Überzahlungen von ALG II können nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 bis 4 und § 50 des Sozialgesetzbuchs zehnter Teil (SGB X) durch die Agentur für Arbeit zurückgefordert werden.
§ 45 SGB X gewährt dem Empfänger einer zu Unrecht erhaltenen Sozialleistung einen gewissen Vertrauensschutz. Ich zitiere vorab diese Vorschrift:
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend
Eine Rückforderung kommt demnach nur in Betracht, soweit der begünstigte Antragsteller über die zuviel gezahlte Summe noch verfügt und er nicht auf die Gültigkeit des zu seinen Gunsten fehlerhaften Bescheides vertrauen durfte.
An einem schutzwürdigen Vertrauen fehlt es unter anderem, wenn der Begünstigte durch falsche oder fehlende Angaben den Fehler selbst herbeigeführt hat (also gegebenenfalls bereits bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 SGB I), oder auch bereits wenn ihm die Unrichtigkeit des Verwaltungsakts hätte einleuchten müssen.
Soweit der nicht schutzwürdige Begünstigte aufgrund seiner Bedürftigkeit den überbezahlten Betrag nicht in einer Summe begleichen kann, ist ihm analog § 23 SGB II ein Darlehen zu gewähren, dessen Rückzahlung durch Verrechnung mit den laufenden Leistungen erfolgt.
Eine Rückforderung für die Vergangenheit ist zulässig, gemäß § 45 Abs. 4 SGB X (siehe oben) aber nur für einen Zeitraum von einem Jahr seit Kenntnis der Behörde von dem Fehler.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit rechtswidrige begünstigende ALG II-Bescheide in der Regel nur innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Bekanntgabe ändern, bei fehlender Schutzbedürftigkeit nach § 45 Abs. 2 Stz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X und zulässigem Vorbehalt sind es aber zehn Jahre (§ 45 Abs. 3 SGB X).
Ist ein Erstattungsanspruch bereits durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, so verjährt der Anspruch innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Festsetzungsbescheid nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, § 50 SGB X.
