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Ablehnung eines Darlehens zur Tilgung von Mietverbindlichkei

Verfasst: 24.08.2006 13:47
von holgerv
Jaaa... Hallo erst mal,

ich weiss ja nicht, ob Sie es wussten, aber in jeder Tafel Schokolade sollen bis zu 90 Insektenteile enthalten sein!

Ok, Scherz beiseite.

Vor zwei Wochen hatte ich bei der Arge einen Antrag auf ein Darlehen gestellt, weil ich Mietschulden bei meinem Vermieter habe und mir der Rauswurf droht. Der Antrag wurde abgelehnt, weil ich alleine lebe.
Nun hat mir jemand erzählt, dass das so nicht ganz korrekt wäre.

Ist hier eine gute Seele, die mir weiterhelfen kann? Es wird langsm dringend. Im Voraus vielen Dank!

Holger

Verfasst: 24.08.2006 17:19
von pleasure
Also bei mir wurde mal der Strom abgestellt und das bekam ich auf Darlehen. Mußte es 50 Euro pro Monat ( :shock: ) abbezahlen.
Bei drohender Obdachlosigkeit kann ich mir das echt schwer vorstellen das man das so einfach ablehnen kann.
Aber ich kenn mich da zuwenig aus :?

Verfasst: 24.08.2006 20:46
von Gast
Wenn der Wohnort bekannt wäre, könnte man ja mal in die kommunalen Regelungen gucken, soweit vorhanden.

Verfasst: 25.08.2006 12:05
von holgerv
Danke für die interessanten Antworten! Ich wohne in Baesweiler. Wie kommt man an die kommunalen Regelungen? Offenbar scheinen die Mitarbeiter der Arge alles zu tun, um alle Anträge abzulehnen... und Informationen weitergeben, die dem entgegenwirken gehört nicht dazu.

Verfasst: 25.08.2006 16:45
von Gast
Nach § 22 Abs. 5 SGB II können Mietschulden darlehensweise übernommen werden, wenn dadurch die Wohnungslosigkeit abgewendet werden kann.

Verfasst: 26.08.2006 00:46
von submarin
Eigentlich steht im Gesetz für den hier beschriebenen Fall, dass die Kosten übernommen werden SOLLEN, ist ja doch verbindlicher als KÖNNEN.

SGBII §22
(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

Hm...

Verfasst: 26.08.2006 10:33
von holgerv
Also das hörst sich wirklich so an, als wenn mein Sachbearbeiter Unrecht hat. Werde ihn mal höflichst darauf hin weisen. Und wenn das nicht fruchtet werde ich mal zum Sozialgericht fahren müssen... seufz... als wenn ich nichts anderes zu tun hätte.

Und was das schlimmste ist! Weil ich jetzt damit gerechnet habe, dem Vermieter Rückzahlungsraten von beträchtlicher Höhe anzubieten, habe ich gestern das Abendgymnasium abgebrochen!!! Wie eines meiner Vorbilder, Mr, Logan alias Wolverine immer sagt : Grrrrrrrrrbl!![/b]