eheähnliche gemeinschaft!

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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lolita
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eheähnliche gemeinschaft!

Beitrag von lolita »

ich habe gerade gelesen dass eine eheähnliche gemeinschaft erst nach 1 jahr besteht?
ist das richtig?
und ist man dann weiterhin noch alleinerziehend dieses 1 jahr lang?

danek!
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DjTermi
Moderator
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Beitrag von DjTermi »

Ich zittiere mal unseren Ralf :)
L 9 AS 89/06 ER
06.03.2006

Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, der in dieser Formulierung sowohl im Arbeitsförderungsrecht als auch im Sozialhilferecht seit langem gebräuchlich ist, war in der Verwaltungspraxis und in der Rechtssprechung lange umstritten. In seiner Entscheidung vom 17. November 1992 (Aktenzeichen 1 BvL 8/87) hat das Bundesverfassungsgericht auf eine Vorlage des Sozialgerichtes Fulda hin dargetan, mit dem Begriff "eheähnlich" habe der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe anknüpfen wollen, worunter Lebensgemeinschaften zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen seien, die auf Dauer angelegt seien, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuließen und sich durch innere Bindungen auszeichneten, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gingen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung mehrfach darauf hingewiesen, für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestünden gegenseitige Unterhaltspflichten in rechtlicher Hinsicht nicht. Der mit einem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner sei diesem zum Unterhalt nicht verpflichtet. Er könne – auch beim Wirtschaften aus einem Topf – sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Der Gesetzgeber sei daher bei der Fassung des Tatbestandsmerkmales eheähnliche Gemeinschaft nur berechtigt gewesen, solche Gemeinschaften zu erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr für einander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen eines nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. Bei der Prüfung der Frage, ob eine "eheähnliche Gemeinschaft" vorliege, könne die Verwaltungspraxis nur von Indizien ausgehen. Hier kämen insbesondere die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.

Dieser Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl zum Sozialhilferecht (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, 5 C 16/93; Beschluss vom 24. Juni 1999, 5 B 114/98) als auch zum Arbeitsförderungsrecht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R) zu Eigen gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Kammerentscheidung vom 2. September 2004 (BvR 1962/04) darauf hingewiesen, diese Rechtsprechung sei auch im Bereich des neugeschaffenen SGB II heranzuziehen (vgl. auch Brühl in Münder, Hrsg., LPK Sozialgesetzbuch II, § 7 Rn 45; Valgolio in Hauck/noftz, SGB II, K § 7 Rz 24; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn 27; Peters in Estelmann,Hrsg., SGB II, § 7 Rn 22).

Bei der Interpretation dieses gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sind die Gerichte unter Beachtung der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, gesellschaftliche Veränderungen zur Kenntnis zu nehmen und ihrer Wertung zu Grunde zu legen. Wie sich aus der zitierten Rechsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts ergibt, kann nicht allein aus dem Zusammenleben einer Frau und eines Mannes auf die vorauszusetzende Einstehensgemeinschaft geschlossen werden. Es sind mittlerweile viele Fälle bekannt, in denen Männer und Frauen über viele Jahre zusammen leben, ohne eine Not- und Einstehensgemeinschaft zu bilden. Dem liegt eine Vermehrung der gesellschaftlich anerkannten Lebensmodelle zu Grunde. Während früher das Zusammenleben von Mann und Frau stets die Vermutung einer "Einstehensgemeinschaft" erlaubt haben mag, ist diese Annahme von der gesellschaftlichen Realität nicht mehr gedeckt. Rechtlich kommt es daher darauf an, zwischen Wohngemeinschaften einerseits und "eheähnlichen Gemeinschaften" andererseits zu unterscheiden. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass dies die Verwaltungspraxis nicht erleichtert. Dies kann indes kein Rechtsargument für den Verzicht auf den Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" sein, die ja letztlich – worauf das BVerfG hingewiesen hat – der Annahme einer nicht normierten Unterhaltsverpflichtung gleich kommt.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
submarin
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Registriert: 04.03.2006 00:38
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Beitrag von submarin »

So wie es aussieht, gilt ab dem 01.08.06 aufgrund des HartzIV Fortentwicklungsgesetzes, dass die gemeinsame Versorgung irgendeines Kindes der ArGe ausreicht, um ein eheähnliches Verhältnis zu unterstellen.

Dies Beweislast wird umgekehrt, nicht die ArGe muss beweisen, dass Sie in einem eheähnlichen Verhältnis stehen, sondern Sie müssen beweisen, dass dem nicht so ist. Wie das im wahren Leben aussehen wird, weiss wohl keiner.

Denke nicht, dass die Gerichte das mittragen, aber es stehen schwere Zeiten bevor....
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