Moin,
ich bin alleinrziehend mit 2 Kindern (4 und 15). Ich lebe an der norddeutschen Küste und beziehe Harz 4, arbeiten tue ich als Krankenschwetser auf 400 Euro Basis.
Ich beabsichtige nun in meine Heimat das Saarland zurückzugehen aus mehreren Gründen:
Hier gibt es keine Arbeit (ich bin quasi von Wasser umgeben)
meine Tochter hat keine weiterführenden Schulen hier und auch keine Chance auf einen Ausbildungsplatz
meine Familie und meine Freunde leben im Saarland, mir fehlt es hier auch an familiärer Unterstützung berufstätig zu sein.
Ich bin hier kreuzunglücklich (ebenso meine Tochter), wie haben einfach Heimweh und wollen zurück.
Meine Frage nun:
Gibt es für einen derartigen Umzug Gelder und wenn in welcher Höhe. Ich habe hier auch niemand, der mir helfen kann.
MFG
milli
Umzugskosten
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Niemand kann Ihnen verbieten, umzuziehen, aber für die Kostenübernahme des Umzugs sehe ich wenig Chancen. Gesetzlich wurde die Zustimmung für einen Umzug, die Voraussetzung ist für eine Kostenübernahme ist, auf wenige Ausnahmefälle beschränkt.
SGBII §22
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
...
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
SGBII §22
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
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(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.