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Wenn nicht bald etwas passiert wieder ALG 2
Verfasst: 11.09.2006 20:54
von MichaelKnight
Hallo,
Ich habe folgendes problem. Ab dem 01.08.06 habe ich nach 4 Jahren Ausbildungsplatzsuche endlich einen Ausbildungsplatz bekommen.
Deswegen hatte ich auch anfang Juli das letzte mal ALG 2 bekommen.
Deswegen hatte ich gleich BAB eingereicht.
Nun kann mir angeblich keiner von dem Job Center auskünfte zu meinem antrag erteiln, bzw die endsprechenden bearbeiter rufen nicht zurück und meine Briefe werden ignoriert. Persöhnliche termiene gibt es angeblich bei BAB auch nicht.
Wie soll ich mich verhalten ??
Es brennt, weil meine miete auch schon seit August nicht mehr bezahlt wurde und sich meine Rechnungen Stauen und ich wirklich fast kein Geld mehr habe um zu meiner Ausbildung zu fahren. Von Schulbüchern kann ich nur treumen.
Bitte um hilfe
Verfasst: 11.09.2006 21:05
von MichaelKnight
Was evt noch wichtig ist,
Azubi vergütung 290 EUR+ 154Kindergeld macht zusammen 444 Euro
Davon soll ich bezahlen miete , Kfz , Treibstoff 60 Km am tag, Telefon, Essen und so
Ich hoffe auf euch
Verfasst: 11.09.2006 22:54
von Melinde
Hallo MichaelKnight
Kann Dir leider auch nichts genaues sagen habe aber folgendes gefunden und hoffe das hilft Dir weiter:
Gemäß 7.38 der internen Hinweise zu § 7 SGB II heißt es nun:
Soweit über den BAB/BaföG-Antrag noch nicht entschieden wurde, kann dem Hilfebedürftigen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht verwehrt werden. Allerdings ist dem zuständigen Träger … ein Erstattungsanspruch anzuzeigen….
Quelle: http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewto ... c441b08211
Dann noch was:
Anliegen: Eine im laufenden Alg II-Bezug befindliche Person nimmt eine Ausbildung mit Anspruch auf BAB auf.
Kann für den Monat in dem die Ausbildung beginnt noch Alg II gezahlt werden, obwohl mit Ausbildungsbeginn grundsätzlich der Anspruch auf BAB entstanden ist und der Alg II-Anspruch nach § 7 Abs. 5 entfällt?
Antwort: Grundsätzlich schließt der Anspruch auf BAB die Gewährung von Alg II aus (§ 7 Abs. 5 SGB II). Bei Personen die sich bereits im laufenden Alg II-Bezug befinden besteht jedoch die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 4 SGB II, für den Monat in dem die Ausbildung beginnt Arbeitslosengeld II als Darlehen weiter zu zahlen, da in diesem Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen.
Die Darlehenszahlung ist jedoch - unabhängig von der Bearbeitungszeit, die der BAB -Träger für die Bewilligung seiner Leistung benötigt - nur für diesen Monat möglich. Das begründet sich dadurch, dass der SGB II-Träger nicht wegen längerer Bearbeitungszeit des BAB -Trägers in Vorleistung gehen soll, sondern lediglich die Lücke schließen soll, die dadurch entsteht, dass Alg II im Voraus und BAB monatlich nachträglich gezahlt wird. Die Notwendigkeit des Darlehens ist dabei vom Hilfebedürftigen zu begründen; Vorrangig sind andere finanzielle Möglichkeiten zu nutzen (z.B. vorhandenes, auch nach § 12 Abs.2 Nr. 1 und 4 geschütztes Vermögen); auf Rz. 20.23 der Hinweise zu § 23 SGB II wird insofern verwiesen.
Quelle: http://wdbfi.sgb-2.de/
Wenn ich weiteres finde schreib ich das auch.
Gruß
Verfasst: 14.09.2006 19:52
von MichaelKnight
Danke dir für die Auskünfte.
Will ich mich gleich drum kümmern.
Heute hat sich mein Tägliches anrufen beim Amt ( seit letzter woche Mitwoch ) ausgezahlt.
Mein BAB Bearbeiter hat sich mehrfach bei mir endschuldigt und hat mir hoch und heilig versprochen Samstag oder Spätestens Montag BAB zu bekommen. Über die höhe konnte er mir nix sagen.
Angeblich hat mein Vater schuld, das es so lange dauert, weil er sich weigert auskünfte über seine Einkommen zu geben.
Gruß Michael