Hallo
Ich hab im August letztem Jahres meinen letzten Lohn bekommen von nem alten Arbeitgeber der was Höher war als das ALG1 was wir dann ab September bekommen hatten.
Zudem bekamen wir(meine Lebensgefährdin und ich) ALG2, da Sie im Erziehungsurlaub ist.
In dem Monat wo ich ALG1 bekam will die ARGE das komplette ALG2 zurückhaben wo gegen ich erst einmal Einspruch eingelegt habe.
Jetzt erstmal die erste Frage: Wenn man ALG1 bekommt hat man dann kein Recht auf ALG2 für eine Bedarfsgemeinschaft?
Desweiterem kam ein Schreiben das der Einspruch an die jeweilige Stelle weitergeleitet wurde und zugleich eine Zahlungsaufforderung das der Betrag denoch erstmal zurückgezahlt werden muss.
Das Schreiben muss unterschrieben werden, wo ich mich mit der zurückgeforderten Summe gleichzeitig einverstanden erkläre was sich ja aber mit meinem Einspruch dann überschneidet, da ich ja ebendrum nicht mit der zurückgeforderten Summe einverstanden bin.
Wie soll ich mich verhalten?
Problem mit Einspruch wegen Rückzahlung
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo!
a) Die Frage nach dem Alg2-Anspruch hängt nicht ab von der Art der Einkünfte - also Arbeitseinkommen oder Alg1, sondern von der Frage der "Bedürftigkeit"!
b) Widersprüche gegen Rückforderungsbescheide haben m.W. eine sog. "aufschiebende Wirkung"... im Klartext: bis zur endgültigen Entscheidung der Widerspruchsstelle bzw. des Sozialgerichts muß man keine Rückzahlung leisten. Wenn bis dahin eine Zahlungsaufforderung "hereinflattert", dürfte das eher ein Versehen der Arge sein und muß m.E. nicht beachtet werden.
M.f.G.
wuschel04
a) Die Frage nach dem Alg2-Anspruch hängt nicht ab von der Art der Einkünfte - also Arbeitseinkommen oder Alg1, sondern von der Frage der "Bedürftigkeit"!
b) Widersprüche gegen Rückforderungsbescheide haben m.W. eine sog. "aufschiebende Wirkung"... im Klartext: bis zur endgültigen Entscheidung der Widerspruchsstelle bzw. des Sozialgerichts muß man keine Rückzahlung leisten. Wenn bis dahin eine Zahlungsaufforderung "hereinflattert", dürfte das eher ein Versehen der Arge sein und muß m.E. nicht beachtet werden.
M.f.G.
wuschel04
Ich habe andere Erfahrung mit den Rückzahlungsaufforderungen gemacht, nämlich genau die, daß es KEINE aufschiebende Wirkung bei Widersprüchen gibt. Das kam auch im MDR-Fernsehen bei "Ein Fall für Escher". Man sollte zum Termin zahlen und dann warten. Widersprüche dauern für gewöhnlich etwas länger.
Ich würde aber nichts unterschreiben, daß Du mit dem Rückzahlungsbetrag "einverstanden" bist sondern ggf. diese Passage streichen und kommentieren, daß ein Widerspruchsverfahren läuft. Damit Du sichergehst dass Du nicht falsch verstanden wirst.
Man kann übrigens auch die Stundung der Rückzahlung verlangen, dafür fallen dummerweise aber Gebühren kann. So könnte man den Betrag stückchenweise rückzahlen.
Hoffe, geholfen zu haben!
Earl
Ich würde aber nichts unterschreiben, daß Du mit dem Rückzahlungsbetrag "einverstanden" bist sondern ggf. diese Passage streichen und kommentieren, daß ein Widerspruchsverfahren läuft. Damit Du sichergehst dass Du nicht falsch verstanden wirst.
Man kann übrigens auch die Stundung der Rückzahlung verlangen, dafür fallen dummerweise aber Gebühren kann. So könnte man den Betrag stückchenweise rückzahlen.
Hoffe, geholfen zu haben!
Earl
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