Zusammenziehen oder alleine Wohnen

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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noctem
Beiträge: 18
Registriert: 19.06.2006 16:57

Zusammenziehen oder alleine Wohnen

Beitrag von noctem »

hallo
ich bin zu meiner freundin gezogen jetzt muss ich hartz 4 beantragen wir haben im haushalt ein 9 jähriges kind also ein 3 personen haushalt
sie arbeitet wir haben nicht so viel geld ich will halt nicht mehr uns belasten was ist besser was kann ich erwarten was kommt auf uns zu
ich danke euch
gruss noctem
Gast

Beitrag von Gast »

Ein gemeinsames Kind?
Azze
Beiträge: 423
Registriert: 29.03.2006 15:44

Beitrag von Azze »

Tja von dem Gehalt deiner Freundin wird nicht viel übrig bleiben wenn du Hartz4 beantragst, denn mit einem gemeinsamen Kind (BIst du Vater und sie Mutter des Kindes ?) seid ihr für die ARGE ganz klar eine eheähnliche Gemeinschaft. Aber schau mal hier , geb da eure Daten ein dann weißt du was du eventuell noch vom Amt bekommst.

http://www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.html
Ich bin kein Anwalt der fundiertes Wissen im SGB hat , ich bin nur jemand der selber von Hartz4 betroffen ist und sich etwas mit dem Thema beschäftigt. Meine Beiträge beruhen lediglich auf persöhnlichen Erfahrungen oder meiner Einschätzung. Daher erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit !!!
noctem
Beiträge: 18
Registriert: 19.06.2006 16:57

Beitrag von noctem »

hallo
danke für denn tip
nein ist kein gemeinschaftliches kind
ich würde keine 100 euro bekommen was soll das wir haben dann 300 euro weniger kann ich nicht in einer wg mit ihr wohnen
was für wege gibt es das das nicht angerechnet wird wir können so sonst nicht leben und ich habe kein geld für andere wohnung und kaution
man ich brauch hilfe gibt verbande die einen beraten wenn ja wer wo wan
dank
Azze
Beiträge: 423
Registriert: 29.03.2006 15:44

Beitrag von Azze »

Wenn ihr kein gemeinsames Kind habt unter 1 Jahr zusammenlebt und auch kein gemeinsames Konto dann gilt bei euch die eheähnliche Gemeinschaft auch noch nicht , so das du dann schon deine 345€ Regelsatz plus 50% der Miete bekommen kannst.
Ich bin kein Anwalt der fundiertes Wissen im SGB hat , ich bin nur jemand der selber von Hartz4 betroffen ist und sich etwas mit dem Thema beschäftigt. Meine Beiträge beruhen lediglich auf persöhnlichen Erfahrungen oder meiner Einschätzung. Daher erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit !!!
noctem
Beiträge: 18
Registriert: 19.06.2006 16:57

vielen dank

Beitrag von noctem »

hi ihr habt mir sehr geholfen die vom amt helfen ja nicht sehr viel
jetzt haben die mir einen zettel in hand gedrückt
zusatzblatt zur feststekkung des umfangs der hilfebedürftigkeit bei vorliegen einer haushaltsgemeinschaft
muss ich das ausfüllen eher gesagt meine freundin was muss sie angeben
was mach wenn die sagen ohne die daten bearbeiten die das nicht
ich bin jetzt zum 4 mal beim amt jedesmal fehlt was ob es das baujahr das hauses ist oder der sanierungs stand wir wohnen hier nur zur miete
das ist merkwürdig in meiner alten wohnung war das nicht so
gruss
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

DIE RECHTSLAGE (HAT) WIRD SICH VERÄNDERN(T)!!!

Zur Eheähnlichen Lebensgemeinschaft
FR-aktuell:
Nach einem neu im Gesetz eingefügten Absatz sollen künftig die Ämter stets "vermuten", dass eine Eheähnlichkeit vorliegt, "wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen".

Die Betroffenen können diese Vermutung nach dem Gesetz, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, widerlegen. Gelingt ihnen dies, gelten sie als alleinstehend - und nicht als Paar. Dafür müssen sie allerdings nachweisen, dass "alle" vier genannten Kriterien "nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird". Diese Beweislastumkehr ist nach Auffassung von Bundessozialrichter Wenner "vollständig verfehlt". Beweisen könne man rechtlich immer nur Tatsachen und nicht den "Charakter" einer Beziehung.

Edit: Rote Einfügungen von mir. Bisher gilt noch das geschriebene Gesetz. Die zitierten Neuerungen sind noch nicht beschlossen. - Ralf Hagelstein - Moderator
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