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Gerade Post bekommen, brauche Hilfe

Verfasst: 06.07.2006 09:17
von Dark
Hallo erstmal, habe soebend Post vom Amt bekommen.
Hintergrund zum Brief ist der, das ich letztes Jahr gegen eine Überzahlung einen Widerspruch eingereicht habe. Wollte eigentlich alles sofort klären da ich mit dem Schreiben nicht ganz klar komme doch leider ist keiner im Moment Verfügbar sodas ich einen Termin bekommen habe. Nun steh ich aber im Ungewissen und weiß nicht was mich erwartet.

1. entweder ich lese das so raus, das ich kein Geld mehr bekommen soll
2. der Widerspruch gültig ist und ich nicht zurückzahlen brauch
3. Ich den Betrag zurückzahlen soll



Aber hier nun das komplett Schreiben:


Betreff: Aufhebung des Bescheides vom 20.11.04 über die Bewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)


Sehr geehrter Herr......


die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wird für die nachfolgenden Zeiträume in der genannten Höhe aufgehoben:

vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 in Höhe von monatlich 167,88 EUR
vom 01.03.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 331,00 EUR


Begründung:
Sie haben ab dem genannten Zeitpunkt Einkommen erzielt.

Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sind Sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr besteht.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Erlasses vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung des Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

der Betroffene einer durch Rechtvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen oder Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist

nach Antragstellung oder Erlass der Entscheidung Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt haben würden

der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist

Diese Voraussetzungen liegen in ihrem Fall vor.

Sie haben nach Antragstellung oder Erlass der Entscheidung Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt hat

Hierbei ist festzustellen, dass es für den verschuldungsunabhängigen Aufhebungsbescheid des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X unerheblich ist, ob Einkommen oder Vermögen vom Antragsteller bzw. Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erzielt worden ist. Entscheidend ist nur, dass erzieltes Einkommen oder Vermögen zum Wegfall oder zur Minderung des Leistungsanspruchs führt. Soweit Einkommen pder Vermögen nach materiellem Recht auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

Nach Gesetzestext des vorstehend genannten § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist folglich die wesentliche Änderung des anzurechnenden Einkommen vorliegend ab dem 1.02.05 zu berücksichtigen.

Diese Auhebungsentscheidung ist gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V..m. § 330 als gebundene Entscheidung zu erlassen.

Im dem von der Aufhebung erfassten Zeitraum wurden ihnen Leistungen in Höhe von 498,88 EUR zu Unrecht gezahlt.

Soweit ein Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben ist, sind die bereits erbrachten Leistungen nach § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 50 SGB X zu erstatten. Abweichend davon sind 56 v.H. der erbrachten Leistungen für Unterkunft, mit Ausnahme der Heizungs - und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten.


Hinweis:

Soweit sich hinsichtlich der zu berücksichtigenden Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Aufhebung der Entscheidung Änderungen ergeben, werden diese im Leistungsnachweis/Entgeldbescheinigung sowie durch Meldung an den Rentenversicherungsträger berücksichtigt.


Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der genannten Stelle einzulegen.

Verfasst: 06.07.2006 09:26
von Melinde
Hallo Dark
Ich verstehe das Schreiben so, daß Du die zuviel erhaltene Leistung zurückzahlen musst. :(
Stell´ Dich auf einen Termin mit unerfreulichem Ergebniss ein.
Gruß

Verfasst: 06.07.2006 09:31
von Dark
Danke für deine Antwort Melinde

:(

Also wenn es nur die Rückzahlung sein sollte wäre es ja nicht ganz so schlimm (kann man ja abzahlen)

Aber wenn es eine komplette Streichung darstellen soll bin ich ganz schön in der Zwickmühle.


Immer diese fachliche Ausdrucksweise wo keiner durchsteigt finde ich immer recht sch......

Verfasst: 06.07.2006 09:44
von Melinde
Hallo Dark
Im Schreiben ist für den Monat März nur was von 311 € geschrieben, das ist doch der Regelbedarf und nicht die Kosten der Unterkunft.
Hast Du ab Februar Einkommen und erhältst jetzt ergänznd Alg2?
Habe das aus dem Schreiben so verstanden.
Gruß

Verfasst: 06.07.2006 09:50
von Dark
Das bezieht sich alles auf´s letzte Jahr (2005)

Hab Ende Februar 2005 eine Arbeit angenommen gehabt. daher die 167,88 EUR Überzahlung vom Arbeitsamt, da ich ja am 1.2.2005 331 EUR überwiesen bekommen habe. Und dann habe ich am 1.3. 2005 trotz Abmeldung bei Amt wieder 331 EUR überwiesen bekommen.

Und das sind halt die 498,88 EUR.

Seit November 2005 bis einschließlich jetzt bin ich Arbeitslos und beziehe Hartz 4.

Verfasst: 06.07.2006 11:06
von submarin
Sie haben Ende Februar eine Arbeit aufgenommen?
Wann haben Sie denn das erste Gehalt erhalten?

