Unter 25, aber verheiratet. Darf ich ausziehen?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
Siwah
Beiträge: 2
Registriert: 01.12.2006 16:35

Unter 25, aber verheiratet. Darf ich ausziehen?

Beitrag von Siwah »

Hallo,

meine Frage wäre, ob ich denn unter 25 Jahren bei meinen Eltern ausziehen darf, wenn ich verheiratet wäre, oder ob ich dann noch immer weiterhin von meinen Eltern abhängig sein muss? Mein Freund und ich wollten sowieso nächstes Jahr heiraten.
Wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir vielleicht erklären könntet, was sich gesetzlich ändern würde, wenn ich verheiratet bin im Punkto Hartz4 unter 25 Jahren! Vielen Dank schon mal!
Siwah
Beiträge: 2
Registriert: 01.12.2006 16:35

Beitrag von Siwah »

Schade, dass niemand eine Antwort hat! :(
pingpong
Beiträge: 39
Registriert: 06.11.2006 17:44

Beitrag von pingpong »

Hallo, Du kannst, wenn du unter 25 Jahren verheiratet bist, natürlich ausziehen. Im Gesetz ist die Rede von unverheirateten erwerbsfähigen Kindern unter 25 Jahren. Bei Heirat fällst Du daraus. Hier der § 7 Abs 3

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Ich hoffe, es hilft ein wenig.

Alles Gute dann für die Hochzeit :-))
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