Mitwirkungspflicht für U25
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Mitwirkungspflicht für U25
Hallo,
ich habe mal eine theoretische Frage zu folgendem Beispiel:
Elternpaar mit einem unter 25 Jährigen Sohn.
Eltern beziehen ALG2 und der Sohn hat eigene Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis.
Bei einem Folgeantrag fordert das Amt vom Sohn diverse Unterlage wie KK, Sozialversicherung, Arbeitsvertrag und Kontoauszüge an.
Die Frage ist, in wie weit das rechtens ist und welche Auskünfte
tatsächlich gemacht werden müssen?
Arbeitsverträge sind ja vertraulich und Kontaauszüge von einem "unbeteiligten" tun nicht wirklich was zur Sache, oder?
Für Antworten (mit hilfreichen Pargraphen) wäre ich sehr dankbar!
Viele Grüße,
Nighty
ich habe mal eine theoretische Frage zu folgendem Beispiel:
Elternpaar mit einem unter 25 Jährigen Sohn.
Eltern beziehen ALG2 und der Sohn hat eigene Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis.
Bei einem Folgeantrag fordert das Amt vom Sohn diverse Unterlage wie KK, Sozialversicherung, Arbeitsvertrag und Kontoauszüge an.
Die Frage ist, in wie weit das rechtens ist und welche Auskünfte
tatsächlich gemacht werden müssen?
Arbeitsverträge sind ja vertraulich und Kontaauszüge von einem "unbeteiligten" tun nicht wirklich was zur Sache, oder?
Für Antworten (mit hilfreichen Pargraphen) wäre ich sehr dankbar!
Viele Grüße,
Nighty
Lt. den neuen Gesetzen ist der Sohn ja nun wohl keine eigene Bedarfsgemeinschaft mehr und somit nicht mehr unbeteiligt. Das Einkommen wird, wenn ich das richtig verstanden habe in die Bedarfsgemeinschaft mit einbezogen.
Mit Paragraphen kann ich leider nicht dienen. Würden mich aber auch interessieren, da der Fall bei uns ähnlich liegt.
LG Simone
Mit Paragraphen kann ich leider nicht dienen. Würden mich aber auch interessieren, da der Fall bei uns ähnlich liegt.
LG Simone
Im umgekehrten Falle (Kind unter 25 ,wohnt bei den Eltern die arbeiten) fordert das Amt doch auch etwas von den (nicht bedürftigen) ElternNighty hat geschrieben:Daher ist die Frage schon recht spannend, ob das Amt von einem nicht bedürftigen, überhaupt etwas fordern kann.
Alles Gute pezet
**************
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So wie pezet habe ich das auch verstanden. Habe das jetzt so verstanden, das jemand der nicht bedürftig ist, also über Einkommen verfügt, für den anderen aufkommen muss. Ob nun Eltern für Kinder oder umgekehrt. Meine Tochter studiert und bekommt Bafög. Selbst wenn sie jetzt einen Ferienjob annimmt, würde es angerechnet. Vielleicht weiss ja jemand mehr darüber?
Gruß Simone
Gruß Simone
Hallo
Nach den Änderungen sind unter 25 jährige die bei den Eltern wohnen keine eigene Bedarfsgemeinschaft mehr, sie gehören zu der ihrer Eltern.
Alles Einkommen wird auf den Bedarf angerechnet, abzüglich der jeweiligen Freibeträge.
Gruß
Nach den Änderungen sind unter 25 jährige die bei den Eltern wohnen keine eigene Bedarfsgemeinschaft mehr, sie gehören zu der ihrer Eltern.
Alles Einkommen wird auf den Bedarf angerechnet, abzüglich der jeweiligen Freibeträge.
Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Das würde heissen, das unser Beispielsohn nun, ob will oder nicht,
zur Bedarfsgemeinschaft gehört und somit zu den glässernen Kandidaten zählt und die selben Datenschutzrechte wie ein ALG2-Bezieher "genießt"?
Wenn wir den Fall weiterspinnen, müsste er dann, einen entsprechenden Arbeitsvertrag vorausgesetzt, gegen eine Verschwiegenheitsklausel verstoßen und könnte dadurch seinen Job verlieren. Und das Beste an dieser Story wäre dann, das sich das Amt darauf berufen könnte,
das er es selber schuld war, weil er ja gegen seinen Areitsvertrag verstoßen hat?!?!
Wenn das nicht perplex ist, weiss ich auch nicht
zur Bedarfsgemeinschaft gehört und somit zu den glässernen Kandidaten zählt und die selben Datenschutzrechte wie ein ALG2-Bezieher "genießt"?