Wenn die Gehaltsüberweisung erstmalig im März erfolgt ist, haben Sie Anspruch auf die Leistungen für Februar und müssen diese nicht zurückzahlen. Da gilt das sog. Zuflussprinzip, d.h. Einkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem es zufliesst. Also März.
Haben Sie den Widerspruch damit begründet, oder was war denn Ihre Begründung? Ich frage, weil Sie Ihr Recht immer noch beim Sozialgericht durchsetzen können.

Verfasst: 06.07.2006 11:12
von Dark
Das erste gehalt habe ich am 14.3.05 erhalten (für die restlichen Tage im Februar)


Mir geht es jetzt in erster Linie jetzt nur darum wie ich das Schreiben auffassen soll.

Da ich eher Angst habe das mir mein ALG 2 gestrichen wird und wenn es nur um die Rückzahlung geht ist es nicht ganz so schlimm :cry:

Auf alle Fälle schonmal vielen Dank für eure Hilfe.

Verfasst: 06.07.2006 11:53
von Melinde
Hallo Dark
Wie grottenolm schon sagte, wegen dem Zuflußprinzip musst Du die
167,88 EUR vom Februar nicht zurückzahlen. Wenn trotzdem der gesamte Betrag gefordert wird, Widerspruch.
Keine Angst, warum sollte Dir gestrichen werden?
Du hast doch zur Zeit keine anderen Einkommen.
Gruß

Verfasst: 06.07.2006 11:58
von Dark
puuh, also dann ist mein Tag gerettet und ich bin erleichtert.
Also ok nochmal zusammen gefaßt:

1. Es geht nur um die Überzahlung
2. bekomme ich meine Geld wie sonst auch immer
3. Soll ich zumindestens am Montag bei meinem Termin das Thema mit dem Zuflußprinzip darlegen zwecks den 167,88 EUR .


Also würde es sich höchstens um die 331 Euro handeln.

Ich geb euch auf alle Fälle Montag gleich bescheid was rausgekommen ist, und nochmal vielen Dank für eure schnelle Hilfe.

Verfasst: 10.07.2006 10:20
von Dark
So, bin gerade wieder zurück.

Also folgendes ist rausgekommen. Laut Computer steh ich nicht in den roten Zahlen, laut schreiben schon. es kann sein das ich demnächst irgendwann noch Post von der Bank bekomme zwecks der Rückzahlung der 498,88 EUR. Nach meiner Frage bezüglich dieses "Zuflußprinzip" für den einen Monat wurde mir nur gesagt das Sie von soetwas noch nie was gehört haben. (war ja auch klar)

Monatlich erhalte ich´, wie hier schon geschrieben mein Geld weiter. (Muß dann halt nur das Geld nach und nach abzahlen was ich zuviel bekommen hab.

Verfasst: 10.07.2006 15:40
von submarin
In den Rückzahlungsbescheiden, die ich bisher gesehen habe, steht nichts von Ratenzahlung. Da steht drin, das Geld wird sofort fällig.

Egal, ob da unwissende Mitarbeiter in der ArGe arbeiten, Sie sollten sich auf jeden Fall gegen die Rückzahlung des Februar-Gehalts wehren.

Dazu:
Dr-esch.de:
Grundsatz: Das Zuflussprinzip
Bei der Berechnung des ALG II gilt das "Zuflussprinzip": Einkommen ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt. Unerheblich ist, ob es sich um laufende Einnahmen z.B. aus einer Nebentätigkeit handelt oder um Zahlungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Beispiel: A bezieht ALG II. Zwischen dem 1.2. und 31.3.05 ist er befristet beschäftigt. Danach ist er wieder arbeitslos, ohne Anspruch auf ALG I zu haben. Scheidet A am 31.3.05 aus dem Arbeitsverhältnis aus und wird sein Lohn Anfang April bezahlt, ist diese Zahlung als Einkommen im April zu berücksichtigen. Das Februar-Gehalt fand bei Zahlung im März Berücksichtigung. Im Februar hatte A demnach kein Einkommen.

Es ist zu empfehlen, den Antrag auf ALG II trotz des Beginns eines Arbeitsverhältnisses mindestens für den Monat der Arbeitsaufnahme aufrecht zu erhalten. Zahlt der Arbeitgeber erst im Folgemonat das Gehalt, hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf ALG II im Monat der Arbeitsaufnahme.

Verfasst: 10.07.2006 16:07
von Dark
Also ich habe ja bis jetzt noch weiter keinen Bescheid bekommen zwecks Rückzahlung. Das mit der Ratenzahlung stellt aber kein Pro0blem dar laut Sachbearbeiter.

Und dann nochmal Danke für diese ausführliche Darstellung zum Thema "Zuflussprinzip". Wie ich das jetzt seh werde ich dann meinen Widerspruch einreichen zumindestens was die 167,88 EUR angeht. Habe ja eh nicht´s zu verlieren. :wink:

Verfasst: 10.07.2006 16:23
von Dark
Ich hab jetzt nochmal in meine Unterlagen geschaut:

Arbeitsbeginn war bei mir der 21.2.2005 den ersten Lohn für die 10 Tage in höhe von 284,16 Euro wurden mir am 1.3.2005 überwiesen.