Prozesskostenhilfe auch bei Klage wg. Anspruch auf ALG2?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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EarlGrey
Beiträge: 98
Registriert: 10.02.2006 22:01

Prozesskostenhilfe auch bei Klage wg. Anspruch auf ALG2?

Beitrag von EarlGrey »

Hallo,
ich habe schon oft gelesen, daß man im Falle einer Klage vorm Sozialgericht Prozesskostenhilfe bekommt bzw. das Ganze "kostenlos" durchführen kann, da man ja ALG2-Empfänger ist und darauf Anspruch hat.

Wie ist es aber, wenn man einen Ablehnungsbescheid anfechten will, man also KEINE Leistungen bezieht. Bekommt man dann diese Hilfe auch?

Gruß
Earl
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Gast

Beitrag von Gast »

Kosten

Gerichtskosten werden in allen drei Instanzen von den Versicherten, Leistungsempfängern und Behinderten grundsätzlich nicht erhoben (§ 183 Sozialgerichtsgesetz). Allerdings können einem Beteiligten Gerichtskosten auferlegt werden, wenn er einen Rechtsstreit trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts missbräuchlich fortführt (§ 192 Sozialgerichtsgesetz). Die Verhängung solcher Missbrauchskosten kommt auch dann in Betracht, wenn die Fortführung eines Rechtsstreits offensichtlich aussichtslos ist.

Gerichtskosten fallen dagegen an, wenn in einem Rechtsstreit weder der Kläger noch der Beklagte Versicherter, Leistungsempfänger oder Behinderter ist (vgl. zu den Einzelheiten: § 197a Sozialgerichtsgesetz).

Außergerichtliche Kosten, vor allem die Gebühren eines Prozeßbevollmächtigten, muss jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich erst einmal selbst aufbringen. Das Gericht entscheidet dann bei Beendigung des Verfahrens, ob und in welchem Umfang der Gegner diese Kosten zu erstatten hat (§ 193 Sozialgerichtsgesetz). Ist einem Beteiligten die Aufbringung der außergerichtlichen Kosten nach seinen finanziellen Verhältnissen nicht zumutbar, kann er auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erhalten, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung).
Quelle: http://www.landessozialgericht.niedersa ... 10490.html
EarlGrey
Beiträge: 98
Registriert: 10.02.2006 22:01

Beitrag von EarlGrey »

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Und wie sieht es aus, wenn ich inzwischen KEIN Leistungsempfänger mehr bin, weil ich inzwischen wieder Arbeit aufgenommen habe und es um einen Zeitraum davor geht?

Earl
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