Wenn wir den Fall weiterspinnen, müsste er dann, einen entsprechenden Arbeitsvertrag vorausgesetzt, gegen eine Verschwiegenheitsklausel verstoßen und könnte dadurch seinen Job verlieren. Und das Beste an dieser Story wäre dann, das sich das Amt darauf berufen könnte,
das er es selber schuld war, weil er ja gegen seinen Areitsvertrag verstoßen hat?!?!
Wenn das nicht perplex ist, weiss ich auch nicht

Hallo Nighty
Wieso Arbeitsvertrag vorlegen? Der geht wirklich keinen was an und es genügt der Lohnzettel oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers (wenn man den vom Alg2 Antrag wissen lassen will) als Einkommensnachweis.
Gruß
Wieso Arbeitsvertrag vorlegen? Der geht wirklich keinen was an und es genügt der Lohnzettel oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers (wenn man den vom Alg2 Antrag wissen lassen will) als Einkommensnachweis.
Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hallo!
M.W. wird das Einkommen des volljährigen Sohnes auf den Bedarf der Eltern nicht angerechnet, weil man - anders als in den BGB-Regelungen - von einer Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber den Eltern eben nicht ausgeht. Es kann allerdings doch zu einer Anrechnung kommen, wenn zu vermuten ist, daß der Sohn die Eltern tatsächlich mit unterhält.....
Eine kleine Rückfrage bei der Arge dürfte da Klarheit schaffen.
M.f.G.
wuschel04
M.W. wird das Einkommen des volljährigen Sohnes auf den Bedarf der Eltern nicht angerechnet, weil man - anders als in den BGB-Regelungen - von einer Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber den Eltern eben nicht ausgeht. Es kann allerdings doch zu einer Anrechnung kommen, wenn zu vermuten ist, daß der Sohn die Eltern tatsächlich mit unterhält.....
Eine kleine Rückfrage bei der Arge dürfte da Klarheit schaffen.
M.f.G.
wuschel04
Schauen wir doch mal in das Gesetz:
SGBII
§7
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
c)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
4.
die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
Also zählt der Sohn definitiv nicht zur Bedarfsgemeinschaft und braucht keine Angaben zu machen.
Wir sollten die neuen Verordnungen zu u-25 ja nicht unnötig erweitern.
Ihr Sohn sollte der ArGe schriftlich mitteilen, dass er keine Angaben machen wird. Wenn diese darauf beharrt, das Ganze schriftlich geben lassen und Widerspruch einlegen. Wenn die ArGe weitermacht damit, oder es eilt, Klage vor dem Sozialgericht, das hilft.
SGBII
§7
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
c)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
4.
die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.
Also zählt der Sohn definitiv nicht zur Bedarfsgemeinschaft und braucht keine Angaben zu machen.
Wir sollten die neuen Verordnungen zu u-25 ja nicht unnötig erweitern.
Ihr Sohn sollte der ArGe schriftlich mitteilen, dass er keine Angaben machen wird. Wenn diese darauf beharrt, das Ganze schriftlich geben lassen und Widerspruch einlegen. Wenn die ArGe weitermacht damit, oder es eilt, Klage vor dem Sozialgericht, das hilft.
Hallo,
Danke für die Antworten.
Wie grottenolm geschrieben hat, würde der Sohn laut Gesetzt nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Aber in wie weit greift hier evtl.
der § 60 (Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter) im SGB II?
Kann dieser den Sohn zur Auskunft verpflichten, da dieser evtl.
die Eltern ünterstützen müsste und somit einen Faktor in der Höhe der Leistungen darstellen könnte?
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__60.html
Viele Grüße,
Nighty
Danke für die Antworten.
Wie grottenolm geschrieben hat, würde der Sohn laut Gesetzt nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Aber in wie weit greift hier evtl.
der § 60 (Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter) im SGB II?
Kann dieser den Sohn zur Auskunft verpflichten, da dieser evtl.
die Eltern ünterstützen müsste und somit einen Faktor in der Höhe der Leistungen darstellen könnte?
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__60.html
Viele Grüße,
Nighty
Der Sohn müsste Auskunft erteilen, wenn er seine Eltern freiwillig unterstützt. Es gibt keinen Unterhaltsrückgriff im SGBII auf die volljährigen Kinder.
Sinnvoll wäre wohl, dass der Sohn der ArGe schriftlich mitteilt, dass er seine Eltern nicht unterstützt und auch nicht dazu bereit ist und deshalb keine Angaben zu seinem Einkommen machen wird. Wüßte nichts legales, wie die ArGe dann noch erzwingen könnten, dass er Angaben macht.
Sinnvoll wäre wohl, dass der Sohn der ArGe schriftlich mitteilt, dass er seine Eltern nicht unterstützt und auch nicht dazu bereit ist und deshalb keine Angaben zu seinem Einkommen machen wird. Wüßte nichts legales, wie die ArGe dann noch erzwingen könnten, dass er Angaben macht.