Wohnungswechsel
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Wohnungswechsel
Hallo wir haben vor umzuziehen wir haben auch das jobcenter davon informiert und ein angebot dort abgegeben.Jetzt haben wir den bescheidt bekommen wo die neue wohnung abgelehnt wurde können wir jetzt die wohnung neue wohnung trotzdem anmieten ?? denn im bescheidt steht wörtlich:
Sollten Sie trotz dieser Ablehnung diesen oder anderen Wohnraum ohne zustimmung nach §22 Abs 2 SGB2 anmieten,sind alle mit dieser anmietung entstehenden Kosten von ihnen selbst zu tragen. Kosten für die Unterkunft könnten dann nur in der höhe übernommen werden, wie sie ihnen bisher bewilligt wurde.
Sollten Sie trotz dieser Ablehnung diesen oder anderen Wohnraum ohne zustimmung nach §22 Abs 2 SGB2 anmieten,sind alle mit dieser anmietung entstehenden Kosten von ihnen selbst zu tragen. Kosten für die Unterkunft könnten dann nur in der höhe übernommen werden, wie sie ihnen bisher bewilligt wurde.
Wenn der Umzug in die neue Wohnung abgelehnt wird, steht es euch frei trotzdem umzuziehen. Allerdings lauft ihr Gefahr, das nicht die gesamten KdU übernommen werden.
Denn in § 23 heißt es:
(6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
22a:
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Ziel der Maßnahme:
Verzieht ein SGB II – Leistungsbezieher aus einer Wohnung mit bisher angemessenen Kosten der Unterkunft in eine andere Wohnung, die zwar teurer ist, aber immer noch angemessen, dann werden für die neue Wohnung nur die bisherigen angemessenen Kosten übernommen.
Dies gilt nicht, wenn der Umzug notwendig ist.
Denn in § 23 heißt es:
(6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
22a:
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Ziel der Maßnahme:
Verzieht ein SGB II – Leistungsbezieher aus einer Wohnung mit bisher angemessenen Kosten der Unterkunft in eine andere Wohnung, die zwar teurer ist, aber immer noch angemessen, dann werden für die neue Wohnung nur die bisherigen angemessenen Kosten übernommen.
Dies gilt nicht, wenn der Umzug notwendig ist.
Hallo maikstacker
Der Bescheid besagt, das nur die monatlichen Kosten der Wohnung in der gleichen Höhe wie jetzt übernommen werden. Ausserdem nichts an Umzugskosten oder Kaution (darlehensbasis).
Du bekommst also auch in der neuen Wohnung den selben Betrag für Miete, Nebenkosten und Heizung wie in der jetzigen.
Ob das Auswirkungen hat wenn es eine Mieterhöhung gibt weiss ich allerdings nicht. Fragt lieber mal gezielt nach bevor man sich dann im Fall der Fälle querstellt. So nach dem Motto: Umzug geschah ohne Zustimmung, seht nun zu wie ihr die Mieterhöhung bezahlt. (oder sehe ich das zu pessimistisch?)
Gruss
Der Bescheid besagt, das nur die monatlichen Kosten der Wohnung in der gleichen Höhe wie jetzt übernommen werden. Ausserdem nichts an Umzugskosten oder Kaution (darlehensbasis).
Du bekommst also auch in der neuen Wohnung den selben Betrag für Miete, Nebenkosten und Heizung wie in der jetzigen.
Ob das Auswirkungen hat wenn es eine Mieterhöhung gibt weiss ich allerdings nicht. Fragt lieber mal gezielt nach bevor man sich dann im Fall der Fälle querstellt. So nach dem Motto: Umzug geschah ohne Zustimmung, seht nun zu wie ihr die Mieterhöhung bezahlt. (oder sehe ich das zu pessimistisch?)
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Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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Hallo maikstacker
Ja, nur die bisherige Miete wird übernommen. Die Differenz von 30 € musst Du selber zahlen.
War so schnell weil gerade frisch reingestolpert.
Gruss
Ja, nur die bisherige Miete wird übernommen. Die Differenz von 30 € musst Du selber zahlen.
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Hallo maikstacker
Ich denke nicht das es Ärger gibt, die haben ja nur geschrieben das sie die bisherige Miethöhe übernehmen.
Viel Vergnügen beim Umzug und lass´ Dir nichts auf die Füsse fallen.
Gruss
Ich denke nicht das es Ärger gibt, die haben ja nur geschrieben das sie die bisherige Miethöhe übernehmen.
Viel Vergnügen beim Umzug und lass´ Dir nichts auf die Füsse fallen.
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Danke maikstacker, wobei sich meine grössere Fachkunde auf Umzüge in allen Variationen bezieht.
"Gut gepackt ist halb gesucht"
"Zettelchen überall helfen beim Finden"
Gruss
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