Wo kann ich das nachlesen ?
Verfasst: 05.10.2006 17:41
Wo ist der 1 Euro Job gesetzlich geregelt ?
Gruß
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Fragen und Diskussionen rund um Bürgergeld ehemals Hartz 4
https://www.flunk.de/webkatalog/forum-hartz-4/
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Ralf Hagelstein hat geschrieben:Im SGB II, § 16.
Die "Arbeitszeit" soll maximal 30 Wochenstunden betragen.(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
http://www.my-sozialberatung.de/files/A ... Sept05.pdf(8) Die wöchentliche Beschäftigungszeit des Hilfeempfängers kann variabel gestaltet werden.
Sie sollte in der Regel 30 Stunden (einschließlich z.B. Qualifizierung) nicht überschreiten,
um Eigeninitiativen für die berufliche Integration zu ermöglichen.
Die Pressemeldung als PDFSozialgericht Hamburg
Pressemeldung
Hamburg, den 30.11.2005/ger30
Zuweisung von Langzeitarbeitslosen in 1-€ Jobs ohne individuell passendes Eingliederungskonzept rechtswidrig
In einem vor der 53. Kammer des Sozialgerichts Hamburg anhängigen Verfahren war streitig, ob der Kläger, von Beruf Diplom-Sozialökonom, verpflichtet ist, an einer ihm von der Hamburger Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung des SGB II (ARGE) zugewiesenen Eingliederungsmaßnahme zur beruflichen Erwachsenenbildung bei der Stiftung Grone - Schule (1 € - Job) teilzunehmen, in der im Wesentlichen allgemein bildendes Wissen für einen von Ausbildung und Tätigkeit sehr heterogenen Personenkreis vermittelt wurde. Der Kläger hatte die Zuweisung in diese Maßnahme als nicht sachgerecht angegriffen und es abgelehnt, das zusätzlich zu seiner Grundsicherung gezahlte Entgelt von 1 €/ Stunde anzunehmen.
Die 53. Kammer des SG Hamburg hat in dem Verfahren S 53 AS 1088/05 keine Entscheidung getroffen. Das Verfahren endete auf einen richterlichen Hinweis des Vorsitzenden der Kammer 53, dass die ARGE darlegen müsse, welches individuell auf den Kläger bezogene Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt werde, mit einem Anerkenntnis der ARGE, wonach die Zuweisung mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen (Aktenzeichen S 53 AS 1088/05).
Die Praxis der ARGE, Langzeitarbeitslosen Eingliederungsmaßnahmen ohne ein konkretes, individuell auf sie bezogenes Eingliederungskonzept zuzuweisen, ist nach Auffassung des Vorsitzenden der Kammer 53 rechtlich nicht haltbar.
Claus-Dieter Loets
Vizepräsident und Pressesprecher des Sozialgerichts Hamburg