Hallo ich hab mal ein Paar Fragen zu Harz 4.
Ich bin 29, habe mein Studium vor ein Paar Tagen beendet und bin nun auf Jobsuche. Durch das Studium ist mein Anspruch auf ALG 1 verfallen.
Ich wohne aufgrund des Studiums noch bei meinen Eltern. Sie haben einen Untermietvertrag mit mir geschlossen. Ich bewohne 2 Zimmer mit Bad und Küchennutzung.
1. besteht eine Bedarfsgemeinschaft mit meinen Eltern?
2. müssen meine Eltern Auskunft über ihr Einkommen geben? (sind verheiratet und beide berufstätig)
3. Bekomme ich anteilige Mietkosten vom Amt? was ist bei der Beantragung zu beachten?
Vielen Dank schon mal im Vorraus
			
			
									
									
						Fragen zu Harz 4 ueber 25
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo Ariak77
Antworten in Kuzrzform:
1. Nein
2. Nein
3. Ja
zu 1.: Da Du über 25 J. bist bildest Du eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
zu 2.: Deine Eltern sind Dir gegenüber nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet und daher müssen sie ihre Verhältnisse nicht offenlegen.
zu 3.: Die im Untermietvertrag vereinbarte Miete sowie die Nebenkosten zählen zu den Kosten der Unterkunft und werden übernommen. Sofern Wohnfläche angemessen ist. Bei einer Person meist 45-50qm.
Strom, sofern nicht zum Heizen genutzt ist vom Regelbedarf zu bestreiten. Bei Warmwasserbereitung über die Heizanlage werden 18 % der Heizkosten dafür abgezogen.
Deine Eltern müssen ihre Mieteinnahmen versteuern, es gibt einen regen Datenabgleich auch mit dem Finanzamt.
Gruß
			
			
									
									Antworten in Kuzrzform:
1. Nein
2. Nein
3. Ja
zu 1.: Da Du über 25 J. bist bildest Du eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
zu 2.: Deine Eltern sind Dir gegenüber nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet und daher müssen sie ihre Verhältnisse nicht offenlegen.
zu 3.: Die im Untermietvertrag vereinbarte Miete sowie die Nebenkosten zählen zu den Kosten der Unterkunft und werden übernommen. Sofern Wohnfläche angemessen ist. Bei einer Person meist 45-50qm.
Strom, sofern nicht zum Heizen genutzt ist vom Regelbedarf zu bestreiten. Bei Warmwasserbereitung über die Heizanlage werden 18 % der Heizkosten dafür abgezogen.
Deine Eltern müssen ihre Mieteinnahmen versteuern, es gibt einen regen Datenabgleich auch mit dem Finanzamt.
Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
						Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Fragen zum Widerspruch
Nochmal kurz zu mir, ich bin 30 Jahre, bin nach dem Studium noch auf Arbeitssuche und habe mit meinen Eltern einen Untermietsvertrag über 290 Euro geschlossen (175 euro Grundmiete für 35 qm, plus 115 euro Nebenkosten) Gesamtkosten der Wohnung für 110 qm liegen bei ca. 900 euro warm
Ich habe gegen meinen Bescheid Widerspruch eingelegt, da ich mein Studium per 30.6.2006 erfolgreich beendet habe, aber mir das Amt erst ab 1 September Leistungen gezahlt hat. Nun wurde der Antrag nochmal geprüft und mir wurde vorerst nur der Regelsatz ab Januar 2007 gezahlt.
Heute kam folgender Brief:
Ihr Widerspruch kann noch nicht abschließend bearbeitet werden.
Sie haben mit Ihren Eltern einen Untermietsvertrag abgeschlossen.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren, § 1601 BGB. Die gesetzliche Unterhaltspflicht ist Ausdruch einer dahinter stehenden sittlichen Verpflichtung.
Eine Unterhaltsverpflichtung setzt einerseits einen Unterhaltsbedarf des Hilfebedürftigen/Antragstellers nach dem SGB II voraus, andererseits eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Ersteres liegt hier unstreitig vor und die Leistungsfähigkeit des im Grunde Unterhaltsverpflichteten wird durch die tatsächliche Überlassung des Wohnraumes belegt. Maßgeblich ist, ob aufgrund der eigenen (finanziellen) Situation des Überlassenden, von einer sittlichen Verpflichtung ausgegangen werden kann
Dies ist nicht der Fall, wenn der Überlassende durch Wegfall der Miete und der verbleibenden Kosten für die Wohnraumüberlassung selbst sozialhilfebedürftig würde oder nur noch weniger als den doppelten Regelsatz für die eigene Lebensführung zur Verfügung hätte (analog Unterhaltsvermutung).
Zur Prüfung des Anspruches auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bitte ich daher den Mietvertrag, den Ihre Eltern mit dem Vermieter abgeschlossen haben vorzulegen und das Einkommen Ihrer Eltern sowie ggf. bestehende weitere Verpflichtungen Ihrer Eltern nachzuweisen.
Nun zu meinen Fragen:
Was kann ich rechtlich tun?
Wie sollte ich mich verhalten?
Wieviel Geld darf meinen Eltern für Ihr eigenes Leben bleiben?
			
