Hallo!
Ich habe mir von einem Bekannten sagen lassen, dass, wenn man als Hartz4-Opfer einen Nebenjob verübt (Zeitungen verteilen), dürfte man von dem Lohn 120,- Euro behalten - alles andere würde einem dann von der Arge abgezogen. ABER man könnte von dem abgezogenen Betrag die KFZ-Versicherung abziehen lassen - sofern man das Fahrzeug für die Ausübung des Nebenjobs benötigt. Der Arge-Mitarbeiter sagt Nein. Aber irgendwie sagt der ja immer Nein . Hat er diesmal Recht?
Vielen Dank im Voraus!
KFZ Versicherung anrechnen
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Es sind 100€ frei. Von 101-400€ kann man 20% behalten, ab 401-800€ kann man 10% behalten.
Man muss mindestens 401€ Brutto verdienen um die KFZ Versicherung anrechnen zu lassen, die wird soweit ich weiß aber auch nicht zu 100% angerechnet.
Man muss mindestens 401€ Brutto verdienen um die KFZ Versicherung anrechnen zu lassen, die wird soweit ich weiß aber auch nicht zu 100% angerechnet.
Ich bin kein Anwalt der fundiertes Wissen im SGB hat , ich bin nur jemand der selber von Hartz4 betroffen ist und sich etwas mit dem Thema beschäftigt. Meine Beiträge beruhen lediglich auf persöhnlichen Erfahrungen oder meiner Einschätzung. Daher erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit !!!
mhh,
uns wurde auch gesagt, auf Grund eines Verdienstes, auch eines Nebenverdienstes, wird die KFZ-Haftpflicht, plus 30 € Pauschale andere Versicherungen, und zur Zeit noch Fahrgeld Berechnung nach einfachen KM pro Arbeitstag, gutgerechnet. Also zusätzlich zum normalen Freibetrag, vom Einkommen abgerechnet.
Was ist denn jetzt nun richtig ?
uns wurde auch gesagt, auf Grund eines Verdienstes, auch eines Nebenverdienstes, wird die KFZ-Haftpflicht, plus 30 € Pauschale andere Versicherungen, und zur Zeit noch Fahrgeld Berechnung nach einfachen KM pro Arbeitstag, gutgerechnet. Also zusätzlich zum normalen Freibetrag, vom Einkommen abgerechnet.
Was ist denn jetzt nun richtig ?
Wünsche noch einen schönen Tag
Wichtig:
Meine Beiträge spiegeln nur meine persönlichen Erfahrungen, sowie den Einen oder Anderen Gedanken zu vorhandenen Beiträgen wieder, und sind keine Rechtsberatung. So wie ich auch nach den Erfahrungen der anderen Forenteilnehmer frage.
Wichtig:
Meine Beiträge spiegeln nur meine persönlichen Erfahrungen, sowie den Einen oder Anderen Gedanken zu vorhandenen Beiträgen wieder, und sind keine Rechtsberatung. So wie ich auch nach den Erfahrungen der anderen Forenteilnehmer frage.
Es ist so richtig, wie es im Gesetz steht:
§ 11
Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
Vielleicht bin ich ja ein bischen verpeilt... aber sagt nicht
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
dann auch, dass Fahrtkosten dauerhaft zu berücksichtigen sind? Und man gar nicht erst einen Antrag auf Möbilitätshilfe stellen muss, weil die Fahrtkosten da eh berücksichtig werden?
Gruß
DC
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
dann auch, dass Fahrtkosten dauerhaft zu berücksichtigen sind? Und man gar nicht erst einen Antrag auf Möbilitätshilfe stellen muss, weil die Fahrtkosten da eh berücksichtig werden?
Gruß
DC
Schauen wir mal in die Handlungshinweise der BA:

Och, lies doch selbst weiter: BundesAgenturFürArbeit2. Vom Einkommen abzusetzende Beträge
2.1Steuern
• Lohn-/Einkommensteuer
• Solidaritätszuschlag
• Kirchensteuer
• Gewerbesteuer
• Kapitalertragssteuer Nicht absetzbar sind die sog. Verkehrssteuern (z.B. Mehrwertsteuer etc.).
2.2Pflichtbeiträge
Abgesetzt werden können die Beiträge zu Pflichtversicherungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Hierzu gehören
a) die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht (§ 4 SGB I):
• Krankenversicherung,
• Pflegeversicherung,
• Rentenversicherung,
• Beiträge zur Arbeitsförderung
2.3Gesetzlich vorgeschriebene und private Versicherungen
(1)
Ähnliche Einrichtungen sind Gemeinschaftseinrichtungen, die vergleichbare Risiken abdecken (z.B. Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld, Sterbekassen).
(2)
Gesetzlich vorgeschrieben sind:
• Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte (§ 23 SGB XI),
• Kfz-Haftpflichtversicherung,
• Haftpflichtversicherungen bei bestimmten Berufsgruppen,
wie z.B. Anwaltshaftpflichtversicherung. Beiträge für diese Versicherungen sind in nachgewiesener Höhe vom Einkommen absetzbar.
