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ALG II im Ausland

Verfasst: 26.06.2006 14:00
von DjTermi
Ich habe mir mal die Mühe gemacht und ein Text für euch zu verfassen bezügl.

Ist eine Mitnahme des Leistungsanspruchs für 3 Monate zur Arbeitssuche ins EU-Ausland auch bei Bezug von Alg II möglich?

Sofern dem Grunde nach ein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II besteht, können sämtliche Leistungen nach § 19 SGB II einmalig zwischen zwei Beschäftigungszeiten für längstens 3 Monate zum Zweck der Arbeitssuche ins EU/EWR-Ausland und in die Schweiz mitgenommen werden.

Fallgestaltungen:
1. Herr A. erhält laufend Alg (Restanspruch 90 KT). Da das zustehende Alg nicht ausreicht, um seinen Unterhalt zu sichern, bezieht Herr A. aufstockend Leistungen nach dem SGB II.
Herr A. findet in seinem Beruf in Deutschland nur schwer eine Stelle und möchte deshalb im Ausland auf Arbeitssuche gehen. Kann er sein Alg II mitnehmen?
Da Herr A. noch im laufenden Alg-Bezug steht, hat er dem Grunde nach keinen Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Herr A. kann sein Alg II somit nicht im Ausland weiterbeziehen. Er kann statt dessen unter den Voraussetzungen des Art. 69 VO (EWG) 1408/71 Alg im Ausland weiter beziehen (mit Bescheinigung E303 der Agentur für Arbeit).

2. Was würde sich ändern, wenn Herr A. erst 91 KT später zur Arbeitssuche ins Ausland wollte?
Der Alg-Anspruch wäre dann erschöpft. Herr A. würde zwar keinen Zuschlag ausbezahlt bekommen, da sich in seinem Fall ein Betrag von 0,- Euro ergäbe, er hätte aber jetzt dem Grunde nach einen Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II. Er könnte sein Alg II nun für längstens 3 Monate im Ausland weiter beziehen. Eine Absprache im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung ist nicht erforderlich, da eine Ausreise mit E 303 nicht verwehrt werden kann, weil das Internationale Recht der Arbeitslosenversicherung Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten hat.

3. Was wäre zu beachten, wenn Herr A. bei Antritt eines 3-monatigen Auslandsaufenthalts noch einen Monat Anspruch auf Alg hätte?
Der Übergang von Alg zu Alg II würde innerhalb des Auslandsaufenthalts statt finden. Es müßte somit vor der Abreise geklärt sein, ob ein Anspruch auf Alg II besteht. Außerdem müßte für die Mitnahme von Alg und Alg II jeweils eine gesonderter Vordruck E 303 vom zuständigen Träger ausgestellt werden, wobei der Vordruck für die Mitnahme des Alg II erst dann ausgestellt werden kann, wenn der Alg-Anspruch erschöpft ist*. Ansonsten sind die beiden genannten Leistungen bezogen auf Art. 69 VO 1408/71 als ein einheitlicher Anspruch zu behandeln, d.h. einmalige Mitnahme der Leistungen zwischen zwei Beschäftigungen für maximal 3 Monate.

4. Könnte Herr A. sein Alg II auch dann uneingeschränkt für 3 Monate im Ausland weiterbeziehen, wenn er bei Antragstellung dem Grunde nach einen Anspruch auf den befristeten Zuschlag hätte, dieser aber 2 Monate nach dem geplanten Abreisedatum auslaufen würde?
Nein, er könnte nur für den Zeitraum, in dem er dem Grunde nach einen Anspruch auf den Zuschlag hat (also für 2 Monate) sein Alg II mitnehmen. Es reicht nicht aus, dass bei Antragstellung dem Grunde nach ein Anspruch auf den Zuschlag besteht.

5. Wie sähe es aus, wenn der Alg-Bezug von Herrn A. schon länger als zwei Jahre beendet wäre und er seitdem ohne Unterbrechung Alg II bezöge?
Eine Mitnahme des Alg II kommt nach der VO 1408/71 nicht in Betracht, da dem Grunde nach kein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II besteht.

* In der Praxis würde ich empfehlen, die nahtlose Leistungsmitnahme nicht in Anspruch zu nehmen , da dies kompliziert zu handhaben sowie mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist.

arbeitsaufnahme im ausland

Verfasst: 28.06.2006 12:20
von tasha
hast du diesen wisch für mich da reingestellt?ich wollte ja mal ins ausland?
wenn man sich persönlich mit seinem arbeitsberater unterhält,versteht man mehr :)

Verfasst: 28.06.2006 12:26
von DjTermi
Das soll ja auchnur ein Anschaubild sein, damit man weiss wie es denn sein könnte/ bzw. ist !