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Versicherungpauschale

Verfasst: 21.08.2006 21:55
von fruchtzwerg
Und noch eine Frage von mir:
Durch meinen Umzug hab ich nun einen neuen Beschei bekommen, da sich ja auch Miete und dergleichen geändert hat. Soweit alles okay...nur ist mir jetzt aufgefallen, daß ich im vorherigen Bescheid eine Versicherungspauschale hatte von 30 Euro, die nun nicht mehr auftaucht.
Kann essein, daß s übrsehen wurde oder ist sowas von einem auf den anderen Monat nicht mehr vorgesehen?
Dann wurde im neuen Bescheid ein Warmwasseranteil in Abzug gebracht...diesen hatte ich im alten Bescheid nicht.
Hm...Fragen über Fragen uhnd bevor ich nun zum Amt laufe, hoffe ich erstmal hier eine Antwort zu finden.
Danke schonmal im voraus.

Verfasst: 22.08.2006 19:43
von fruchtzwerg
Hm...hat denn keiner ne Idee und kann mir weiterhelfen?

Verfasst: 22.08.2006 22:33
von submarin
Wenn irgend ein Einkommen erzielt wurde, wie z.B. Kindergeld, dann ist der Betrag abzuziehen, Fehler passieren bei Berechnungen immer wieder.

stachel.de:
So ist die Versicherungspauschale von 30 Euro je volljährigem Erwachsenen in der Bedarfsgemeinschaft laut Vorschrift von jedem Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen, bevor es auf das Alg II angerechnet wird, auch z.B. vom Kindergeld. Doch das passiert nur in wenigen Fällen, und dann auch meist nur für eine erwachsene Person.

Verfasst: 22.08.2006 23:33
von fruchtzwerg
Okay dank Dir...dann werd ich da mal Widerspruch einlegen...bzw. darauf hinweisen und um Neuberechnung bitten...

Verfasst: 22.08.2006 23:59
von Gast
§ 11

Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.


(2) Vom Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,

2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,


b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,


soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,

4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,

5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,


6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,

7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,

8.
bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
§ 30

Freibeträge bei Erwerbstätigkeit


Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und

2.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.

An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.
Die 30 Euro waren einmal. Das wurde längst geändert.

Verfasst: 23.08.2006 06:38
von fruchtzwerg
War inmal? Ich hab sie aber jetzt für diesen Monat noch bekommen...nur in dem nuen Bescheid ab 01.09.06 fallen sie weg???

Verfasst: 23.08.2006 16:18
von Gast
Wenn Du mehr als € 30 im Monat ausgibst, reichst Du die Rechnungen ein und bekommst dann die notwendigen Auslagen in "angemesser" tatsächlicher Höhe erstattet. So verstehe ich das Gesetz.

Verfasst: 30.08.2006 23:13
von fruchtzwerg
Habe mich nun schlau gemacht beim Amt...auch wenn ich´s nicht ganz verstehe. Die 30 Euro, die ich bekam als Versicherungspauschale wurden mir nun abgezogen, da ich nen geringfügigen Job habe und 90 Euro dazuverdiente. Okay...nun sind ja 100 Euro Freibetrag, aber da ich §Einkommen" dadurch habe, wurden mir die 30 Euro halt nicht angrechnet. Nur verstehe ich nun nicht ganz, warum in meinem neuen Bescheid nach dem Umzug die 30 Euro gar nicht mehr auftauchen...denn schließlich verdiene ich nicht jeden Monat dazu...