Mädel braucht HILFE wegen Wohnung

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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Bianca_V
Beiträge: 1
Registriert: 24.07.2006 18:58

Mädel braucht HILFE wegen Wohnung

Beitrag von Bianca_V »

Hallo ihr lieben....

ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen-denn ich weis nicht mehr wo vorne und hinten ist. ich bin vor einem monat arbeitslos geworden und da ich unter 25 bin wurde ich zum ALG 2 empfänger gemacht. bekomme jetzt 345.-- € bezahlt. nun habe ich aber ein riesen problem, ich wohne noch zuhause und meine eltern wollen das ich ausziehe, habe mit ihnen schon mehrfach versucht zu reden-aber keine chance dass ich weiter dort bleiben kann bis nich einen job bekommen.

nun wollte ich fragen ob ich nicht anspruch auf eine wohnung habe die mir bezahlt wird, ich meine mir ist das schon peinlich sowas zu fragen hier im forum-aber ich habe keine ahnung wie ich das anstellen soll. die angestellten auf den ämtern sind immer so kurz angebunden und geben auch nicht immer die infos die man haben möcht, vielleicht kann mir hier jemand sagen wie ich die sache angehen muss.

wäre super schön wenn mir einer von euch helfen könnte bei der sache freue mich über jede noch so kleine hilfe.

lg bianca
lolita
Beiträge: 22
Registriert: 24.07.2006 14:04
Wohnort: hannover

Beitrag von lolita »

soweit ich weiß muß man unter 25 bei den eltern wohnen bleiben wenn man alg2 bezieht

daher haben deine eltern eigentlich gar keine chance dich rauszuwerfen

bei einem freund dürftest du allerding glaub ich mit einziehen falls dir das möglich ist
Christy
Beiträge: 44
Registriert: 01.04.2006 14:58

Beitrag von Christy »

mich wundert das du da geld kriegst. ich bin 22 wohn zuhaus und krieg keins
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

Nur weil die ArGe junge Menschen unter 25 zwingen will, bei ihren Eltern zu wohnen, müssen das die Eltern nicht akzeptieren. Die kann nämlich definitiv keiner zwingen, ihre Kinder solange bei sich wohnen zu lassen!!!
Wenn Eltern ein volljähriges Kind aus dem Elternhaus werfen, hat der Sachbearbeiter definitiv keine Handhabe gegen die Eltern. Das findet sich eben unter Satz 1, schwerwiegende soziale Gründe... Die Frage ist eben nur, inwieweit die Eltern dann unterhaltspflichtig sind und auch zahlen können.

SGBII §22
...
2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
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