Halo, ich hatte hier schon einmal eschrieben wie es um uns steht. Nocheinmal kurz zusammengefasst:
Ich (Schülerin) wohne zusammen mit meinem Freund bei seiner Mutter, die Harz4 Empfängerin ist. Anfangs behielt sie das ganze Geld von ihrem Sohn (der Arbeitssuchend gemedet ist), wir bekamen aber nichtmals essen oder sonst irgendwas von ihr. Statt dessen kommt sie noch immer zu UNS und will sich Geld oder Zigaretten leihen.
Als wir nen Antrag stellen wollten für ne eigene Wohnung wurde abgelehnt, und unser Widerspruch ebenfalls.
Dann hat mein freund das Geld auf sein Konto laufen lassen und nach 2 Monaten kam ein Brief von der ARGE, das er nun in die Wohngemeinschaft seiner Mutter fällt und beommt nur noch ca. 64 Euro vom Arbeitsamt. Die vom Amt denken natürlich, dass das reichen müsste weil im normalfall bekommt man von der Mutter ja auch Essen, Trinken, Wäsche waschen ect.
Aber wir finanzieren ja alles selbst, haben wir auch schon am Amt so erklärt.
Nun habe ich in einer zeitung gelesen, dass man sich auf "zerrüttete Familienverhältnisse" berufen sollte, aber weil das woh so viele machen nur um schmarotzen zu können glauben sie es wohl Leuten wie uns nicht mehr. : (
Kann mir jemand weiterhelfen, bzw. weiss jemand nen link zu diesen Paragraphen ?
Ich wäre sehr dankbar
MfG Nestea
Zerrüttete Familienverhältnisse
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Die Mutter bezieht AlgII? Wovon soll sie denn auch noch ihren Sohn unterhalten? Der Anspruch des Sohns müsste bei 276 € liegen. Widerspruch tut not.
Das Jugendamt könnte helfen, das ist bis 21 zuständig.
Das mit den zerrütteten Verhältnissen bezieht sich auf das Thema Auszug.
Zum §
SGBII §22
2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Das Jugendamt könnte helfen, das ist bis 21 zuständig.
Das mit den zerrütteten Verhältnissen bezieht sich auf das Thema Auszug.
Zum §
SGBII §22
2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.