			
									
									
						Ich habe gegen meinen Bescheid Widerspruch eingelegt, da ich mein Studium per 30.6.2006 erfolgreich beendet habe, aber mir das Amt erst ab 1 September Leistungen gezahlt hat. Nun wurde der Antrag nochmal geprüft und mir wurde vorerst nur der Regelsatz ab Januar 2007 gezahlt.
Heute kam folgender Brief:
Ihr Widerspruch kann noch nicht abschließend bearbeitet werden.
Sie haben mit Ihren Eltern einen Untermietsvertrag abgeschlossen.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren, § 1601 BGB. Die gesetzliche Unterhaltspflicht ist Ausdruch einer dahinter stehenden sittlichen Verpflichtung.
Eine Unterhaltsverpflichtung setzt einerseits einen Unterhaltsbedarf des Hilfebedürftigen/Antragstellers nach dem SGB II voraus, andererseits eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Ersteres liegt hier unstreitig vor und die Leistungsfähigkeit des im Grunde Unterhaltsverpflichteten wird durch die tatsächliche Überlassung des Wohnraumes belegt. Maßgeblich ist, ob aufgrund der eigenen (finanziellen) Situation des Überlassenden, von einer sittlichen Verpflichtung ausgegangen werden kann
Dies ist nicht der Fall, wenn der Überlassende durch Wegfall der Miete und der verbleibenden Kosten für die Wohnraumüberlassung selbst sozialhilfebedürftig würde oder nur noch weniger als den doppelten Regelsatz für die eigene Lebensführung zur Verfügung hätte (analog Unterhaltsvermutung).
Zur Prüfung des Anspruches auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bitte ich daher den Mietvertrag, den Ihre Eltern mit dem Vermieter abgeschlossen haben vorzulegen und das Einkommen Ihrer Eltern sowie ggf. bestehende weitere Verpflichtungen Ihrer Eltern nachzuweisen.
Nun zu meinen Fragen:
Was kann ich rechtlich tun?
Wie sollte ich mich verhalten?
Wieviel Geld darf meinen Eltern für Ihr eigenes Leben bleiben?
Hallo Ariak77
Ich denke in Deinem Fall wird offensichtlich versucht Deinen Eltern eine Unterhaltsverpflichtung als „sittliche Pflicht“ zu suggerieren.
Du hast eine Ausbildung, also sind Deine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig.
Es wird zwar immer vermutet das Verwandte in einer Haushaltsgemeinschaft sich gegenseitig unterstützen. Bei Haushaltsgemeinschaft würdet ihr aber gemeinsam aus einem Topf wirtschaften, also gemeinsamer Haushalt.
Die Wissensdatenbank WDB Fachinformationen sagt zum Thema:
Auskunftspflicht bei Unterhaltsvermutung
Anliegen:1. Wann wird vermutet, dass Hilfebedürftige von Verwandten/Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft Leistungen erhalten?
2. Müssen die in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden, aber nicht zur BG gehörenden Verwandten/ Verschwägerten auch ihr Einkommen und Vermögen offen legen?
Antwort:1. Es wird grundsätzlich vermutet, dass ein Hilfesuchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Die vom Gesetz vermutete Tatsache besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht, entsprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur gegenseitigen Unterstützung besteht.
Lebt der Antragsteller mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft, ist anhand des "Zusatzblattes zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft" zu überprüfen, welche Leistungen er tatsächlich von seinen Angehörigen erhält.
In den Fällen, in denen es sich bei den Verwandten der/des Hilfebedürftigen um die Eltern handelt und der Antragsteller/die Antragstellerin das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet (gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat (Fälle nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b), ist im Rahmen des § 9 Abs. 5 zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang neben den tatsächlichen Leistungen nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern weitere Unterhaltsleistungen erwartet werden können. Die zu erwartenden Unterhaltsleistungen sind vom Bedarf des Antragstellers mindestens abzuziehen.
Sind die Verwandten dem Antragsteller nach den o.g. Grundsätzen nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet, sind die Angaben im Zusatzblatt zu den tatsächlich erbrachten Leistungen allein maßgebend. Eine weitergehende Vermutung nach § 9 Abs. 5 entfällt.
2. Verwandte und Verschwägerte, die dem Antragsteller zum Unterhalt verpflichtet sind, sind nach § 60 SGB II zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Es kann jedoch auf die Prüfung der Leistungsfähigkeit, Nachweis über Einkommen und Vermögen, dann verzichtet werden, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen und Erklärungen bereits absehbar ist, dass selbst bei gegebener Leistungsfähigkeit die dadurch eintretende Vermutung der Leistungserbringung als widerlegt angesehen werden müsste.
Der Besuch einer Beratungsstelle und diese Formulare können Dir sicher weiterhelfen.
Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 (5) SGB II
Zusatzblatt Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 (5) SGB II
Beratungsstellen aus Tacheles
Gruss
			
