Umzug von eigener Wohnung in eine WG

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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Ronny7220
Beiträge: 44
Registriert: 10.11.2006 15:55

Umzug von eigener Wohnung in eine WG

Beitrag von Ronny7220 »

So jetzt möcht ich auch mal wieder eine Frage loswerden . Ich besitze zurzeit einen eigene kleine Wohnung die vom Arbeitsamt bezahlt wird. Mir schwiren jetzt gedanken rum vieleicht doch diesen sommer oder so in einen WG zu siehn. Da das alleine wohnen zimlich langweilig ist und auch die nebenkosten (strom / internet usw.) zu hoch für mich alleine sind . Jetzt meine Frage könnte die ARGE meinen Umzug verweigern . Wie sieht es mit Leistungen aus , wenn ich sowas machen würde ? was bekomm ich noch an wohnungskosten bezahlt ? Und wie sieht mit eheänlicher situation da aus ? Da ich ja mit einer weiblichen person dort wohnen werde :wink: .

Gruß Ronny
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

Wie alt sind Sie? Das müßte man schon wissen, um die Frage zu beantworten.
Ronny7220
Beiträge: 44
Registriert: 10.11.2006 15:55

Beitrag von Ronny7220 »

submarin hat geschrieben:Wie alt sind Sie? Das müßte man schon wissen, um die Frage zu beantworten.
bin 23 :D
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

dann gilt:
SGBII §22
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
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