hallo,
ich bin mit meinem freund zusammen gezogen und mein antrag über die weiterzahlung von alg II wurde abgehlent nun hab ich aber gehört das es da gesetzte giebt wo drinne steht ab wann eine eheähnliche gemeintschaft besteht ( das man erst nach 3 jahren in einer eheähnlichen gemeintschaft lebt usw.....)und ich suche nun nach einem link wo das drinne steht und auch wirklich gestztmäßig richtig ist..... hoffe irgendjemand kann mir da einen link geben wo ich dann da nicht noch stundenlang suchen muss..... suche nämlich schon etwas länger und habe nicht mehr so lange zeit wiedderspruch einzulegen
danke schon einmal
Dringend link gesucht bitte um hilfe
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
bei Google hab ich diesen Taxt gefunden . Hoffe der hilft dir weiter
ALG II und nichteheliche Lebensgemeinschaft
Häufig stehen Arbeitslose nach dem Auslaufen ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld oder nur kurzfristiger Beschäftigung vor dem Problem, ob und in welcher Höhe sie über staatliche Leistungen ihren Lebensunterhalt sichern können. Problematisch ist hierbei, dass nicht nur bei Ehepaaren sondern auch bei so genannten eheähnlichen Gemeinschaften das Einkommen des Partners angerechnet wird.
Mit den Regelungen zur Grundsicherung Arbeitssuchender – so genanntes Arbeitslosengeld II – im Sozialgesetzbuch II wurde z. B. in § 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II ausdrücklich geregelt, dass zur Bedarfsgemeinschaft die Personen gehören, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Damit wurde der bereits u. a. im Sozialhilferecht verankerte Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ übernommen, um diese Gemeinschaft nicht gegenüber der Ehe zu privilegieren.
Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist bisher gesetzlich nicht geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Eilentscheidung am 02. September 2004 (Aktenzeichen: 1 BvR 1962/04) für den Geltungsbereich des SGB II festgestellt, dass seine bisherige Rechtsprechung zur Definition der „eheähnlichen Gemeinschaft“ anwendbar ist. Danach ist eine
eheähnliche Gemeinschaft
= allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Diese ebenfalls sehr pauschale Definition wurde durch die Instanzgerichte weiter ausgefüllt, um bei einem Zusammenleben von zwei Personen abgrenzen zu können, ob eine „eheähnliche Gemeinschaft“ vorliegt oder nur eine „Wohngemeinschaft“ u. ä. gegeben ist:
Indizien gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft:
getrennte Wirtschaftsführung, z. B. getrennte Konten, Sparbücher, Versicherungen
getrennte Haushaltsführung, z. B. beide Partner sorgen zumindest abwechselnd dafür, dass der Kühlschrank gefüllt ist und tragen jeweils die Kosten
Untermietvertrag, getrennte Nutzung von Räumlichkeiten
Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft:
Dauer des Zusammenlebens mehr als drei Jahre
Sorge für ein gemeinsames Kind
intime Beziehungen – Achtung: Fragen müssen nicht beantwortet werden („Das Schlafzimmer ist tabu.“)!
gemeinsame Konten usw.
Eine eheähnliche Gemeinschaft kann nach der Rechtsprechung nur zwischen einer Frau und einem Mann angenommen werden. Das Sozialgericht Düsseldorf hat Zweifel in diesem Zusammenhang an der Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung nach dem SGB II bei eheähnlicher Gemeinschaft angemeldet. Es sieht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als gegeben an, weil eine entsprechende Leistungskürzung bei einer gleichartigen Lebensgemeinschaft zweier Homosexueller nicht vorgesehen ist. Diese Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig.
Das Sozialgericht Dresden hat dagegen die Regelungen des SGB II ebenfalls mit guten Gründen für verfassungsgemäß gehalten und dabei auf eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1992 verwiesen. Es bleibt somit nur die weitere Rechtsentwicklung durch die Gerichte abzuwarten.
