andere Stadt umziehen will wo ich vorraussichtlich einen kleinen Job habe.
Vielen Dank schon mal im vorraus...
habe volgendes Problem:
Ich möchte mich von meiner Freundin trennen(eheähnliche Gem.),und ich weiß nicht wirklich wie ich es anstellen soll.
Wir haben zusammen ein Kind(3J) für dessen Betreuung normalerweise ich zuständig bin, da meine (Noch-)Freundin Vollzeit arbeitet und ich die letzten 3Jahre arbeitslos bzw. in Elternzeit war.
Darf sie Ihren Arbeitsplatz kündigen um das Kind betreuen zu können?
Sie hat hier keinerlei Verwanten oder Freunde die ihr bei der Betreuung unter die Arme greifen könnten.. Geschweige denn eine Tagesmutter, da die schweineteuer sind..
Vieleicht sollte ich noch erwähnen das sie teilweise 12-13Stunden pro Tag arbeitet und immer ne 6Tage Woche hat.
Wollte nur nicht Schuld sein wenn ihr eine Sperre droht.
Ich kann mich leider auch nicht um den kleinen kümmern da ich in eine andere Stadt umziehen will wo ich vorraussichtlich einen kleinen Job habe.
Vielen Dank schon mal im vorraus...
Sorry wenn ich das so sage, aber warum lässt Du diener Freundin die verantwortung ? Du trennst dich und schiebst das Kind zu ihr, ( ich glaube das es aber schon normal ist das man Frau das kind zu weisst) normal finde ich das trozdem nicht.
So nun zum thema:
Wie lange Arbeitet deine Freundin schon ?
So nun zum thema:
Wie lange Arbeitet deine Freundin schon ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Ja ich weiß das es nicht gerade Fair ist, aber ich verstehe mich nicht mehr mit ihr.
Mir brennt es in der Seele den kleinen verlassen zu müssen..
Aber ich will/muss mein Leben endlich in den Griff bekommen, will weg von Harz4.
@DjTermi: sie arbeitet mittlerweile schon seit 5 JAhren bei ihren jetzigen Arbeitgeber
Mir brennt es in der Seele den kleinen verlassen zu müssen..
Aber ich will/muss mein Leben endlich in den Griff bekommen, will weg von Harz4.
@DjTermi: sie arbeitet mittlerweile schon seit 5 JAhren bei ihren jetzigen Arbeitgeber
Hoffe Du hast das nicht falsch verstanden wenn ich das gesagt habe, aber finde das immer sehr traurig sowas.
Anspruch auf ALG I hat deine Freundin dann zwar ABER die Kinderbetreung ist nicht sichergestelt, daher wird Sie dann ALG II beantragen müssen. Das ALG I ruht dann solange. ( mal kurz und knapp gesagt)
Anspruch auf ALG I hat deine Freundin dann zwar ABER die Kinderbetreung ist nicht sichergestelt, daher wird Sie dann ALG II beantragen müssen. Das ALG I ruht dann solange. ( mal kurz und knapp gesagt)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Hallo ich bin Betroffene. Mir ist es vor 3 Jahren passiert. Ich mußte meinen Job nach 17 Jahren an den Nagel hängen (Hatte eine unkündbare Stelle, da öffentlicher Dienst). Mein Kleiner war damals 6 Jahre. Ich bekam damals keine Sperre, ich bekam ALGI denn ich war in der Lage zu arbeiten, da mein Kind im Kindergarten betreut wurde.
Gruß buxi
Gruß buxi
@buxi
Das ist aber eine ganz andere Situation !!!
Das ist aber eine ganz andere Situation !!!
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