			
									
									Ich denke in Deinem Fall wird offensichtlich versucht Deinen Eltern eine Unterhaltsverpflichtung als „sittliche Pflicht“ zu suggerieren.
Du hast eine Ausbildung, also sind Deine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig.
Es wird zwar immer vermutet das Verwandte in einer Haushaltsgemeinschaft sich gegenseitig unterstützen. Bei Haushaltsgemeinschaft würdet ihr aber gemeinsam aus einem Topf wirtschaften, also gemeinsamer Haushalt.
Die Wissensdatenbank WDB Fachinformationen sagt zum Thema:
Auskunftspflicht bei Unterhaltsvermutung
Anliegen:1. Wann wird vermutet, dass Hilfebedürftige von Verwandten/Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft Leistungen erhalten?
2. Müssen die in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden, aber nicht zur BG gehörenden Verwandten/ Verschwägerten auch ihr Einkommen und Vermögen offen legen?
Antwort:1. Es wird grundsätzlich vermutet, dass ein Hilfesuchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Die vom Gesetz vermutete Tatsache besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht, entsprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur gegenseitigen Unterstützung besteht.
Lebt der Antragsteller mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft, ist anhand des "Zusatzblattes zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft" zu überprüfen, welche Leistungen er tatsächlich von seinen Angehörigen erhält.
In den Fällen, in denen es sich bei den Verwandten der/des Hilfebedürftigen um die Eltern handelt und der Antragsteller/die Antragstellerin das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet (gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat (Fälle nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b), ist im Rahmen des § 9 Abs. 5 zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang neben den tatsächlichen Leistungen nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern weitere Unterhaltsleistungen erwartet werden können. Die zu erwartenden Unterhaltsleistungen sind vom Bedarf des Antragstellers mindestens abzuziehen.
Sind die Verwandten dem Antragsteller nach den o.g. Grundsätzen nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet, sind die Angaben im Zusatzblatt zu den tatsächlich erbrachten Leistungen allein maßgebend. Eine weitergehende Vermutung nach § 9 Abs. 5 entfällt.
2. Verwandte und Verschwägerte, die dem Antragsteller zum Unterhalt verpflichtet sind, sind nach § 60 SGB II zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Es kann jedoch auf die Prüfung der Leistungsfähigkeit, Nachweis über Einkommen und Vermögen, dann verzichtet werden, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen und Erklärungen bereits absehbar ist, dass selbst bei gegebener Leistungsfähigkeit die dadurch eintretende Vermutung der Leistungserbringung als widerlegt angesehen werden müsste.
Der Besuch einer Beratungsstelle und diese Formulare können Dir sicher weiterhelfen.
Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 (5) SGB II
Zusatzblatt Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 (5) SGB II
Beratungsstellen aus Tacheles
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
						Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