Aber auch wenn eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen ist, bleibt zu prüfen, ob das Einkommen des Lebenspartner tatsächlich unter Berücksichtigung von abzusetzenden Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung, angemessenen privaten Versicherungen, berufsbedingten Aufwendungen usw. ausreicht, um die Grundsicherung des hilfebedürftigen Erwerbsfähigen voll oder zum Teil sicherzustellen.
ALG II und nichteheliche Lebensgemeinschaft
Häufig stehen Arbeitslose nach dem Auslaufen ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld oder nur kurzfristiger Beschäftigung vor dem Problem, ob und in welcher Höhe sie über staatliche Leistungen ihren Lebensunterhalt sichern können. Problematisch ist hierbei, dass nicht nur bei Ehepaaren sondern auch bei so genannten eheähnlichen Gemeinschaften das Einkommen des Partners angerechnet wird.
Mit den Regelungen zur Grundsicherung Arbeitssuchender – so genanntes Arbeitslosengeld II – im Sozialgesetzbuch II wurde z. B. in § 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II ausdrücklich geregelt, dass zur Bedarfsgemeinschaft die Personen gehören, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Damit wurde der bereits u. a. im Sozialhilferecht verankerte Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ übernommen, um diese Gemeinschaft nicht gegenüber der Ehe zu privilegieren.
Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist bisher gesetzlich nicht geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Eilentscheidung am 02. September 2004 (Aktenzeichen: 1 BvR 1962/04) für den Geltungsbereich des SGB II festgestellt, dass seine bisherige Rechtsprechung zur Definition der „eheähnlichen Gemeinschaft“ anwendbar ist. Danach ist eine
eheähnliche Gemeinschaft
= allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Diese ebenfalls sehr pauschale Definition wurde durch die Instanzgerichte weiter ausgefüllt, um bei einem Zusammenleben von zwei Personen abgrenzen zu können, ob eine „eheähnliche Gemeinschaft“ vorliegt oder nur eine „Wohngemeinschaft“ u. ä. gegeben ist:
Indizien gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft:
getrennte Wirtschaftsführung, z. B. getrennte Konten, Sparbücher, Versicherungen
getrennte Haushaltsführung, z. B. beide Partner sorgen zumindest abwechselnd dafür, dass der Kühlschrank gefüllt ist und tragen jeweils die Kosten
Untermietvertrag, getrennte Nutzung von Räumlichkeiten
Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft:
Dauer des Zusammenlebens mehr als drei Jahre
Sorge für ein gemeinsames Kind
intime Beziehungen – Achtung: Fragen müssen nicht beantwortet werden („Das Schlafzimmer ist tabu.“)!
gemeinsame Konten usw.
Eine eheähnliche Gemeinschaft kann nach der Rechtsprechung nur zwischen einer Frau und einem Mann angenommen werden. Das Sozialgericht Düsseldorf hat Zweifel in diesem Zusammenhang an der Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung nach dem SGB II bei eheähnlicher Gemeinschaft angemeldet. Es sieht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als gegeben an, weil eine entsprechende Leistungskürzung bei einer gleichartigen Lebensgemeinschaft zweier Homosexueller nicht vorgesehen ist. Diese Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig.
Das Sozialgericht Dresden hat dagegen die Regelungen des SGB II ebenfalls mit guten Gründen für verfassungsgemäß gehalten und dabei auf eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1992 verwiesen. Es bleibt somit nur die weitere Rechtsentwicklung durch die Gerichte abzuwarten.
Aber auch wenn eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen ist, bleibt zu prüfen, ob das Einkommen des Lebenspartner tatsächlich unter Berücksichtigung von abzusetzenden Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung, angemessenen privaten Versicherungen, berufsbedingten Aufwendungen usw. ausreicht, um die Grundsicherung des hilfebedürftigen Erwerbsfähigen voll oder zum Teil sicherzustellen.
Ich bin kein Anwalt der fundiertes Wissen im SGB hat , ich bin nur jemand der selber von Hartz4 betroffen ist und sich etwas mit dem Thema beschäftigt. Meine Beiträge beruhen lediglich auf persöhnlichen Erfahrungen oder meiner Einschätzung. Daher erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit !!!