Kinderwagen
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Kinderwagen
Hallo,
ich habe vor kurzem einen Kinderwage beim Amt beantragt, und dieser wurde abgelehnt. Begründung: bereits mit der Regelleistung abgegolten.
Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht? Bin für Tips dankbar.
Freundliche Grüße
ich habe vor kurzem einen Kinderwage beim Amt beantragt, und dieser wurde abgelehnt. Begründung: bereits mit der Regelleistung abgegolten.
Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht? Bin für Tips dankbar.
Freundliche Grüße
Hallo goschi,
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen die Kosten für einen Kinderwagen aus dem Regelsatz bestreiten. Anspruch auf eine Einmalzahlung besteht nicht; allenfalls auf ein Darlehen, wenn den Betroffenen keine ausreichenden Rücklagen zur Verfügung stehen.
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen die Kosten für einen Kinderwagen aus dem Regelsatz bestreiten. Anspruch auf eine Einmalzahlung besteht nicht; allenfalls auf ein Darlehen, wenn den Betroffenen keine ausreichenden Rücklagen zur Verfügung stehen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

kann ich nicht nachvollziehen...Die Dinger sind ganz schön teuer. Möchte mal wissen, wer sich das ausgedacht hat. In meinen Augen handeln die Bearbeiter größten Teils nach Ermessen, denn nirgends in den Paragraphen ist genau aufgelistet, was nun als einmalige Leistung ausgezahlt werden kann und was vom Regelsatz zu bezahlen ist. Das würde mich mal interessieren.
Gruß
Gruß
es gibt zu dem was ich gesagt habe ein gerichtsurteil, und das jeder Sachbearbeiter das anders macht, das glaube ich nicht !
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2006 – L 6 AS 170/06 ER
Gerade aus den Aspekt das es so teuer ist, vielleicht bekommt man es deshalb nicht.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2006 – L 6 AS 170/06 ER
Gerade aus den Aspekt das es so teuer ist, vielleicht bekommt man es deshalb nicht.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Hallo goschi
Hab da gerade was interessantes zum Kinderwagen gefunden. Vielleicht als Argument für einen Widerspruch heranzuziehen. Das Urteil ist zwar nicht das neueste aber vielleicht hilft es.
Arbeitslosengeld II umfasst auch Kinderbett und Kinderwagen
Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht entscheidet über den Anspruch eines arbeitslosen Ehepaars auf ein Kinderbett und einen Kinderwagen Neben den Kleidungspauschalen für Schwangerschaft und Babykleidung besteht ein Anspruch auf einmalige Hilfe für ein gebrauchtes Kinderbett und einen gebrauchten Kinderwagen.
Das Landesssozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein arbeitsloses Ehepaar für sein noch nicht geborenes Kind als Erstausstattung des Hausrates ein Kinderbett und einen Kinder-
wagen beantragte. Der Antrag wurde abgelehnt, zugleich wurden aber Kleidungspauschalen für Schwangerschaft von 150 Euro und Babykleidung von 180 Euro bewilligt. Ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht hatte zunächst keinen Erfolg. Neben den Kleidungspauschalen könne ein darüber hinausgehender Bedarf nicht geltend gemacht werden. Bei der An-
schaffung eines Kinderbettes und eines Kinderwagens könne bei einem bereits bestehenden Haushalt auch nicht von einer Erstausstattung der Wohnung gesprochen werden. Das Landessozialgericht verurteilte die Verwaltung im Beschwerdeverfahren, ein gebrauchtes Kinderbett und einen gebrauchten Kinderwagen als einmalige Hilfen zu gewähren. Das Gesetz sehe neben den Regelleistungen Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung vor. Dabei sei das Tatbestandmerkmal „Erstausstattung” nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Die Erstausstattung einer Wohnung umfasse alle Wohnungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich seien. Darunter falle in einer Wohnung, in die ein Säugling aufgenommen werden solle, auch ein Kinderbett mit Lattenrost und Matratze sowie ein Kinderwagen. Es sei jedoch durchaus zumutbar, sich mit gebrauchten Möbeln auszustatten (Beschluss vom 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS).
Nach: Nach: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Pressemeldung vom 02.08.2005 zum Beschluss vom 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS
Die gerichtliche Entscheidung kann in der folgenden Datenbank recherchiert werden:
http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/704 ... b81ce4.htm
Quelle:http://doku.iab.de/chronik/32/2005_08_0 ... rbett2.pdf
Gruss
Hab da gerade was interessantes zum Kinderwagen gefunden. Vielleicht als Argument für einen Widerspruch heranzuziehen. Das Urteil ist zwar nicht das neueste aber vielleicht hilft es.
Arbeitslosengeld II umfasst auch Kinderbett und Kinderwagen
Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht entscheidet über den Anspruch eines arbeitslosen Ehepaars auf ein Kinderbett und einen Kinderwagen Neben den Kleidungspauschalen für Schwangerschaft und Babykleidung besteht ein Anspruch auf einmalige Hilfe für ein gebrauchtes Kinderbett und einen gebrauchten Kinderwagen.
Das Landesssozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein arbeitsloses Ehepaar für sein noch nicht geborenes Kind als Erstausstattung des Hausrates ein Kinderbett und einen Kinder-
wagen beantragte. Der Antrag wurde abgelehnt, zugleich wurden aber Kleidungspauschalen für Schwangerschaft von 150 Euro und Babykleidung von 180 Euro bewilligt. Ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht hatte zunächst keinen Erfolg. Neben den Kleidungspauschalen könne ein darüber hinausgehender Bedarf nicht geltend gemacht werden. Bei der An-
schaffung eines Kinderbettes und eines Kinderwagens könne bei einem bereits bestehenden Haushalt auch nicht von einer Erstausstattung der Wohnung gesprochen werden. Das Landessozialgericht verurteilte die Verwaltung im Beschwerdeverfahren, ein gebrauchtes Kinderbett und einen gebrauchten Kinderwagen als einmalige Hilfen zu gewähren. Das Gesetz sehe neben den Regelleistungen Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung vor. Dabei sei das Tatbestandmerkmal „Erstausstattung” nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Die Erstausstattung einer Wohnung umfasse alle Wohnungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich seien. Darunter falle in einer Wohnung, in die ein Säugling aufgenommen werden solle, auch ein Kinderbett mit Lattenrost und Matratze sowie ein Kinderwagen. Es sei jedoch durchaus zumutbar, sich mit gebrauchten Möbeln auszustatten (Beschluss vom 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS).
Nach: Nach: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Pressemeldung vom 02.08.2005 zum Beschluss vom 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS
Die gerichtliche Entscheidung kann in der folgenden Datenbank recherchiert werden:
http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/704 ... b81ce4.htm
Quelle:http://doku.iab.de/chronik/32/2005_08_0 ... rbett2.pdf
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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- Beiträge: 31
- Registriert: 01.12.2006 14:41
- Wohnort: Hamburg
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mir reichts!!!
was soll den aus dem Regelsatz noch alles bestritten werden?

was soll den aus dem Regelsatz noch alles bestritten werden?
