Ich wollte mit einer Freundin von Hamburg nach Berlin ziehen und wir wollen zusammen eine Wohnung mieten.
Wir sind beide 20. Ich habe noch kein Hartz4 bisher bekommen (nur Wohngeld) und sie glaube ich auch nicht.
Würden wir zeitweise irgendwelche,auf irgendeine Art Unterstützung bekommen so dass wir eine kleine Wohnung unterhalten können? Wie würden die Chancen stehen, wieviel haben wir monatlich zusammen in etwa zur Verfügung und wie groß darf die Wohnung max. sein?
Ich bitte um Hilfe
Danke
Achja noch anzumerken ist dass wir nicht irgendwelche hilfen von Jugendamt in anspruch nehmen wollen weil ich da nur schlechte erfahrung mit gemacht hab. Es soll also was eigenes sein. Und Ihre Eltern zahlen nix für die Wohnung dazu und meine auch nicht.
Ein paar wichtige Fragen
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Frage die ich mir als Sachbearbeiter stellen würde:
von was habt ihr bisher gelebt ?
... nicht irgendwelche hilfen von Jugendamt in anspruch nehmen wollen..
aber welche vom Staat ? Habt ihr sonst. Einkommen ?
Zudem geh ich von aus ihr habt beide keine abgeschl. Ausbildung, daher sind in erster Linie mal die Eltern vorrangig als unterhalfpflichtig anzusehen bevor ALG2 greift
von was habt ihr bisher gelebt ?
... nicht irgendwelche hilfen von Jugendamt in anspruch nehmen wollen..
aber welche vom Staat ? Habt ihr sonst. Einkommen ?
Zudem geh ich von aus ihr habt beide keine abgeschl. Ausbildung, daher sind in erster Linie mal die Eltern vorrangig als unterhalfpflichtig anzusehen bevor ALG2 greift
Ich hatte früher mal eine eigene Wohnung,da habe ich Unterhalt+Kindergeld und Wohngeld bekommen. Sonst nix. Ob sie irgendwelche Hilfen bekommen hat weiß ich nicht genau. Inwiefern ist das dann wichtig? Also angenommen sie hat auch nix bekommen genau wie ich,stehen unsere Chancen dann besser oder schlechter?
Mit mein Eltern und ihren ist das so eine Sache. von den bekommen wir kein Geld.
Wir haben keine Probleme mit unseren Eltern sondern in der Stadt wo wir leben und das ist unsere einzigste Möglichkeit hier wegzuziehen.
Und von Jugendamt will ich ganz sicher nicht in irgendein betreutes Wohnprojekt gesteckt werden wo ich mich an irgendwelche Regeln und Abmachung halten muß da bin ich zu alt für.
Es geht nur um eine kleine 2 Zimmerwohnung.
Würde eigentlich (Wenn wir Alg2 beziehen) auch die Kaution von der Wohnung bezahlt werden? Und ich würde gerne die anderen Fragen beantwortete haben.
Vielen Dank soweit
Mit mein Eltern und ihren ist das so eine Sache. von den bekommen wir kein Geld.
Wir haben keine Probleme mit unseren Eltern sondern in der Stadt wo wir leben und das ist unsere einzigste Möglichkeit hier wegzuziehen.
Und von Jugendamt will ich ganz sicher nicht in irgendein betreutes Wohnprojekt gesteckt werden wo ich mich an irgendwelche Regeln und Abmachung halten muß da bin ich zu alt für.
Es geht nur um eine kleine 2 Zimmerwohnung.
Würde eigentlich (Wenn wir Alg2 beziehen) auch die Kaution von der Wohnung bezahlt werden? Und ich würde gerne die anderen Fragen beantwortete haben.
Vielen Dank soweit
Erst mal steckt das Jugendamt keine 20-Jährigen in Wohnprojekte, das dürften extreme Ausnahmen sein und dann nur freiwillig.
Aber weil man in einer Stadt, in der man lebt, Probleme hat, ist das Jugendamt sowieso nicht zuständig.
Wie blade schon geschrieben hat, die Unterhaltspflicht der Eltern geht vor.
Von einem Umzug ohne Genehmigung der ArGe(Arbeitsgemeinschaft SGBII) ist dringend abzuraten denn dann werden keine Wohnkosten übernommen.
Dazu das Gesetz:
SGBII §22
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Aber weil man in einer Stadt, in der man lebt, Probleme hat, ist das Jugendamt sowieso nicht zuständig.
Wie blade schon geschrieben hat, die Unterhaltspflicht der Eltern geht vor.
Von einem Umzug ohne Genehmigung der ArGe(Arbeitsgemeinschaft SGBII) ist dringend abzuraten denn dann werden keine Wohnkosten übernommen.
Dazu das Gesetz:
SGBII §22
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.