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12 Stunden in der Wohnung glucken
Verfasst: 01.08.2006 14:57
von flinki
Das kann doch nicht wahr sein. Muss ich nun wirklich wochentags 12 Stunden - von 8 bis 20 Uhr - in der Wohnung klucken, mit dem Telefon in der Hand , weil eventuell ein unkompetenter Fallmänäger mich anrufen könnte ? Das letzte mal habe ich diese Taugenichtse 8 Monate nicht gesehen oder gehöhrt. Werden nun den Harz 4 Empfängern jegliche Menschenrechte verwehrt ? Muss ich mich nun auch noch abmelden wenn ich aufs Kloo muss ????? MFG.
Verfasst: 01.08.2006 15:05
von DjTermi
Ich gehe davon aus wenn Du so mit deiner Wort wahl weiter machst """ unkompetenter Fallmänäger """ Wirst Du wenig auf Hilfe erwarten können.**Hier**
12 Stunden zu Hause....
Verfasst: 01.08.2006 15:18
von flinki
Hallo DJ ,wenn Du nur auf Etikette achtest ist es Deine Sache. Ich schildere hier nur das, was ich erlebe, und meine Eindrücke. Wenn Du mit der Arbeit der Argen zufrieden bist , dann freut mich das natürlich für dich für dich. MFG.
Verfasst: 01.08.2006 21:20
von D_C
Hallo Flinki,
du musst nicht 12 Stunden am Tag in der Wohnung glucken, sondern 1 Mal täglich in deinen Briefkasten schauen und das von Montags-Samstags.
Wenn du nicht als *diskriminierendesimzusammenhangmitarbeitslosigkeitgernebenutzteswortselbereinsetzen*
bezeichnet werden möchtest, und ich nehme an das möchtest du nicht

, dann solltest du vielleicht auch niemanden irgendwie betiteln.
Kritik ist sicherlich an vielen Dingen angebracht, aber ich versichere dir, grade in Foren kann viel besser wirklich geholfen werden, wenn alle versuchen sachlich zu bleiben. Sonst führt eines zum anderen und irgendwann hilft keiner mehr niemandem, weil alle mit motzen beschäftigt sind.
ok?
Gruß
DC
Verfasst: 01.08.2006 22:01
von Gast
Und wie sollten die anrufen können? Meine Telefonnummer haben die nicht.
Denn deren Angabe ist freiwillig, da nicht nötig.
Wer seine Telefonnummer dennoch angegeben hat, lässt sie einfach von der Arge löschen, dann kann auch keiner mehr anrufen.
Verfasst: 01.08.2006 23:46
von nervi
Hallo,
zu diesem Thema, folgende Mail bekam ich heute als PN (Name habe ich rausgenommen, da ja persönlich):
<<<<<<<<<<<<<Hallo,
habe gerade deinen Beitrag zu der Erreichbarkeit gelesen und muss dir leider sagen, dass du wirklich von 8-20 uhr erreichbar sein musst. nachdem ich es heite Morgen im Fernsehen gesehen habe, habe gleich beim Arbeitsamt in .... angerufen und mich informiert, erst wusste man es dort nicht und dann habendie mich zurückgerufen und mir mitgeteilt das das Gesetzt genauso gemeint ist wie wir es verstehen, aber auch die fanden es für unzumutbar und denken das es reit wenn man täglich die Post kontrolliere und telf. erreichbar ist. Nur zu dumm wollen di uns dann die Handy zahlen..... Sie sagten aber auch, solle jemand das prüfen und wir sind nicht zu Haus, dann ist die Strafe eine Ermessenssache des Sachbearbeiters, nimmt dieser sie Gesetze sehr ernst, gibt es Konsequenzen..... >>>>>>>>>>>>>>>>>
Hört sich anders an, oder ??? Also auch bei diesem Thema gibt es unterschiedliche Stellungnahmen der SB !
Verfasst: 02.08.2006 00:20
von Gast
Stellungnahmen von SB sind nicht relevant.
Lediglich das Gesetz, Gerichtsentscheidungen und evtl. noch die Durchführungshinweise der BA.
Meinungen haben viele, nicht nur SB.
Verfasst: 02.08.2006 00:47
von Gast
Im neuen SGB II steht:
„(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält
nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen
Ansprechpartners außerhalb des in der
Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober
1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die
Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA
2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen
Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen
dieser Anordnung gelten entsprechend.“
Auf die folgende EAO bezieht sich der neue Absatz:
Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit
zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen
Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können
(Erreichbarkeits-Anordnung − EAO −)
Vom 23. Oktober 1997
(Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1997 S. 1685, ber. S. 1100)
geändert durch 1. Änderungsanordnung zur EAO
vom 16. November 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. 12. 2001 S. 1476), in Kraft ab 1. 1. 2002
§ 1 Grundsatz
(1) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage
ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, daß das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.
(2) 1Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften.
Es läßt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmißbrauch zu vermeiden.
(3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen
Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlaß der Arbeitssuche nicht zeit- oder
ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen.
§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn
1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat,
2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und
3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
(1) 1Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei
Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. 2In den ersten drei
Monaten der Arbeitslosigkeit soll das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen. 3Die
Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden
1. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen
Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der Arbeitslose muß sicherstellen, daß er während der
Teilnahme werktäglich persönlich unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er
muß die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung
glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben,
3. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) In Fällen außergewöhnlicher Härten, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslosen unvermeidbarer
Ereignisse entstehen, kann die Drei-Wochenfrist nach Abs. 1 und 2 vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um drei Tage
verlängert werden.