(3)
Bei der Gebäudeversicherung handelt es sich nicht um eine gesetzlich
vorgeschriebene Versicherung, eine Absetzung der Versicherungsbeiträge
vom Einkommen ist daher nicht möglich. Beiträge hierfür können als Bedarf anerkannt und im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft (§ 22) übernommen werden, soweit sie angemessen sind.Da für die Übernahme der Unterkunftskosten die kommunalen Träger
zuständig sind, ist näheres hierzu, insbesondere zur Angemessenheit
der anfallenden Kosten, auf regionaler Ebene zu regeln.
(4)
Vom Einkommen eines jeden volljährigen Mitglieds einer Bedarfgemeinschaft werden für angemessene private Versicherungen pauschal 30 € monatlich abgesetzt (§ 3 Nr. 1 AlgII-VO). Dies gilt auch für Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, die nicht in einer
Bedarfsgemeinschaft mit volljährigen Hilfebedürftigen (§ 7 Abs. 3) leben. Die Pauschale kann auch vom Kindergeld des 18 bis 24jährigen
Kindes abgesetzt werden*.
Auch auf Nachweis können keine höheren Beiträge berücksichtigt werden. Weisen minderjährige Hilfebedürftige (die mit volljährigen Hilfebedürftigen
in Bedarfsgemeinschaft leben) eigene nach Grund und Höhe angemessene private Versicherungen nach, sind diese in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen abzusetzen.
(5)
Nicht unter die vorgenannte Pauschale fallen Aufwendungen für angemessene Versicherungen, die die Gesundheits- und Altersvorsorge
der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sichern, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen und die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3,
2. HS Nr. a und b).
Hierzu gehören z.B. freiwillige/private Krankenversicherung,
Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung für Selbständige/ Freiberufler, Lebensversicherungen.
2.5 Aufwendungen
(1)
Als notwendige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können z.B. nachfolgend aufgeführte Ausgaben in dem unabwendbar notwendigen Umfang berücksichtigt werden:
• doppelte Haushaltsführung (s. Rz 11.29a bis 11.29e)
• Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
• Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel
• Kinderbetreuungskosten (s. Rz 11.29f)
• Bewerbungskosten
• Fahrtkosten
• Fachliteratur
• Fortbildung
• IT/Telefon
• Reisekosten
• Umzugskosten
• Unfallkosten
• Werkzeuge
(2)
Werden Werbungskosten geltend gemacht, die den Arbeitnehmer-
Pauschbetrag nach § 9a EStG (2005 = 920 €) übersteigen, ist zu prüfen, ob auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Freibetrag
nach § 39 a EStG eingetragen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Arbeitnehmer aufzufordern, unverzüglich die Eintragung des Freibetrags vornehmen zu lassen. Diese Handlung kann im Rahmen zumutbarer Selbsthilfemöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erwartet werden. Da der Hilfebedürftige im Umfang der steuerlichen Entlastung seinen Lebensunterhalt aus eigenen
Kräften sichern kann (§ 9 Abs. 1), ist insoweit die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 3 Abs. 3 nicht gerechtfertigt.
(3)
Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können nur einkommensmindernd
berücksichtigt werden, wenn der Bezieher des Einkommens
• außerhalb des Ortes beschäftigt ist, an dem er einen eigenen
Hausstand unterhält und
• ihm weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden kann.

Na da stehts doch:
Stellt sich mir immer noch die Frage nach dem Sinn der Mobilitätshilfe.... und vor allem ihrer Beschränkung auf 6 Monate.
Sollte mein Sachbearbeiter je Zeit haben für einen Termin, werd ich das ausdrucken und fragen, das glaubste aber mal.
Gruß
DC
Wenn ich also so viel Fahrtkosten ausgeben muss, das mich das wieder unter meinen Alg2 Bedarf bringt, müssen die abgesetzt werden.2.5 Aufwendungen
(1)
Als notwendige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können z.B. nachfolgend aufgeführte Ausgaben in dem unabwendbar notwendigen Umfang berücksichtigt werden:
• doppelte Haushaltsführung (s. Rz 11.29a bis 11.29e)
• Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
• Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel
• Kinderbetreuungskosten (s. Rz 11.29f)
• Bewerbungskosten
• Fahrtkosten
• Fachliteratur
• Fortbildung
• IT/Telefon
• Reisekosten
• Umzugskosten
• Unfallkosten
• Werkzeuge
Stellt sich mir immer noch die Frage nach dem Sinn der Mobilitätshilfe.... und vor allem ihrer Beschränkung auf 6 Monate.
Sollte mein Sachbearbeiter je Zeit haben für einen Termin, werd ich das ausdrucken und fragen, das glaubste aber mal.
Gruß
DC