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Spesen und Lohn - wurde richtig gerechnet?

Verfasst: 06.11.2006 12:26
von nonsens
Also Fall wie folgt:

Mein Mann ist Arbeitnehmer im Speditionsgewerbe als Kraftfahrer (LKW)

Sein monatlicher Nettoverdienst liegt bei ca 1200 Euro, dazu kommen dann durchschnittlich ca 350 Euro Spesen (je nach dem wie oft er am Weekend *draussen* ist etwas mehr)

Das Amt hat durchgerechnet, und ihm knappe 900 Euro Lohn als Einkommen angerechnet, was ja normal ist. Dann ist im bescheid die rede on einem Freibetrag, weil er ja unterwegs wegen Essen usw. Selbstverpflegung ausserhalb des haushalts hat.

Nur wie rechnen die das überhaupt? Das Amt weiss von den Spesen, die er monatlich dazubekommt, aber trotzdem haben wir noch einen Anspruch auf Mietszuschuss. Werden Spesen nicht angerechnet als Einkommen?

Denn der Mehraufwand / Freibetrag ist doch schon vom Amt festgelegt worden, was uns 1. zugute kommt, aber Spesen sind ja nun auch extra zum Lohn, haben die beim Amt keinerlei Bedeutung?

Wir reichen monatlich Lohn und Spesennachweis beim Amt ein, aber geändert hat sich im Anspruch nix ..... habe nur Angst das mal irgendwann ein brief kommt, von wegen zu Unrecht bezogen *grübel*

Oder sind meine Sorgen unbegründet und alles ist so wie es sein soll?

Danke schonmal, aber das frisst an meinen *hab eh keine mehr* Nerven :)

Verfasst: 06.11.2006 19:06
von pingpong
Schau doch mal ins Einkommensteuergesetz § 4 Abs 5 Nr. 5

Wenn Dein Mann häufig unterwegs ist, muss ihm der Freibetrag gelassen werden.

Er lautet wie folgt:

5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. [2] Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt

a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,

b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,

c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. [3] Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend.

Verfasst: 06.11.2006 20:24
von nonsens
aha das wäre dann [2] & a), weil er ja bis zu 3 Wochen weg ist, Arbeitsstätte ist LKW und Arbeitsplatz....naja usw. *g

danke Dir erstmal ;)