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				Hartz4 auch für Lehrlinge??
				Verfasst: 25.07.2006 19:28
				von thomas2208
				Ich hab mal eine frage!
Meine freundin ist 24 und hartz4 empfängerin.
sie möchte eine ausbildung beginnen, diese ist eine rein schulische und kosten monatlich.
sie hat gehört das ihr da kein hartz4 mehr zusteht,wenn wirklich kann sie die miete für die wohnung nicht bezahlen da bafög auch nichts wird weil ihre eltern zu viel verdiennt
stimmt das , das sie keine leistung mehr bekommt,wenn ja welche möglichkeiten gibt es
			 
			
					
				
				Verfasst: 25.07.2006 21:22
				von submarin
				Wenn eine Ausbildung grundsätzlich zum Bafög-Anspruch berechtigt, hat man keinen Anspruch auf AlgII.
Daneben gibt es meines Wissens keine anderen Möglichkeiten der öffentlichen Förderung. Bleiben nur die Eltern, die sind ja bis zur Beendigung einer Erstausbildung unterhaltspflichtig.
			 
			
					
				
				Verfasst: 25.07.2006 22:41
				von DjTermi
				Bleiben nur die Eltern, die sind ja bis zur Beendigung einer Erstausbildung unterhaltspflichtig.
 Auch bei einer 2 . 3 ect auch wenn man 27 ist sind Eltern weiter Unterhaltspflichtg, außer es gibt ein Urteil das dies wieder spricht bzw. die Eltern gek. haben das sie keins zahlen ! Nur so einmal gesagt... Das gilt in erster Linie für den BAB
 
			
					
				
				Verfasst: 25.07.2006 23:17
				von submarin
				Hallo DjTermi,
Die Rechtssprechung zum BGB hat seit vielen Jahren festgelegt, dass eine Ausbildung finanziert werden muss, und das auch nur, wenn sie ernsthaft verfolgt wird.
Die Eltern sind regelhaft nicht weiter unterhaltspflichtig, da ein Volljähriger in erster Linie dazu verpflichtet ist, sich selber zu unterhalten nach Abschluss einer ersten Ausbildung.
palm-bonn.de
Angemessene Ausbildung
Grundsätzlich hat der Volljährige  gegen seine Eltern  den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB. Was eine angemessene Ausbildung ist, mag im Einzelnen umstritten sein. Eine angemessene Ausbildung ist nach BGH (BGH FamRZ 1977, 629 ff., 1998, 671) eine Ausbildung, die 
 der Begabung  
 den Fähigkeiten  
 dem Leistungswillen  
 und dem beachtenswerten Neigungen  
des Kindes entspricht. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs sind nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Trotz einer abgeschlossenen Lehre kann ein Kind gegen seine Eltern Unterhaltsansprüche für ein anschließendes Studium geltend machen. Grundsätzlich sind die Eltern zwar nicht bei einer Zweitausbildung zur Zahlung von Unterhalt  verpflichtet.              
Eine Ausnahme gilt nach OLG Koblenz (28.02.2000 - 13 UF 566/99) jedoch dass, wenn von vornherein im Anschluss an die Lehre eine zusätzliche Ausbildung beabsichtigt gewesen sei. 
 
Das zur Zeit gerade eine völlig neue Auslegung der Unterhaltspflicht über das SGBII gesetzlich verordnet wird, die sich in keinster Weise mit dem BGB deckt, ist ein neues Problem.
			 
			
					
				
				Verfasst: 26.07.2006 08:11
				von DjTermi
				
			 
			
					
				
				Verfasst: 26.07.2006 14:28
				von submarin
				Dann sind wir uns ja einig  

 
			
					
				
				Verfasst: 26.07.2006 16:28
				von thomas2208
				Erstmal danke für die schnellen Antworten
Sie haben mir erstmal weiter geholfen
			 
			
					
				
				Verfasst: 26.07.2006 16:48
				von DjTermi
				DA bin Ich und grottenolm ja richtig Glücklich 

 
			
					
				
				Verfasst: 26.07.2006 21:25
				von thomas2208
				ich weis das das keine rechtsberatung ist aber vieleicht könnt ihr mir bei einen anderen problem auch helfen
es geht um meine eltern meine mam ist arbeitslos thoretisch hartz4 empfängerin da mein vater zu viel verdient bekommt sie nichts
gibt es möglichkeiten trotzdem was zu beantragen
			 
			
					
				
				Verfasst: 26.07.2006 22:31
				von submarin
				Wenn Sie uns verraten, was Ihr Vater verdient und wieviel Miete Ihre Eltern zahlen, müsste eine hilfreiche Antwort möglich sein. Hat ja auch nichts mit Rechtsberatung zu tun. Da wir hier alle anonym sind, können Sie ja ruhig eine Zahl nennen.
			 
			
					
				
				Verfasst: 27.07.2006 14:36
				von thomas2208
				mein vater verdient ca 2200 € brotto
die miete kostet ca 450 € komplett mit nebenkosten
p.s ruhig DU damit hab ich kein problem
			 
			
					
				
				Verfasst: 27.07.2006 14:59
				von submarin
				Okay, DU 
 
 
Bei Lohnsteuerklasse 3 sind das ca. 1636,-€ netto. Das ist heutzutage schon ein durchschnittliches Familieneinkommen. Ich denke nicht, dass da noch irgendein Anspruch auf Unterstützung besteht.
 
			
					
				
				Verfasst: 27.07.2006 19:00
				von thomas2208
				achso so!!
und wie ist es wenn ein singel 1000 € netto hat und 443€ miete zahlt
kennst dich da gut aus oder