Problem mit Einspruch wegen Rückzahlung

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Davidaff
Beiträge: 2
Registriert: 15.06.2006 12:05

Problem mit Einspruch wegen Rückzahlung

Beitrag von Davidaff »

Hallo

Ich hab im August letztem Jahres meinen letzten Lohn bekommen von nem alten Arbeitgeber der was Höher war als das ALG1 was wir dann ab September bekommen hatten.

Zudem bekamen wir(meine Lebensgefährdin und ich) ALG2, da Sie im Erziehungsurlaub ist.

In dem Monat wo ich ALG1 bekam will die ARGE das komplette ALG2 zurückhaben wo gegen ich erst einmal Einspruch eingelegt habe.

Jetzt erstmal die erste Frage: Wenn man ALG1 bekommt hat man dann kein Recht auf ALG2 für eine Bedarfsgemeinschaft?

Desweiterem kam ein Schreiben das der Einspruch an die jeweilige Stelle weitergeleitet wurde und zugleich eine Zahlungsaufforderung das der Betrag denoch erstmal zurückgezahlt werden muss.

Das Schreiben muss unterschrieben werden, wo ich mich mit der zurückgeforderten Summe gleichzeitig einverstanden erkläre was sich ja aber mit meinem Einspruch dann überschneidet, da ich ja ebendrum nicht mit der zurückgeforderten Summe einverstanden bin.

Wie soll ich mich verhalten?
wuschel04
Beiträge: 121
Registriert: 30.04.2006 12:36
Wohnort: Ruhrgebiet

Beitrag von wuschel04 »

Hallo!

a) Die Frage nach dem Alg2-Anspruch hängt nicht ab von der Art der Einkünfte - also Arbeitseinkommen oder Alg1, sondern von der Frage der "Bedürftigkeit"!
b) Widersprüche gegen Rückforderungsbescheide haben m.W. eine sog. "aufschiebende Wirkung"... im Klartext: bis zur endgültigen Entscheidung der Widerspruchsstelle bzw. des Sozialgerichts muß man keine Rückzahlung leisten. Wenn bis dahin eine Zahlungsaufforderung "hereinflattert", dürfte das eher ein Versehen der Arge sein und muß m.E. nicht beachtet werden.

M.f.G.
wuschel04
EarlGrey
Beiträge: 98
Registriert: 10.02.2006 22:01

Beitrag von EarlGrey »

Ich habe andere Erfahrung mit den Rückzahlungsaufforderungen gemacht, nämlich genau die, daß es KEINE aufschiebende Wirkung bei Widersprüchen gibt. Das kam auch im MDR-Fernsehen bei "Ein Fall für Escher". Man sollte zum Termin zahlen und dann warten. Widersprüche dauern für gewöhnlich etwas länger.

Ich würde aber nichts unterschreiben, daß Du mit dem Rückzahlungsbetrag "einverstanden" bist sondern ggf. diese Passage streichen und kommentieren, daß ein Widerspruchsverfahren läuft. Damit Du sichergehst dass Du nicht falsch verstanden wirst.

Man kann übrigens auch die Stundung der Rückzahlung verlangen, dafür fallen dummerweise aber Gebühren kann. So könnte man den Betrag stückchenweise rückzahlen.

Hoffe, geholfen zu haben!

Earl
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run in circles, scream or shout.
Davidaff
Beiträge: 2
Registriert: 15.06.2006 12:05

Beitrag von Davidaff »

Da fallen Gebühren an? :shock:

Das muss ich mir morgen früh gleich mal genauer anschauen.
Trotzdem erstmal danke für die Info.
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