Hallo Zusammen,
ich hätte da noch eine weitere Frage
Wir haben jeder eine Leben- und eine Rentenversicherung. Die einzige, die jetzt nach Rückkauf was abwerfen würde, ist meine Lebensversicherung. Ob die mir sagen, dass ich die kündigen muss? Oder hat man da nicht so ein Freibetrag? Wie hoch ist dieser?
Was kann passieren, wenn ich eine Versicherung nicht angebe?
Wie sollten die das je rausbekommen?
Versicherungen
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Vorhandenes Vermögen wird künftig auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 250 Euro pro Lebensjahr (seit 01.08.2006). Bei einem 50-Jährigen bleiben so 12.500 Euro unangetastet. (Für Menschen, die vor 1948 geboren wurden, sind es 520 Euro je Lebensjahr, maximal 33.800.) Weitere 200 Euro pro Lebensjahr werden freigestellt für Vermögen, das der Altersvorsorge nach dem 60. Lebensjahr dient und bis dahin durch vertragliche Vereinbarungen geschützt ist. Die Maximalgrenze für das eigene Vermögen liegt jedoch bei 26.000 Euro. Dieselben Beträge kommen für den Partner hinzu.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Hallo DJ,
die mir bekannten Vermögensfreigrenzen liegen seit dem 01.08.06 erheblich niedriger.
Nachzulesen unter foerderland de:
9. Anrechnung von Vermögen
Es wird für Barvermögen ein Grundfreibetrag von 150 Euro je Lebensjahr des Hilfsbedürftigen und seines Partners eingeräumt. Der Grundfreibetrag beträgt dabei in jedem Fall maximal 9.750 Euro.
Vom Vermögen kann außerdem die Altersvorsorge in Höhe des - nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge - geförderten Vermögens einschließlich der Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge abgesetzt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.
Weiteres Vermögen, das ausschließlich der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei (Max. Freibetrag: 16.250 Euro).So soll Arbeitslosengeld II-Empfängern der Aufbau einer zusätzlichen privaten Altervorsorge erleichtert werden. Beiträge für die Riester-Rente bleiben unangetastet.
Des Weiteren steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu.
die mir bekannten Vermögensfreigrenzen liegen seit dem 01.08.06 erheblich niedriger.
Nachzulesen unter foerderland de:
9. Anrechnung von Vermögen
Es wird für Barvermögen ein Grundfreibetrag von 150 Euro je Lebensjahr des Hilfsbedürftigen und seines Partners eingeräumt. Der Grundfreibetrag beträgt dabei in jedem Fall maximal 9.750 Euro.
Vom Vermögen kann außerdem die Altersvorsorge in Höhe des - nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge - geförderten Vermögens einschließlich der Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge abgesetzt werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.
Weiteres Vermögen, das ausschließlich der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei (Max. Freibetrag: 16.250 Euro).So soll Arbeitslosengeld II-Empfängern der Aufbau einer zusätzlichen privaten Altervorsorge erleichtert werden. Beiträge für die Riester-Rente bleiben unangetastet.
Des Weiteren steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu.
Gucken wir ins Gesetz, da steht:
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen,
1a.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2.
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3.
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt,
4.
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1.
angemessener Hausrat,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3.
vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4.
ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
6.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. 3Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
Schande über mein haupt
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.