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Recht auf Umzug unter 25J und verheiratet????bitte hilft mir

Verfasst: 11.07.2006 09:58
von nadja
hallo

also ich habe letztens leider :( ein Antrag auf Hartz 4 gestellt, lebe aber noch bei meinen Eltern bin unter 25J alt.
Nun will ich nicht mehr bei meinen Eltern leben:
Grund 1)versteh mich nicht mehr mit denen, zuviel Zoff zu Hause.
2)werde im September mit meinen Mann zusammenziehen der aus dem Ausland herkommt.

Hab ich das Recht auf Umzug???Ich kann ja wohl schlecht mit meinen Mann bei meinen Eltern leben :cry:
Hab ich das Recht dazu????Könnt ihr mir bitte weiterhelfen.
Hab dort mal angerufen und nachgefragt, die haben mir gesagt das wenn man unter 25J alt ist (das ist neu) dass man vorher einen Antrag auf Umzug stellen muss und es muss nur ein bestimmter Grund vorliegen , d.h zb "Umzug wegen Arbeitsaufnahme"
Was soll ich jetzt machen??!! Hab voll Panik, dass sie mir das nicht gewähren. :cry:

Hoffe auf Antwort.bitte helft mir weiter

Bis dann PS: das Forum finde ich echt Klasse :D

Verfasst: 11.07.2006 13:46
von submarin
Das Zusammenziehen mit dem eigenen Ehemann ist unbestreitbar ein schwerwiegender Grund, bei den Eltern auszuziehen. Das muss Ihnen erlaubt werden, wenn Ihr Mann in Deutschland angekommen ist. Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen und das erläutern. Am besten vereinbaren Sie mal einen Termin bei der ArGe.

SGBII
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.

(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.


Der Stress mit den Eltern wäre theoretisch, wenn ein weiteres Zusammenleben unmöglich ist, auch ein Grund, aber das ist wesentlich schwieriger durchzusetzen, solange einen die Eltern nicht rauswerfen.

Verfasst: 11.07.2006 14:14
von nadja
Hallo

danke erstmal für die Antwort :)

Ja heißt das , wenn ich diesen Antrag für den Auszug stelle , das dann für diesen (zusammen leben mit Ehepartner)Grund das wahrscheinlich auch gewährt wird???!
!ich bin ja bereits jetzt schon auf der Suche nach einer Wohnung und hab da schon eigentlich ne Wohnung gefunden , dieses aber erst ab September nehmen würde, den Mietvertrag habe ich noch nicht, weil ich ja erst warte bis sie mir zustimmen.