Kürzung der Miete .. HILFE was soll ich tun ...

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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gina369
Beiträge: 3
Registriert: 10.11.2006 18:02

Kürzung der Miete .. HILFE was soll ich tun ...

Beitrag von gina369 »

Heute kam ein neuer Bescheidt mir wurde mitgeteilt das es völlig egal ist wieviel kinder in einer wohnung leben der höchstbetrag beläuft sich nun auf 506 Euro und 105 qm. Da unsere Miete aber 850 euro beträgt und die Wohnung 130 qm hat sollen wir nun eine angemessene Wohnung in dieser niedrigeren preisklassse finden. Für 9 Personen sei die jetzige Wohnung zu groß und zu teuer . Bis letzten Monat war sie das nicht, also eine änderung bei den Mietzahlungen und sätzen.Was soll ich nur tun meine kinder rauswerfen oder auf der Straße leben wer vermietet eine Wohnung an 9 Personen von 105 qm und unter 507 euro.Und dürfen die das so weit runterschrauben.Für uns bedeutet das das wir unsere Kinder in ein heim geben müßen um eine wohnung zu finden.
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo gina369
Bei der Wohnungsgrösse für 9 Personen sind mir 140 qm als angemessene Grösse bekannt, schau mal ob Du zu Deinem Wohnort näheres findest:

http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin ... range=0,30

Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
cora
Beiträge: 4
Registriert: 10.11.2006 20:02
Wohnort: NRW

Beitrag von cora »

www.my-sozialberatung.de/files/v2_KDU_Berlin.pdf

schau mal dort:

bei 5 personen stehen euch 700,05 euro zu + 10 % pro person mehr

also wäre das 35 euro pro person mehr,das sind 140 mehr,also
700,05
140,00
---------
840,05 euro[/u]

gruß cora :lol:
gina369
Beiträge: 3
Registriert: 10.11.2006 18:02

Beitrag von gina369 »

leider war das bis zum 1.11.06 auch so ... und nu haben die einfach den satz gekürzt auf 507 euro egal wieviel personen... aber ist das denn human noch zu vertreten 7 kinder im alter von 21 - 3 jahre auf 105 qm zu ferchen.Für diese Stadt ist das ab dem 1.12.06 rechtskräftig wurde mir bei der arge mitgeteilt.Mir wurde noch gesagt gibt auch familien mit 14 personen die müßen auch damit zurecht kommen und schaffen das ....
cora
Beiträge: 4
Registriert: 10.11.2006 20:02
Wohnort: NRW

Beitrag von cora »

hallo,


die können das nicht kürzen ,dafür gibt es Richtlinien und Gesetze,
12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
unter Angemessenheit lese bitte mal nach.


cora
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

Sie sollten dringend einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen! Widerspruch und Klage tut not!
Beratungsschein gibt es beim Amtsgericht, dann kostet die Beratung höchstens 10,-€.
Gast

Beitrag von Gast »

Die Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes nicht vergessen:
BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Kassel, den 7. November 2006
Medien-Information Nr. 34/06

Grundsätzlich keine neue Übergangsfrist für Suche nach einer angemessenen Wohnung bei Arbeitslosengeld II-Empfängern

Die Klägerin bezog bereits im Jahr 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Im Juni 2004 war ihr und ihrem Erwerbsminderungsrente beziehenden Ehemann durch den damaligen Sozialhilfe­träger mitgeteilt worden, dass die bisher übernommenen Unterkunftskosten in Höhe von damals 448,70 € (Kaltmiete) unangemessen hoch seien. Angemessen sei eine Miete von 310 € (Kaltmiete) bzw 362 € (Warmmiete) bei einer Wohnungsgröße von 65 qm für zwei Personen. Den Klägern wurde nahe gelegt, sich unverzüglich um eine Wohnung mit einer angemessenen Miete zu bemühen; an­dernfalls werde die tatsächliche Miete längstens bis 30. September 2004 be­rücksichtigt. Im August 2004 bezogen die Kläger eine neue Wohnung, deren Kaltmiete für 93 qm 420 € zuzüglich 100 € Be­triebskosten betrug. Das Sozialamt des zuständigen Landkreises hatte die Zustimmung zu diesem Umzug auf Grund der Unangemessenheit der Kosten für die neue Wohnung abgelehnt und der Kläge­rin ab 1. August 2004 nur noch die Hälfte der als angemessen angesehenen Mietkosten gezahlt.

Der 7b. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. November 2006 das angefochtene Urteil auf­gehoben und die Sache zur erneuten Ver­handlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zu­rückverwiesen. Die tatsächlichen Feststellun­gen des Landessozialgerichts reichen nicht aus, um ab­schließend beurteilen zu können, ob der Kläge­rin höhere Unterkunftskosten zustehen.

Die Angemes­senheit einer Unterkunft für Hilfebedürftige lässt sich nur beurteilen, wenn die konkrete Größe der Wohnung festgestellt wird. Hierbei ist für die Ange­messenheit der Größe einer Wohnung auf die lan­desrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurück­zugreifen. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein ein­facher und im unteren Segment liegender Ausstattungs­grad der Wohnung zusteht. Als Vergleichs­maßstab ist dabei in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde kommt im Regelfall nicht in Betracht.

Im Rahmen der Berück­sichtigung dieser Faktoren kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnstan­dard/Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liegt. Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz Berück­sichtigung finden.

Nur wenn danach die von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung nicht als ange­mes­sen anzusehen ist, muss entschieden werden, ob den Klägern ab 1.1.2005 eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Suche einer neuen Wohnung wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswech­sels ein­zuräumen war.
Nur im Hinblick auf den Wechsel des Leistungsträgers zum 1. Januar 2005 war jedenfalls eine erneute Aufklärung der Klägerin in Bezug auf die Angemessenheit der Wohnung nicht erforderlich.
Zwar setzt die Prüfung der Angemessenheit regelmäßig voraus, dass die Leistungsemp­fänger inhaltlich richtig über die maßgebliche angemessene Miethöhe informiert worden sind; es ge­nügt jedoch, wenn diese Information bereits vor dem 1. Januar 2005 durch einen Träger der Sozial­hilfe im Rahmen des früheren Sozialhilfebezugs erteilt worden ist.


Az: B 7b AS 10/06 R - D. ./. ARGE Landkreis Neumarkt
Quelle: Bundessozialgericht
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