Gerade Post bekommen, brauche Hilfe
Verfasst: 06.07.2006 09:17
Hallo erstmal, habe soebend Post vom Amt bekommen.
Hintergrund zum Brief ist der, das ich letztes Jahr gegen eine Überzahlung einen Widerspruch eingereicht habe. Wollte eigentlich alles sofort klären da ich mit dem Schreiben nicht ganz klar komme doch leider ist keiner im Moment Verfügbar sodas ich einen Termin bekommen habe. Nun steh ich aber im Ungewissen und weiß nicht was mich erwartet.
1. entweder ich lese das so raus, das ich kein Geld mehr bekommen soll
2. der Widerspruch gültig ist und ich nicht zurückzahlen brauch
3. Ich den Betrag zurückzahlen soll
Aber hier nun das komplett Schreiben:
Betreff: Aufhebung des Bescheides vom 20.11.04 über die Bewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Sehr geehrter Herr......
die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wird für die nachfolgenden Zeiträume in der genannten Höhe aufgehoben:
vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 in Höhe von monatlich 167,88 EUR
vom 01.03.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 331,00 EUR
Begründung:
Sie haben ab dem genannten Zeitpunkt Einkommen erzielt.
Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sind Sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr besteht.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Erlasses vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung des Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
der Betroffene einer durch Rechtvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen oder Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist
nach Antragstellung oder Erlass der Entscheidung Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt haben würden
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist
Diese Voraussetzungen liegen in ihrem Fall vor.
Sie haben nach Antragstellung oder Erlass der Entscheidung Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt hat
Hierbei ist festzustellen, dass es für den verschuldungsunabhängigen Aufhebungsbescheid des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X unerheblich ist, ob Einkommen oder Vermögen vom Antragsteller bzw. Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erzielt worden ist. Entscheidend ist nur, dass erzieltes Einkommen oder Vermögen zum Wegfall oder zur Minderung des Leistungsanspruchs führt. Soweit Einkommen pder Vermögen nach materiellem Recht auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Nach Gesetzestext des vorstehend genannten § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist folglich die wesentliche Änderung des anzurechnenden Einkommen vorliegend ab dem 1.02.05 zu berücksichtigen.
Diese Auhebungsentscheidung ist gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V..m. § 330 als gebundene Entscheidung zu erlassen.
Im dem von der Aufhebung erfassten Zeitraum wurden ihnen Leistungen in Höhe von 498,88 EUR zu Unrecht gezahlt.
Soweit ein Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben ist, sind die bereits erbrachten Leistungen nach § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 50 SGB X zu erstatten. Abweichend davon sind 56 v.H. der erbrachten Leistungen für Unterkunft, mit Ausnahme der Heizungs - und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten.
Hinweis:
Soweit sich hinsichtlich der zu berücksichtigenden Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Aufhebung der Entscheidung Änderungen ergeben, werden diese im Leistungsnachweis/Entgeldbescheinigung sowie durch Meldung an den Rentenversicherungsträger berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der genannten Stelle einzulegen.
Hintergrund zum Brief ist der, das ich letztes Jahr gegen eine Überzahlung einen Widerspruch eingereicht habe. Wollte eigentlich alles sofort klären da ich mit dem Schreiben nicht ganz klar komme doch leider ist keiner im Moment Verfügbar sodas ich einen Termin bekommen habe. Nun steh ich aber im Ungewissen und weiß nicht was mich erwartet.
1. entweder ich lese das so raus, das ich kein Geld mehr bekommen soll
2. der Widerspruch gültig ist und ich nicht zurückzahlen brauch
3. Ich den Betrag zurückzahlen soll
Aber hier nun das komplett Schreiben:
Betreff: Aufhebung des Bescheides vom 20.11.04 über die Bewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Sehr geehrter Herr......
die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wird für die nachfolgenden Zeiträume in der genannten Höhe aufgehoben:
vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 in Höhe von monatlich 167,88 EUR
vom 01.03.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 331,00 EUR
Begründung:
Sie haben ab dem genannten Zeitpunkt Einkommen erzielt.
Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sind Sie nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr besteht.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Erlasses vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung des Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
der Betroffene einer durch Rechtvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen oder Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist
nach Antragstellung oder Erlass der Entscheidung Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt haben würden
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist
Diese Voraussetzungen liegen in ihrem Fall vor.
Sie haben nach Antragstellung oder Erlass der Entscheidung Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt hat
Hierbei ist festzustellen, dass es für den verschuldungsunabhängigen Aufhebungsbescheid des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X unerheblich ist, ob Einkommen oder Vermögen vom Antragsteller bzw. Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erzielt worden ist. Entscheidend ist nur, dass erzieltes Einkommen oder Vermögen zum Wegfall oder zur Minderung des Leistungsanspruchs führt. Soweit Einkommen pder Vermögen nach materiellem Recht auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
Nach Gesetzestext des vorstehend genannten § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist folglich die wesentliche Änderung des anzurechnenden Einkommen vorliegend ab dem 1.02.05 zu berücksichtigen.
Diese Auhebungsentscheidung ist gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V..m. § 330 als gebundene Entscheidung zu erlassen.
Im dem von der Aufhebung erfassten Zeitraum wurden ihnen Leistungen in Höhe von 498,88 EUR zu Unrecht gezahlt.
Soweit ein Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben ist, sind die bereits erbrachten Leistungen nach § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 50 SGB X zu erstatten. Abweichend davon sind 56 v.H. der erbrachten Leistungen für Unterkunft, mit Ausnahme der Heizungs - und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten.
Hinweis:
Soweit sich hinsichtlich der zu berücksichtigenden Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Aufhebung der Entscheidung Änderungen ergeben, werden diese im Leistungsnachweis/Entgeldbescheinigung sowie durch Meldung an den Rentenversicherungsträger berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der genannten Stelle einzulegen.