@DJ Termi
Warum???
Hab ich nicht richtig gelesen??? Das Kind ist 3 Jahre alt, es hat einen Kindergartenanspruch. Die Exfreundin kann doch nachweisen, daß sie einen 12 stündigen Fulltimejob nicht als Alleinerziehende ausüben kann. Deshalb ist die Kündigung meiner Erfahrung nach gerechtfertigt. Kinderfürsorge geht vor! Aber sie wäre in der Lage zu den Betreuungszeiten des Kindergartens arbeiten gehen zu können. Daher muß sie einen neuen Teilzeitjob suchen. Bis sie den gefunden hat, hat sie doch Anspruch auf ALGI. Wo liegt mein Denkfehler?
Gruß buxi
Warum???
Hab ich nicht richtig gelesen??? Das Kind ist 3 Jahre alt, es hat einen Kindergartenanspruch. Die Exfreundin kann doch nachweisen, daß sie einen 12 stündigen Fulltimejob nicht als Alleinerziehende ausüben kann. Deshalb ist die Kündigung meiner Erfahrung nach gerechtfertigt. Kinderfürsorge geht vor! Aber sie wäre in der Lage zu den Betreuungszeiten des Kindergartens arbeiten gehen zu können. Daher muß sie einen neuen Teilzeitjob suchen. Bis sie den gefunden hat, hat sie doch Anspruch auf ALGI. Wo liegt mein Denkfehler?
Gruß buxi
Die Kinderbetreuung ist doch noch nicht sichergestellt nur vom Freund, von ein Kindergartenplatz ist ja nicht die Rede. Wenn dies sichergestellt ist, würde Sie ja auch Anspruch haben. Sie muss den Arbeitsmark 15 Std. zur Verfügung stehen.

Nein ! Erst suchen dann anspruchBis sie den gefunden hat, hat sie doch Anspruch auf ALGI

Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Das ist mir jetzt zu viel Wortspielerei. Ich hab auch "gesucht" und bis heute nicht gefunden. Hab trotz des nicht findens ALGI bekommen ohne Sperre weil mir von der SB eindeutig die Auskunft gegeben wurde, die Kinderbetreuung geht vor und ich unverschuldet kündigen musste, in dem Moment wo ich die Arbeitszeiten nicht mehr mit den Kinderbetreuungszeiten alleine abfangen konnte. Das Kind ist 3 Jahre alt, also hat es Anspruch auf einen Kindergartenplatz und es ist nur eine Frage der Zeit bis einer zur Verfügung steht. Aber was mich noch interessieren würde, hat die Exfreundin nicht eventuell in der jetzigen Firma Anspruch auf Teilzeitarbeit? Wenn nach einem Gespräch mit dem Arbeitgeber die Arbeitszeit reduziert werden könnte müsste sie vielleicht gar nicht arbeitslos werden.....
nochmal Gruß an alle buxi
nochmal Gruß an alle buxi
§ 119
Beschäftigungssuche
(1) Eine Beschäftigung sucht, wer
1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist.
(3) Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben,
2. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und
3. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten
kann und darf.
(4) Arbeitsbereit und arbeitsfähig ist der Arbeitslose auch dann, wenn er bereit oder in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nur
1. zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen und auszuüben,
2. versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen mit bestimmter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzunehmen und auszuüben, wenn dies wegen der Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist,
3. versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Teilzeitbeschäftigungen aufzunehmen und auszuüben, wenn er die Anwartschaftszeit durch eine Teilzeitbeschäftigung erfüllt hat und das Arbeitslosengeld nach einer Teilzeitbeschäftigung bemessen worden ist,
4. Heimarbeit auszuüben, wenn er die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt hat.
In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind Einschränkungen der Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsfähigkeit längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig.
(5) Das Arbeitsamt hat den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden ist.
Beschäftigungssuche
(1) Eine Beschäftigung sucht, wer
1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist.
(3) Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben,
2. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen und
3. Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten
kann und darf.
(4) Arbeitsbereit und arbeitsfähig ist der Arbeitslose auch dann, wenn er bereit oder in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nur
1. zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen und auszuüben,
2. versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen mit bestimmter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzunehmen und auszuüben, wenn dies wegen der Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist,
3. versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Teilzeitbeschäftigungen aufzunehmen und auszuüben, wenn er die Anwartschaftszeit durch eine Teilzeitbeschäftigung erfüllt hat und das Arbeitslosengeld nach einer Teilzeitbeschäftigung bemessen worden ist,
4. Heimarbeit auszuüben, wenn er die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt hat.
In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind Einschränkungen der Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsfähigkeit längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig.
(5) Das Arbeitsamt hat den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden ist.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
