Hallo
Zur eheähnlichen Gemeinschaft ist im §7 SGB II ein Zusatz eingefügt worden seit dem 1.8.06:
"(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. "
Dazu gibt es auch ein Urteil:
Definition der eheähnlichen Gemeinschaft ab 01.08.2006
SG Reutlingen, U. v. 13.03.2006, S 12 AS 3741/05
Die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II selbst beinhaltet keine hinreichend konkrete Definition, wann von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu den Voraussetzungen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft formuliert, dass hierzu allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau zu rechnen ist, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG vom 02.09.2004, Az: 1 BvR 1962/04). Dies ist nur der Fall, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BVerfG vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung daher nur vor, wenn eine “Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft” gegeben ist. Das bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, BVerwGE 98, 195; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.1997, Az.: 7 S 1816/95). Kriterien sind die Ernsthaftigkeit einer Beziehung, insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität (BSG Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R).
Nun kann eine solche eheähnliche Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden. Der leistungsfähige Partner kann jederzeit sein Einkommen ausschließlich für sich und zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verwenden und damit die eheähnliche Lebensgemeinschaft beenden (vgl. Debus in SGb 2006, 82, 85, “Die eheähnliche Gemeinschaft im Sozialrecht”). Regelmäßig wird jedoch eine solche Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87). Die Kammer verkennt nicht, dass dies zu dem wenig wünschwerten Ergebnis führen kann, dass durch die Auflösung der Gemeinschaft weitaus höher Kosten (durch höhere Kosten der Unterkunft) entstehen können, die dann von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Diese Konsequenz wurde vom Gesetzgeber jedoch offensichtlich in Kauf genommen und ist von den Gerichten zu akzeptieren.
Quelle:
www.sozialticker.com
Hoffe das hilft etwas weiter.
Gruß